| (1) | Die Gemeinde Langgöns ist Eigentümerin und Halterin eines Bürgerbusses, der ergänzend zum öffentlichen Personennahverkehr die Mobilität insbesondere der älteren Bevölkerung und die Anbindung der Ortsteile untereinander nachhaltig verbessern soll. |
| (2) | Sofern die Zweckbestimmung und der Betrieb des Bürgerbusses dadurch nicht beeinträchtigt wird, steht das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung und nach vorheriger schriftlicher Anmeldung grundsätzlich auch den ortsansässigen Vereinen, Verbänden und Gruppen zur Nutzung im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Aktivitäten (z.B. Fahrten zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Freizeitmaßnahmen, Wettkämpfen etc.) zur Verfügung. |
| (3) | Unter den gleichen Voraussetzungen steht das Fahrzeug auch den gemeinnützigen Einrichtungen und ehrenamtlichen Organisationen (z. B. Kindertagesstätten, Grundschulen, Jugend- und Seniorenarbeit, Freiwillige Feuerwehr), für dienstliche Fahrten der Gemeindeverwaltung sowie den ehrenamtlichen Gremien zur Verfügung. |
| (4) | Mit unserem Bürgerbus wollen wir Nachhaltigkeit und Umweltschutz unterstützen, daher wird der Bürgerbus auch für kulturelle Zwecke und Vereinsfahrten außerhalb ihrer ehrenamtlichen Aktivitäten (Ausflüge etc.), nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, zur Verfügung gestellt. |
| (5) | Die Nutzung des Bürgerbusses ist unter Nennung des Nutzungszeitraumes und des Einsatzzweckes formlos zu beantragen. |
| (6) | Ein Anspruch auf Nutzung des Fahrzeuges außerhalb der Einsatzzeiten als Bürgerbus besteht nicht. |
| (7) | Voraussetzung für die Nutzung des Bürgerbusses ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages („Nutzungsvertrag für den Bürgerbus der Gemeinde Langgöns") durch den u. a. die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung vom Nutzungsberechtigen und den benannten Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführern vorbehaltlos anerkannt werden. |
| (8) | Das Fahrzeug darf nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Ebenso darf es weder unentgeltlich noch gegen Entgelt an Dritte weitergegeben oder weitervermietet werden. |
| (1) | Bei dem als Bürgerbus eingesetzten Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinbus mit 8 Sitzplätzen (Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer und 7 Fahrgäste) mit dem amtlichen Kennzeichen GI-LG 270 E. |
| (2) | Der Bürgerbus soll in der Öffentlichkeit eine positive und vorbildliche Erscheinung sein, daher sind alle Verkehrsvorschriften, wie z.B. Halteverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu beachten. |
| (3) | Unabhängig von der maximal zulässigen Personenzahl dürfen neben der Fahrzeugführerin/dem Fahrzeugführer immer nur so viele Personen befördert werden, wie tatsächlich Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Beförderung von Kindern und Jugendlichen. |
| (4) | Sind aufgrund rechtlicher Bestimmungen für bestimmte Personengruppen (z. B. Kinder, Körperbehinderte) besondere Rückhaltesysteme/Sicherungssysteme (z. B. Kindersitze) vorgeschrieben, darf eine Beförderung nur dann erfolgen, wenn die Sicherungssysteme vorhanden sind und diese im Fahrzeug vorschriftsmäßig verwendet werden können. |
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| Hierfür ist die Fahrzeugführerin /der Fahrzeugführer verantwortlich. |
| (5) | Das Anbringen von zusätzlichen Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen an und im Fahrzeug (z.B. Dach- oder Heckträger, zusätzliche Instrumente, Sonnenschutzeinrichtungen etc.) ist untersagt. |
| (6) | Das Fahrzeug ist ein Elektrofahrzeug und nach jeder Fahrt wieder an den Strom anzuschließen. Es hat eine Reichweite von ca. 240 km. Bei längeren Fahrten sind die Fahrten so zu planen, dass der Bürgerbus unterwegs geladen werden kann. |
Der Bürgerbus der Gemeinde Langgöns steht für alle ortsansässigen Schulen, Kindergärten, Vereine, Kirchengemeinden, Seniorengemeinschaften, Jugendarbeit, Feuerwehr und andere gemeinnützige Einrichtungen zur Verfügung. Es bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Vorstandmitgliedes, dass der Bus im Namen des Vereins, etc. gemietet werden darf.
| (1) | Die/Der namentlich im „Nutzungsvertrag für den Bürgerbus der Gemeinde Langgöns zu benennende Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer muss Inhaber*in einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Führerschein Klasse 3) sein und über mindestens drei Jahre Fahrpraxis verfügen. Verkehrsrechtliche Verfahren, die ein Fahrverbot zur Folge haben könnten, dürfen nicht anhängig sein. |
| (2) | Werden mehrere Fahrzeugführerinnen / Fahrzeugführer von dem Nutzungsberechtigten benannt, werden deren Daten ebenso im Nutzungsvertrag erfasst. |
| (3) | Verantwortlich für das Fahrzeug und dessen Verkehrssicherheit sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist die jeweilige Fahrzeugführerin/der jeweilige Fahrzeugführer. |
| (4) | Jede Fahrzeugführerin/jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung einzuhalten (Verwarn- und Bußgelder sind von der/dem jeweiligen Fahrzeugführer zu tragen) sowie den in der Fahrzeugmappe befindliche Fahrtennachweis korrekt und vollständig zu führen und die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen. |
| (5) | Bei Unfällen muss in jedem Fall die Polizei zur Unfallaufnahme herbeigerufen werden, unabhängig davon, ob der Unfall durch die Fahrzeugführerin/den Fahrzeugführer selbst oder durch andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt wurde. Ferner muss der Gemeinde Langgöns umgehend und zwar telefonisch vorab sowie unverzüglich auch schriftlich eine ausführliche Unfallmeldung mit allen wichtigen Angaben einschließlich Zeugenbenennung übermittelt werden. |
| (1) | Die Nutzung des Fahrzeugs erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers/der Nutzerin. |
| (2) | Der Bürgerbus darf nur auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland gefahren werden. Soll der Bürgerbus auch im europäischen Ausland eingesetzt werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde Langgöns. |
| (3) | Im Bürgerbus besteht absolutes Rauchverbot. Auch die Benutzung von Elektrozigaretten u. ä. ist strikt untersagt. |
| (4) | Während der Fahrt auftretende Mängel oder Schäden sind nach der Fahrt im Fahrtenbuch zu vermerken, der Gemeindeverwaltung unverzüglich zu melden und bei Rückgabe des Fahrzeuges dem zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, damit die unverzügliche Beseitigung veranlasst werden kann. Insbesondere bei längeren Fahrten sind ggf. die notwendigen Kontrollarbeiten durchzuführen (z.B. Reifendruck überprüfen). |
| (5) | Treten Mängel oder Schäden auf, die sofort beseitigt werden müssen, hat die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer nach vorheriger Absprache mit der Gemeindeverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Rechnung der Gemeinde zu veranlassen. Das gleiche gilt für die laut Wartungsplan vorgesehenen Wartungs- und Pflegedienste, wenn diese unaufschiebbar sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde Langgöns. |
| (6) | Für den Bürgerbus hat die Gemeinde Langgöns neben der obligatorischen Fahrzeughaftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung. Verweigert die Versicherung im Schadenfall eine Regulierung, haftet die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer bzw. der hinter ihr/ihm stehende Nutzungsberechtigte für einen Schaden in voller Höhe. Insoweit hat die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer bzw. der hinter ihr/ihm stehende Nutzungsberechtigte die Gemeinde Langgöns auch von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. |
| (7) | Die/der Nutzungsberechtigte haftet im Übrigen für alle Schäden, die bei der Nutzung des Bürgerbusses durch eine/n nicht berechtigte/n Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer oder durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind. |
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| Eine Haftung der Gemeinde Langgöns und der von ihr Beauftragten ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. |
| (1) | Die Übergabe erfolgt nur an eine/n im „Nutzungsvertrag für den Bürgerbus der Gemeinde Langgöns“ benannte Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer nach Vorlage der gültigen Fahrerlaubnis, die datenrechtlich erfasst wird und in Kopie bei der Verwaltung hinterlegt wird. |
| (2) | Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nach beidseitiger Unterschrift und der damit verbundenen Anerkennung der Bedingungen und Auflagen der vorliegenden Nutzungsordnung, der allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie des Nutzungsvertrages. |
| (3) | Die Fahrzeugführerin/der Fahrzeugführer überzeugt sich bei der Übernahme des Fahrzeugs, in Gegenwart der/des zuständigen Sachbearbeiters/in der Gemeindeverwaltung Gemeinde Langgöns, per Checkliste vom verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Festgestellte Mängel sind vor Fahrantritt im Fahrtenbuch zu vermerken. Die Schäden der Vornutzer sind entsprechend vermerkt. |
| (4) | Werden beim Fahrzeugcheck Mängel festgestellt, die nach Auffassung der/des Beauftragten der Gemeindeverwaltung Gemeinde Langgöns die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, ist sie/er berechtigt, die Herausgabe des Bürgerbusses abzulehnen. Ein Ersatzfahrzeug kann nicht gestellt werden. |
| (5) | Wird der Bus für ein Wochenende gemietet, so muss die Übergabe an dem Freitag während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung erfolgen und die Rückgabe Montagmorgen bis 08:00 Uhr. |
| (6) | Der Bürgerbus wird in einem sauberen Zustand übergeben und muss von der Fahrzeugführerin/dem Fahrzeugführer auch in einem sauberen Zustand zurückgegeben werden, d. h. Sitze, Fenster, Fußboden, ggfls. ausgelegte Fußmatten, Müllbehälter usw. im Inneren des Fahrzeugs müssen gereinigt sein. Ebenso sind Verschmutzungen der Karosserie zu beseitigen. Die Nutzung von Hochdruckreinigern ist dabei allerdings untersagt. Empfohlen wird die Reinigung in einer geeigneten Autowaschanlage. |
| (7) | Für ortsansässige Vereine, Institutionen und Organisationen die im Rahmen ihrer Tätigkeit den Bürgerbus nutzen, wird eine Verwaltungspauschale von 40, -- Euro erhoben. |
| (8) | Wird das Fahrzeug nicht oder nur unzureichend gereinigt, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 50,00 € fällig. |
| (9) | Bei der Rücknahme des Fahrzeuges wird im Beisein des Nutzers / der Nutzerin der / die zuständige Verwaltungsmitarbeiter*in die einwandfreie und den Bestimmungen entsprechende Rückgabe des Bürgerbusses überprüfen. |
| (10) | Die fälligen Gebühren/Pauschalen werden anschließend in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. Kleinere Sachschäden werden ggf. ebenfalls in Rechnung gestellt. |
| (1) | Diese Nutzungsordnung und der Nutzungsvertrag (ggfls. als Kopie) ist während der Nutzungszeit im Fahrzeug mitzuführen. |
| (2) | Kann der Bürgerbus den bestimmungsgemäßen Betrieb gem. § 1 Abs. 1 aufgrund einer Nichteinhaltung der Nutzungsordnung oder des vereinbarten Nutzungszeitraumes, ohne triftigen Grund, nicht durchführen, kann vom Nutzungsberechtigten eine Konventionalstrafe in Höhe von 300,00 € erhoben werden, die zweckgebunden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bürgerbusses verwendet wird. |
| (3) | Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Langgöns unmittelbar und mittelbar aus der verspäteten Rückgabe entstehen. |
| (4) | Bei mehrfachen Verstößen gegen diese Nutzungsordnung behält sich die Gemeinde Langgöns vor, Nutzungsberechtigte oder einzelne Fahrzeugführerinnen/ Fahrzeugführer zeitweise oder ganz von der Nutzung auszuschließen. |
Der Vorstand der Gemeinde Langgöns hat diese Nutzungsordnung am 08.09.2022 beschlossen. Die Nutzungsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.