Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) in Verbindung mit den der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns am 29.09.2022 die nachstehende
beschlossen:
Artikel I
Der § 3 (5) der vorgenannten Satzung erhält folgende geänderte Fassung :
Die Mitarbeiter des Bauhofes der Gemeinde Langgöns sind dazu berechtigt, gegenüber dem Veranstalter / Benutzer die Festplatzeinrichtung entgegenzunehmen bzw. zurückzugeben. Anweisungen der Mitarbeiter des Bauhofes der Gemeinde Langgöns sind in jedem Falle Folge zu leisten.
Artikel II
Der § 10 der vorgenannten Satzung wird ersatzlos gestrichen. Die nachfolgende Nummerierung wird entsprechend angepasst.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Langgöns, den 10.11.2022