Gemäß §§1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBI. S. 456, 471) erlässt die Gemeinde Langgöns folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Langgönser Weihnachtsmarktes
Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis:
In der Zeit von Samstag, 07.12.2024 bis Sonntag 08.12.2024 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2 näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3 definierten Bereichen (Gelände des Weihnachtsmarktes Langgöns) gemäß §11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Weihnachtsmarktes vom 07.12.2024 (16:00 bis 21:00) bis zum 08.12.2024 (12 bis 19:00 Uhr).
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen in Langgöns (Gelände des Langgönser Weihnachtsmarktes):
Der Langgönser Weihnachtsmarkt beginnt ab der „Moorgasse 1/Ecke Breitgasse“ und erstreckt sich bis zur „Amthausstraße 14/Ecke Moorgasse“ sowie über „Am Mühlberg“ bis Ecke „Amthausstraße“.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt entnommen werden. Dieser ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach §50 Absatz 1 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), zur Zahlung fällig
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach §36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVFG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde Langgöns,
St.-Ulrich-Ring 13, 35428 Langgöns, Widerspruch erhoben werden.
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß §41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVFG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit Ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Gemeinde Langgöns, St.-Ulrich-Ring 13, 35428 Langgöns eingesehen werden.