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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung: Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Die Gemeinde Langgöns erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 30. Januar 1991 (BGBl. I Seite 169) in der derzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung:
  1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 / F 2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 2. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31. Dezember 2025 und am 1. Januar 2026, im denkmalgeschützten Bereich aller Ortsteile der Gemeinde Langgöns, sowie um das Gelände des Kunstrasenplatzes im Ortsteil Lang-Göns verboten. Das Abbrennverbot bezieht sich in allen Ortsteilen auf dem im Lageplan orange markierten und schwarz umrandeten Denkmalbereich, sowie den eingekreisten Bereich um das Gelände des Kunstrasenplatzes in Lang-Göns. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.
  2. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmitteilbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.
  3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  4. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Begründung:

Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk wird von einem Großteil der Bevölkerung kritisch gesehen und von einem immer größer werdenden Teil der Bevölkerung abgelehnt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der meist engen Bebauung in diesen Bereichen und der damit einhergehenden geringen Luftzirkulation vor allem bei Inversionswetterlagen lediglich ein geringer Luftaustausch stattfindet, so dass sich der Feinstaub über viele Stunden in den Straßen hält und auch noch am darauffolgenden Tag deutlich wahrgenommen wird und vor allem bei kranken und älteren Personen zu Atemwegsbeschwerden führen kann.

Das Abbrennen von Feuerwerk verursacht bundesweit über zweitausend Tonnen Feinstaub jedes Jahr. 75 Prozent davon werden in der Silvesternacht verursacht, wie eine Studie des Umweltbundesamtes zeigt.

In den politischen Gremien der Gemeinde Langgöns wurden Anträge auf Einrichtung von Feuerwerksverbotszonen bzw. Beschränkung von Silvesterfeuerwerk gestellt. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Akzeptanz für Silvesterfeuerwerk mit den damit verbundenen Belästigungen und Beeinträchtigungen in der Langgönser Bevölkerung schwindet.

Als weiteres Indiz für die schwindende Akzeptanz von Silvesterfeuerwerk in der Bevölkerung ist beispielhaft auch eine Umfrage von YouGov Anfang 2023 (https://yougov.de/topics/lifestyle/survey-results/daily/2023/01/04/00692/1) zu nennen. Darin wird aufgezeigt, dass 61% der Befragten in Deutschland ein Verbot von Silvesterknallern im Innenstadtbereich befürworten. Gleiches ergibt sich aus der Umfrage von Statista zu Verbotszonen für Feuerwerk und Böller in deutschen Großstädten im November 2022

(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/883875/umfrage/umfrage-in-deutschland-zum-verbot-von-feuerwerk-und-boellern-an-silvester/).

In der Silvesternacht entstehen durch das Abbrennen von Pyrotechnik erhebliche Belastungen z.B. für die Anwohnenden und die Umwelt. Mit dem Abbrennen von Böllern und Silvesterknallern gehen negative Begleiterscheinungen wie Lärm, eine erhöhte Belastung durch Feinstaub, vermehrte Verletzungen sowie ein höheres Müllaufkommen einher. Gerade in dichtbesiedelten und bebauten Gebieten ist die Luft- und Lärmbelästigung am höchsten, da die Bebauung eine geringere Luftzirkulation und erhöhte Lärmbelastung bewirkt.

Um Bürgerinnen und Bürger sowie die Umwelt vor diesen erheblichen Belastungen zu schützen, ist es möglich, Verbotszonen für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 in dichtbesiedelten Bezirken zu erlassen.

Die alten Ortskerne der Ortsteile Langgöns werden in jeder Silvesternacht von einer Vielzahl von Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl an pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2/F2 (Kleinfeuerwerke z. b. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc. abgefeuert und abgebrannt. Dabei kommt es häufig, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und der Bausubstanz des denkmalgeschützten Bereichs.

Aufgrund der engen Bebauung und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein mögliches sehr großes potentielles Schadensausmaß im Brandfall.

Am Kunstrasenplatz im Ortsteil Lang-Göns kam es in der Silvesternacht vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025 zu einem Schadensereignis im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände. Durch das zünden von Feuerwerkskörpern wurde am Kunstrasenplatz ein erheblicher Sachschaden verursacht. Dieses Ereignis zeigt, das ohne ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in diesem Bereich auch in diesem Jahr von einer Gefährdungslage auszugehen ist.

Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 / F 2 an der Bausubstanz der denkmalgeschützten Häuser zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum einen von der Verfassung wegen hohen Rangs beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können innerhalb des rechtlich erlaubten Zeitraums auch auf anderen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet abgefeuert und abgebrannt werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 13. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für den Denkmalbereich in den Ortsteilen der Gemeinde Langgöns kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen Ortskerns Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen.

Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Fachwerkhäusern oder sonstigen historischen Gebäuden vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht Gießen, 35390 Gießen, Marburger Straße 4, einzulegen.

gez. Reusch
Bürgermeister