Hiermit ordne ich gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl I S. 367) in derzeit gültiger Fassung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs an:
An allen Laternenmasten im Gemeindegebiet, das VZ 394 StVO “Laternenring“.
Begründung:
Aufgrund von Energiesparmaßnahmen, sollen zukünftig die Laternen im gesamten Gemeindegebiet gedimmt oder abgeschaltet werden. Das VZ 394 StVO kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften die Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. Es dient den Verkehrsteilnehmern als Hinweis, ihr Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn zugewandten Seite, durch z. B. Parkleuchten kenntlich zu machen.
Lang-Göns, 13.12.2022