Hiermit ordne ich gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl I S. 367) in derzeit gültiger Fassung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs an:
Das VZ 314 mit Zusatzzeichen 1050-32 StVO, an der Ladestation auf dem Parkplatz der Weidigsporthalle in Oberkleen.
Begründung:
Auf dem Parkplatz vor der Ladestation, vor der Weidigsporthalle in Oberkleen, sollen bevorrechtigt nur Elektrofahrzeuge während des Ladens parken.
Lang-Göns, 14.12.2022