Aufgrund des § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 und § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27.07.1961, zuletzt geändert durch Art. 11 der Verordnung vom 24.10.1974 (GVBl. I S. 551) hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung am 24.11.2022 die nachfolgende 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Tarifes für Taxen in der Gemeinde Langgöns beschlossen.
Der § 2 - Beförderungsentgelte der vorstehend genannten Verordnung wird wie folgt geändert:
| (1) | Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Zahl der zu befördernden Personen aus der Grundgebühr, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt: — 2,90 Euro |
| (3) | a) Fahrpreis pro Kilometer: — 2,20 Euro |
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| b) Ab dem 2. Kilometer beträgt der Fahrpreis: — 2,10 Euro pro Kilometer. |
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| (Der Fahrpreisanzeiger schaltet jeweils 0,10 € weiter) |
| (4) | Gebühr für Wartezeit je Stunde 25,00 € |
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Langgöns, den 22. Dezember 2022