Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende
beschlossen.
§ 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Die Gebühr beträgt pro m³ 4,23 EUR (Bruttopreis), bei einem Nettopreis von 3,95 EUR + 7 % Umsatzsteuer (nach § 35).
Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
| „(1) | Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Erfassen der Zählerstände für die zweite oder weitere Messeinrichtung 5,00 EUR. |
| (2) | Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Erfassen der Zählerstände verlangt die Gemeinde 14,00 EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR. |
| (3) | Für jedes Einrichten eines Münzzählers oder ähnlichem Vorauskassesystems erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 85,00 EUR. |
| (4) | Für die Abnahme eines Nebenzählers erhebt die Gemeinde eine Gebühr von 50,00 EUR. |
| (5) | Für die Reinigung einer Trinkwasserübergabebox erhebt die Gemeinde eine Gebühr in Höhe von 125,00 EUR und für die Reinigung eines Trinkwasserschlauchs eine Gebühr von 15,60 EUR. |
| (6) | Für notwendige Reparaturarbeiten erhebt die Gemeinde eine Gebühr für die entstandenen Lohnkosten gemäß der Verwaltungskostensatzung.“ |
§ 32 wird wie folgt geändert:
§ 32 Entstehen und Fälligkeiten; öffentliche Last und Ermäßigungen
| „(3) | Auf sämtliche Verwaltungsgebühren (§ 31) wird für Ortsvereine und ehrenamtliche Gruppen eine Gebührenermäßigung von 75 % gewährt.“ |
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Langgöns, den 11.12.2025
Siegel