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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserversorgungssatzung

3. Satzung

zur Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS)

der Gemeinde Langgöns

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende

Änderungssatzung

beschlossen.

Artikel I

§ 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

„Die Gebühr beträgt pro m³ 4,23 EUR (Bruttopreis), bei einem Nettopreis von 3,95 EUR + 7 % Umsatzsteuer (nach § 35).

Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.“

Artikel II

§ 31 wird wie folgt geändert:

„(1)

Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Erfassen der Zählerstände für die zweite oder weitere Messeinrichtung 5,00 EUR.

(2)

Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Erfassen der Zählerstände verlangt die Gemeinde 14,00 EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR.

(3)

Für jedes Einrichten eines Münzzählers oder ähnlichem Vorauskassesystems erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 85,00 EUR.

(4)

Für die Abnahme eines Nebenzählers erhebt die Gemeinde eine Gebühr von 50,00 EUR.

(5)

Für die Reinigung einer Trinkwasserübergabebox erhebt die Gemeinde eine Gebühr in Höhe von 125,00 EUR und für die Reinigung eines Trinkwasserschlauchs eine Gebühr von 15,60 EUR.

(6)

Für notwendige Reparaturarbeiten erhebt die Gemeinde eine Gebühr für die entstandenen Lohnkosten gemäß der Verwaltungskostensatzung.“

Artikel III

§ 32 wird wie folgt geändert:

§ 32 Entstehen und Fälligkeiten; öffentliche Last und Ermäßigungen

„(3)

Auf sämtliche Verwaltungsgebühren (§ 31) wird für Ortsvereine und ehrenamtliche Gruppen eine Gebührenermäßigung von 75 % gewährt.“

Artikel IV

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Langgöns, den 11.12.2025

Siegel

Der Gemeindevorstand
(Reusch)
Bürgermeister