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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hebesatzsatzung Grundsteuer C

Satzung

über die Erhebung der Grundsteuer C der Gemeinde Langgöns

Stand GVe-Beschluss 11.12.2025

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) vom 24.12.2021. (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns am 11. Dezember 2025 folgende

Hebesatzsatzung für die Grundsteuer C

beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz und Erhebungsgebiet

Die Gemeinde Langgöns erhebt aus städtebaulichen Gründen auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz, wenn es sich bei diesem um unbebaute, aber baureife Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) handelt, Grundsteuer nach den Vorschriften des HGrStG (im Folgenden „Grundsteuer C“). Die städtebaulichen Gründe bestehen für das gesamte Gemeindegebiet in der Nachverdichtung und Stärkung der Innenentwicklung bestehender Siedlungsstrukturen.

Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen, werden jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde im Rahmen einer Allgemeinverfügung bestimmt.

§ 2 Festsetzung des Hebesatzes

Die Hebesätze für die Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke werden wie folgt festgesetzt:

1.

Ab dem Ende des Jahres des Eintritts der Baureife bis zum Ende des 5. Jahres nach Eintritt der Baureife werden die Grundstücke von der Grundsteuer C verschont. Es bleibt bei der Erhebung der Grundsteuer B für diese Grundstücke.

2.

Ab Beginn des 6. Jahres beträgt der Hebesatz

2.375 v.H.

§ 3 Gültigkeit

Der Hebesatz nach § 2 gilt ab dem Haushaltsjahr 2026.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ursprüngliche Version dieser Satzung in der Fassung vom 19.09.2025 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Langgöns, den 11.12.2025

Siegel

gez. Reusch
Bürgermeister