Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S 357) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in Ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende
beschlossen:
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch | |
| a) | bei zentraler Abwasserreinigung über den Wasserverband Kleebachtal in der Abwasseranlage der Stadt Gießen bzw. in der Abwasseranlage Espa |
2,55 EUR, | |
| b) | bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung |
2,55 EUR.“ | |
§ 31 wird wie folgt geändert:
| „(1) | Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers, sowie die manuelle Verarbeitung dieser Daten, ist eine Verwaltungsgebühr von 5,00 EUR zu zahlen. |
| (2) | Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 8,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 4,00 EUR. |
| (3) | Für notwendige Reparaturarbeiten erhebt die Gemeinde eine Gebühr für die entstandenen Lohnkosten gemäß der Verwaltungskostensatzung.“ |
§ 32 wird wie folgt geändert:
§ 32 Entstehen und Fälligkeiten; öffentliche Last und Ermäßigungen
| „(3) | Auf sämtliche Verwaltungsgebühren (§ 31) wird für Ortsvereine und ehrenamtliche Gruppen eine Gebührenermäßigung von 75 % gewährt.“ |
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Langgöns, den 11.12.2025
Siegel