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Heimatblatt Langgöns
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Entwässerungssatzung

5. Satzung

zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Langgöns vom 24.11.2022

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S 357) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Langgöns in Ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende

Änderungssatzung

beschlossen:

Artikel I

§ 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung über den Wasserverband Kleebachtal in der Abwasseranlage der Stadt Gießen bzw. in der Abwasseranlage Espa

2,55 EUR,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung

2,55 EUR.“

Artikel II

§ 31 wird wie folgt geändert:

„(1)

Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers, sowie die manuelle Verarbeitung dieser Daten, ist eine Verwaltungsgebühr von 5,00 EUR zu zahlen.

(2)

Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 8,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 4,00 EUR.

(3)

Für notwendige Reparaturarbeiten erhebt die Gemeinde eine Gebühr für die entstandenen Lohnkosten gemäß der Verwaltungskostensatzung.“

Artikel III

§ 32 wird wie folgt geändert:

§ 32 Entstehen und Fälligkeiten; öffentliche Last und Ermäßigungen

„(3)

Auf sämtliche Verwaltungsgebühren (§ 31) wird für Ortsvereine und ehrenamtliche Gruppen eine Gebührenermäßigung von 75 % gewährt.“

Artikel V

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Langgöns, den 11.12.2025

Siegel

Der Gemeindevorstand
(Reusch)
Bürgermeister