Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) — 2026
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl Nr. 24/2025) hat die Gemeindevertretung am 28.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
|
| im ordentlichen Ergebnis |
|
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.840.300 EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.998.400 EUR |
|
| mit einem Saldo von | -158.100 EUR |
|
| im außerordentlichen Ergebnis |
|
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 250.600 EUR |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 80.000 EUR |
|
| mit einem Saldo von | 170.600 EUR |
|
| mit einem Überschuss von | 12.500 EUR, |
| im Finanzhaushalt | ||
|
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -77.700 EUR |
|
| und dem Gesamtbetrag der | |
|
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.648.100 EUR |
|
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.536.100 EUR |
|
| mit einem Saldo von | -888.000 EUR |
|
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 881.800 EUR |
|
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 262.300 EUR |
|
| mit einem Saldo von | 619.500 EUR |
|
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -346.200 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 881.800 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine gesonderte Hebesatzsatzung festgesetzt. Auf die Festsetzungen dieser Satzung wird hingewiesen. Die folgende Darstellung ist lediglich nachrichtlich:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 250 % |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 320 % |
| 2. | Gewerbesteuer |
| 385 % |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
| I. Deckungsfähigkeit | |||
|
| 1. | Innerhalb des Gesamtergebnishaushalts sind alle Personal- und Versorgungsaufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 2 GemHVO). Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget (§ 4 Abs. 1 GemHVO). | |
|
| 2. | Innerhalb eines Budgets sind, | |
|
|
| a) | GemHVO). |
|
|
|
| die Ansätze der veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 1 |
|
|
| b) | die Ansätze der veranschlagten Auszahlungen für Investitionen und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO). |
|
| 3. | Die Haushaltsmittel des Sachkontos 11104.68610200 „Dorfbudget“ sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO einseitig deckungsfähig zugunsten der Sachkontengruppen 60, 61, 67, 68, 69 und 71. | |
|
| 4. | Mehrerträge der Buchungsstelle 61101.55530000 (Gewerbesteuer) können gem. § 19 GemHVO den Ansatz der Mehraufwendungen der Buchungsstellen 61101.73801000 (Gewerbesteuerumlage) und 61101.73801100 (Heimatumlage) erhöhen. | |
|
| 5. | Mehreinzahlungen einer Investitionsmaßnahme können gem. § 19 GemHVO den Ansatz der entsprechenden Auszahlungsstelle erhöhen. | |
| II. Über- und außerplanmäßige Ausgaben | |||
| Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind | |||
|
| 1. | Überplanmäßige Aufwendungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 5.000,00 €. | |
|
| 2. | Überplanmäßige Auszahlungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 10.000,00 €. | |
|
| Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen. | ||
Lautertal (Vogelsberg), den 29.01.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 1, § 2 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Lauterbach, 23.02.2026
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Lautertal, |
| 2. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 881.800 € (in Worten: achthunderteinundachtzigtausendachthundert Euro) gemäß § 103 Abs. 2 HGO und |
| 3. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung aufgeführten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) gemäß § 105 Abs. 2 HGO. |
Der Landrat des Vogelsbergkreises
als Behörde der Landesverwaltung
Kommunalaufsicht
Gez. Dr. Mischak
Dr. Mischak
Landrat
Gemäß § 97 Abs. 4 HGO ist der Haushaltsplan ab sofort auf der Internetseite der Gemeinde Lautertal unter https://www.lautertal-vogelsberg.de/rathaus-politik/haushalt.html veröffentlicht.
Lautertal (Vogelsberg), den 04.03.2026