Die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) unterstützt das Engagement ihrer Bürger, Investitionen für den Klimaschutz zu tätigen. Die Fördermittel werden von der Gemeinde ohne zusätzliche Unterstützung von Landes- oder Bundesseite bereitgestellt. Die bereitgestellten Fördermittel dienen der Finanzierung von Aufwendungen, die zur Energieeinsparung und Minderung von CO2 sowie Luftschadstoffen erforderlich sind. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf Maßnahmen zur energetischen Sanierung in Bestandsgebäuden wie auch der erneuerbaren Wärmeerzeugung sowie die Stärkung des heimischen Ökosystems. Des Weiteren wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sowie Solarthermie Anlagen zusätzlich auch für Neubauten gefördert. Die Förderung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Richtlinie wendet sich unter anderem an Vorhaben, die nicht oder nur zu geringen Anteilen in den Genuss sonstiger Fördermaßnahmen gelangen können und deren wirtschaftlicher Ertrag bzw. die möglichen finanziellen Einsparungen das Vorhaben unrentabel machen. Die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) steht für die Überzeugung ein, dass sich wirtschaftlicher Erfolg und Klimaschutz gegenseitig erfolgreich ergänzen und eine nachhaltige Basis für eine attraktive Kommune auch in der Zukunft sichern.
Gefördert wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die aufgeführten Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung werden auch dann gefördert, wenn eine Landes- und/oder Bundesförderung in Anspruch genommen wird. Allerdings muss hierfür die Zustimmung des Fördermittelgebers von Landes- oder Bundesebene eingeholt werden, da diese teilweise eine Doppelförderung ausschließen.
Gefördert werden:
| - | Einzelmaßnahmen im Bestandsbau |
| - | Erneuerbare Wärmeerzeugung |
| - | Photovoltaikanlagen und Stromspeicher |
Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken, die sich im Gebiet der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) befinden.
Die Gewährung des Zuschusses richtet sich nach den folgenden Kriterien:
4.1
Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder begonnen noch umgesetzt sein.
4.2
Bei Kulturdenkmälern sowie bei baulichen Anlagen im Bereich von Gesamtanlagen nach dem hessischen Denkmalschutzgesetz ist die Vorlage einer denkmalrechtlichen Genehmigung zwingende Fördervoraussetzung.
4.3
Ein Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn die Arbeiten im Einvernehmen mit der Gemeinde Lautertal ausgeführt wurden. Die Gemeinde Lautertal fordert vor Bewilligung grundsätzlich die Vorlage von einem aussagefähigen Angebot mit Einzelaufstellungen der vorgesehenen Ausführungen an. Änderungen der baulichen Ausführungen sind umgehend der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) mitzuteilen.
4.4
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung und Abnahme durch die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) sofern die haushaltsrechtlichen Erfordernisse gegeben sind. Andernfalls erfolgt die Auszahlung erst im darauffolgenden Haushaltsjahr nach Genehmigung des jeweiligen Haushaltes. Die Vorlage aller Schlussrechnungen, nachvollziehbaren Aufmaßen und Fotodokumentation des Bauablaufes ist verpflichtend. Bei unklaren Fördertatbeständen oder verschiedenartiger Auslegung der Richtlinie ist seitens des Antragstellers vor Ausführung Klarheit zu schaffen. Fehlende Nachweise schließen eine Förderung aus.
4.5
Der durch den bewilligten Zuschuss abgedeckte Gesamtkostenanteil darf weder direkt noch indirekt auf die Mieter umgelegt werden. Lediglich der verbleibende Kostenanteil des Antragsstellers.
4.6
Die geförderten Maßnahmen sind mindestens 10 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger.
4.7
Hinsichtlich des Förderzeitraumes wird mit dem Antragsteller eine Fördervereinbarung abgeschlossen. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Fertigstellungsmeldung durch den Antragsteller.
4.8
Hinsichtlich des Förderzeitraumes wird mit dem Antragsteller eine Vereinbarung geschlossen. Die Förderhöchstdauer beträgt 3 Jahre. Innerhalb von 20 Jahren nach Förderzusage ist keine weitere Förderung derselben Maßnahme möglich.
4.9
Einige Förderprogramme schließen Doppelförderungen aus. Der Fördernehmer verpflichtet sich eigenverantwortlich, unzulässige Doppelförderungen zu prüfen und zu vermeiden, sowie steuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen.
4.10
Die Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg), auf die auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch besteht. Kurzfristige Änderungen des Förderprogramms behält sich die Gemeinde vor.
4.11
Nach Erhalt der Förderzusage muss die beantragte Maßnahme innerhalb von 12 Monaten umgesetzt werden. Ist diese Frist nicht zu halten, ist vor dem Ablaufzeitpunkt eine Fristverlängerung zu beantragen und zu begründen. Ansonsten verfallen die Förderzusagen.
Oberste Geschossdeckendämmung zusätzlich oder erstmalig:
| | Dämmklasse 055 | mindestens 26 cm |
| | Dämmklasse 050 | mindestens 24 cm |
| | Dämmklasse 045 | mindestens 22 cm |
| | Dämmklasse 040 | mindestens 20 cm |
| | Dämmklasse 035 | mindestens 18 cm |
Fördersatz:
| | 5,- € je m² |
Kellerdeckendämmung zusätzlich oder erstmalig:
| | Dämmklasse 050 | mindestens 14 cm |
| | Dämmklasse 045 | mindestens 12 cm |
| | Dämmklasse 040 | mindestens 10 cm |
| | Dämmklasse 035 | mindestens 8 cm |
Fördersatz:
| | 5,- € je m² |
Dämmstoffkombinationen zusätzlich oder erstmalig:
Beispiele:
| | Dämmklasse 045 | 24 cm zwischen den Sparren und 12 cm unter den Sparren |
| | Dämmklasse 040 | 12 cm zwischen den Sparren und 18 cm auf den Sparren |
| | Dämmklasse 035 | 24 cm zwischen den Sparren und 6 cm unter den Sparren |
Fördersatz
| | 5,- € je m² |
Dach- und / oder Außenwandöffnungen aller Art und Größe sind nicht förderfähig und werden bei den zu fördernden Flächen in Abzug gebracht.
Dämmstoffkombinationen zusätzlich oder erstmalig:
Beispiele:
| | Dämmklasse 050 | 24 cm |
| | Dämmklasse 045 | 22 cm |
| | Dämmklasse 040 | 20 cm |
| | Dämmklasse 035 | 18 cm |
Fördersatz
| | 5,- € je m² |
Dach- und / oder Außenwandöffnungen aller Art und Größe sind nicht förderfähig und werden bei den zu fördernden Flächen in Abzug gebracht.
Fördersatz:
| | Pauschal je Fenster | 150,- € |
| | Pauschal je Haustür | 350,- € |
Die Verbesserung des vorhandenen Dämmwertes pro neues Fenster bzw. neuer Haustür ist nachzuweisen und vorzulegen. Gefördert werden Hauseingangstüren, welche unmittelbar zu beheiztem Wohnraum führen. Balkontüren erhalten die gleiche Förderung wie Fenster.
Förderfähige Maßnahmen zur erneuerbaren Wärmeerzeugung sind:
| | Solartermische Anlage zur Wasserbereitung und Heizunterstützung |
| | Luft-Wasser Wärmepumpe (Heizung und Trinkwasser) |
| | Wasser-Wasser oder Sole-Wasser Wärmepumpe (Heizung und Trinkwasser) |
Fördersatz
| | 1.000, - € pauschal pro Anlage |
Dieser Fördertatbestand bezieht sich auf Photovoltaikanlagen aller Arten und Größen auf Dächern oder in der Fassade von Gebäuden. Sie gilt nicht für PV-Anlagen auf Freiflächen, Balkonen oder als landwirtschaftlicher Unterstand. Jeder Eigentümer darf nur einmalig diese Förderung in Anspruch nehmen.
Fördersatz:
| | ≤ 5 kWp | 100,00 € |
| | > 5 ≤ 40 kWp | 150,00 € |
| | > 40 kWp pauschal | 3.500,00 € / Anlage |
Sofern eine Erweiterung bzw. Erneuerung der Zähleranlage sowie die Installation eines Überspannungsschutzes aufgrund der Installation einer PV-Anlage bei Bestandsbauten notwendig wird:
Fördersatz:
| | pauschal 250,- € pro Gebäude |
Gefördert werden ortsfeste Stromspeicher, die in Kombination mit einer neuen Photovoltaikanlage installiert werden oder Stromspeicher, die zu einer bestehenden Photovoltaikanlage nachgerüstet werden.
Fördersatz:
| | 100,00 € / kWh |
6.1
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den darin angeführten Unterlagen bei der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) einzureichen.
6.2
Die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) bestätigt den Eingang des Förderantrages.
6.3
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) ergeht ein Förderbescheid an den Antragsteller. Es wird eine Fördervereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) geschlossen, aus der sich u. a. die Höhe des Zuschusses, die Zweckbindung, die Mittelverwendung etc. ergibt.
Wichtig:
Die Fördervereinbarung ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen für die Maßnahme.
6.4
Der Antragsteller hat innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) die Fertigstellungsmeldung mit allen Nachweisen über die entstandenen Kosten sowie ein nachvollziehbares und gegliedertes Aufmaß über die zu fördernden Maßnahmen vorzulegen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) vor und nach Abschluss der Maßnahme eine Fotodokumentation vorzulegen, die den Zustand vor, ggf. während und nach der Durchführung zeigen. Die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) ist berechtigt die Fotos für Dokumentationszwecke und zur Veröffentlichung zu verwenden.
6.5
Nach Fertigstellungmeldung des Antragstellers vereinbart die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) mit dem Antragsteller einen gemeinsamen Abnahmetermin, um die Umsetzung der Baumaßnahme festzustellen.
6.6
Die Überprüfung der Nachweise und dessen Anerkennung, woraus sich die Höhe und der Auszahlungstermin des Zuschusses ergibt, erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach vollständiger Vorlage der vorgenannten Unterlagen.
6.7
Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die geförderten Maßnahmen nach den eingereichten Unterlagen ausgeführt oder Abänderungen vorher schriftlich mit der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) abgestimmt worden sind. Zum Zweck der Überprüfung des Richtlinien- und ordnungsgemäßen Umgangs mit öffentlichen Mitteln haben zuständige Vertreter der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit Begehungsrecht.
6.8
Die Überprüfung der Richtlinie und die ordnungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck haben auch die Vertreter der gegenüber der Gemeinde zuständigen Bewilligungs- und Prüfungsinstanzen nach vorheriger Anmeldung jederzeit Begehungsrecht der Maßnahme.
7.1
Im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie oder bei falschen Angaben bleibt der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) auch nach Auszahlung des Zuschusses ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen die übernommenen Verpflichtungen.
7.2
Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit Rücktritt von der Vereinbarung zur Rückzahlung fällig.
Die Verarbeitung der im Zuge der Antragsstellung und Antragsbearbeitung erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt entweder auf Freiwilligkeit, auf einer Rechtsgrundlage oder ist unter Einhaltung anzuwendender Datenschutzgesetze zulässig. Die Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) ist verpflichtet, ausführlich über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur informieren.
Diese als Anlage beigefügten Informationen sind Bestandteil des Förderantrages.
Die Richtlinie tritt zum 01.04.2023 in Kraft.
Lautertal, 30.03.2023