Herr Lukas Becker, aus dem Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), wurde in die Gemeindevertretung gewählt, ist jedoch an der Annahme des Mandats gehindert. Somit erwirbt er nicht die Rechtsstellung als Gemeindevertreter.
Gemäß § 34 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Ich stelle daher fest, dass
Frau Maria Roth aus Dirlammen
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) zum 01. April 2026 nachrückt.
Gegen diese Feststellungen kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg), Rathausstraße 3, 36369 Lautertal (Vogelsberg) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 25 KWG.
Über den Einspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung steht den Beteiligten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu, § 27 KWG.
Lautertal (Vogelsberg), 20.03.2026