Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915) hat die Gemeindevertretung am 01.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.811.100 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.897.500 EUR |
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| mit einem Saldo von | - 86.400 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 47.500 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 47.500 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | 86.400 EUR, |
| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 325.000 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 100.700 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 486.000 EUR |
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| mit einem Saldo von | -385.300 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 380.300 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 262.000 EUR |
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| mit einem Saldo von | 118.300 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 58.000 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 380.300 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 407 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 457 v. H. |
| 2. |
| Gewerbesteuer auf | 385 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
| 1. | Innerhalb des Gesamtergebnishaushalts sind alle Personal- und Versorgungsaufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 2 GemHVO). Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget (§ 4 Abs. 1 GemHVO). | |
| 2. | Innerhalb eines Budgets sind, | |
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| a) | die Ansätze der veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 1 GemHVO). |
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| b) | die Ansätze der veranschlagten Auszahlungen für Investitionen und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO). |
| 3. | Die Haushaltsmittel des Sachkontos 11104.68610200 „Dorfbudget“ sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO einseitig deckungsfähig zugunsten der Sachkontengruppen 60, 61, 67, 68, 69 und 71. | |
Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind
| 1. | Überplanmäßige Aufwendungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 5.000,00 €. |
| 2. | Überplanmäßige Auszahlungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 10.000,00 €. Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen. |
Lautertal (Vogelsberg), den 02.03.2023
Der Gemeindevorstand gez. Schäfer | |
| (Dienstsiegel) | SchäferBürgermeister |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Lauterbach, 03.05.2023
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gem. § 97 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von 380.300,00 € (in Worten: sechshundertzweiundfünfzigtausend Euro) gemäß § 103 Abs. 2 HGO, |
| 2. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von 500.000,00 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro). gemäß § 105 Abs. 2 der HGO. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.05. bis 22.05.2023 im Rathaus, Rathausstraße 3, 36369 Lautertal-Hörgenau, Amtszimmer des Bürgermeisters, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Lautertal (Vogelsberg), den 05.05.2023