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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915) hat die Gemeindevertretung am 01.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

5.811.100 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.897.500 EUR

mit einem Saldo von

- 86.400 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

47.500 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

47.500 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

mit einem Fehlbedarf von

86.400 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

325.000 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

100.700 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

486.000 EUR

mit einem Saldo von

-385.300 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

380.300 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

262.000 EUR

mit einem Saldo von

118.300 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von

58.000 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 380.300 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

407 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

457 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

385 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

I. Deckungsfähigkeit

1.

Innerhalb des Gesamtergebnishaushalts sind alle Personal- und Versorgungsaufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 2 GemHVO). Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget (§ 4 Abs. 1 GemHVO).

2.

Innerhalb eines Budgets sind,

a)

die Ansätze der veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 1 GemHVO).

b)

die Ansätze der veranschlagten Auszahlungen für Investitionen und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO).

3.

Die Haushaltsmittel des Sachkontos 11104.68610200 „Dorfbudget“ sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO einseitig deckungsfähig zugunsten der Sachkontengruppen 60, 61, 67, 68, 69 und 71.

II. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind

1.

Überplanmäßige Aufwendungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 5.000,00 €.

2.

Überplanmäßige Auszahlungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 10.000,00 €. Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen.

Lautertal (Vogelsberg), den 02.03.2023

Der Gemeindevorstand gez. Schäfer

(Dienstsiegel)

Schäfer
Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Lauterbach, 03.05.2023

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gem. § 97 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

1.

den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von

380.300,00 €

(in Worten: sechshundertzweiundfünfzigtausend Euro)

gemäß § 103 Abs. 2 HGO,

2.

den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von

500.000,00 €

(in Worten: fünfhunderttausend Euro).

gemäß § 105 Abs. 2 der HGO.

Der Landrat des Vogelsbergkreises
als Behörde der Landesverwaltung
Kommunale Finanzaufsicht
Gez. Görig
Landrat

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.05. bis 22.05.2023 im Rathaus, Rathausstraße 3, 36369 Lautertal-Hörgenau, Amtszimmer des Bürgermeisters, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.

Lautertal (Vogelsberg), den 05.05.2023

Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal
Schäfer
Bürgermeister