Herr Michael Seeling, aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), ist nach der Wahl zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) aus der Gemeindevertretung ausgeschieden.
Gemäß § 34 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Ich stelle daher fest, dass
Herr Pascal Fischer aus Engelrod
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) nachrückt.
Herr Andreas Georg, aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), ist nach der Wahl zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) aus der Gemeindevertretung ausgeschieden.
Gemäß § 34 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Ich stelle daher fest, dass
Herr Timo Radmacher aus Hörgenau
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) nachrückt.
Herr Markus Köhler, aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), ist nach der Wahl zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) aus der Gemeindevertretung ausgeschieden.
Gemäß § 34 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle. Ich stelle daher fest, dass
Herr Jannik Petry aus Eichenrod
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) nachrückt.
Gegen diese Feststellungen kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg), Rathausstraße 3, 36369 Lautertal (Vogelsberg) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 25 KWG.
Über den Einspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung steht den Beteiligten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu, § 27 KWG.
Lautertal (Vogelsberg), 29.04.2026