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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 28/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Förderausschluss von Doppelförderungen und bei verspätetem Antragseingang

Ausschluss von Förderungen gem. Klimaschutzförderrichtlinie der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) bei Inanspruchnahme weiterer Fördergelder von anderen Stellen und bei Beauftragung von Maßnahmen ohne vorheriger Antragstellung

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass die zum 01.04.2023 in Kraft getretene gemeindliche Klimaschutzförderrichtlinie gem. Ziffer 4.9 in der Regel eine Doppelförderung ausschließt. Dem Antragsteller bzw. Fördernehmer obliegt es, solch unzulässiger Doppelförderungen nicht in Anspruch zu nehmen. Gerade in puncto Luft-/Wasser-Wärmepumpen gibt es abseits der Gemeindeförderung andere Förderprogramme, mit denen sich eine höhere Fördersumme generieren lässt. Sollten Antragsteller zu diesem Ergebnis kommen, dass ihr bei der Gemeinde eingereichter Förderantrag eine niedrigere Fördersumme im Vergleich zu anderen Förderprogrammen nach sich zieht, kann ein bei der Gemeinde bereits eingereichter Förderantrag zur Vermeidung eines Subventionsbetrugs noch zeitnah zurückgerufen werden.

Darüber hinaus weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass gem. Ziff. 4.1 der Förderrichtlinie die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder begonnen noch umgesetzt sein dürfen. Wenn eine Auftragserteilung oder ein Baubeginn bereits vor Antragstellung bzw. vor Erhalt einer Förderzusage oder dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie erfolgt ist, ist eine Förderung somit ausgeschlossen.