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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 37/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Hinweis der Gemeinde zur Straßenreinigungspflicht

Straßenreinigungspflicht – Wir bitten um Beachtung

Die Gemeinde Lautertal weist alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie sonstige nach der Straßenreinigungssatzung Verpflichtete darauf hin, ihrer bestehenden Straßenreinigungspflicht nachzukommen.

Nach § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde wird die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen grundsätzlich auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

Die Reinigungspflicht umfasst gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung unter anderem:
  • Gehwege
  • Überwege,
  • Straßenrinnen und Einlauföffnungen der Straßenkanäle,
  • Parkflächen sowie
  • weitere der Reinigungspflicht unterliegende Straßenteile.

Die Verpflichteten haben die ihnen obliegende Fläche gemäß § 6 der Straßenreinigungssatzung regelmäßig und ordnungsgemäß zu reinigen. Hierzu gehört insbesondere die Beseitigung von Laub, Schmutz, Unrat und sonstigen Verunreinigungen. Der anfallende Straßenkehricht ist ordnungsgemäß zu beseitigen und darf insbesondere nicht in Straßeneinläufe, Entwässerungsanlagen oder offene Abflussgräben verbracht werden.

Gemäß § 7 der Straßenreinigungssatzung erstreckt sich die zu reinigende Fläche grundsätzlich vom Grundstück in der Breite, in der es an die Straße angrenzt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken gelten besondere Regelungen.