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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 45/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Förderungsrichtlinien für Sport- und Kulturvereine

Die Gemeindevertretung hat in Ihrer Sitzung am 18.09.2024 die Neufassung der Förderungsrichtlinien für Sport- und Kulturvereine der Gemeinde Lautertal beschlossen. Diese wird nachfolgend bekannt gemacht:

Förderungsrichtlinien für Sport- und Kulturvereine der Gemeinde Lautertal

Die Gemeinde Lautertal fördert:

1.

Den Bau, die Erweiterung sowie Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von Sportstätten

2.

Die Anschaffung langlebiger Sport- und Vereinsgeräte

3.

Die Arbeit von Kulturvereinen

1. Bau, Erweiterung sowie Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von Sportstätten

1.1 Förderungsgrundsätze

1.1.1

Die Sportanlagen müssen dem öffentlichen Interesse dienen und sollen den Breitensport fördern. Sie müssen im Bedarfsfall auch zur Mitbenutzung durch andere Vereine und für die Zwecke des Fremdenverkehrs gegen Erstattung der nachweislich entstandenen Kosten zur Verfügung gestellt werden.

1.1.2

Träger der Maßnahme ist grundsätzlich der Verein; die Gemeinde gewährt Zuschüsse in Höhe von 20 v.H. der durch Rechnung nachgewiesenen zuwendungsfähigen Gesamtkosten, jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000,00 EUR. Zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten gehören nicht die in Geld bewertbaren Eigenleistungen der Vereinsmitglieder.

1.1.3

Innerhalb eines Haushaltsjahres werden maximal 15.000,00 EUR zur Verfügung gestellt. Bei mehreren Anträgen entscheidet der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeindeverwaltung.

1.1.4

Damit entsprechende Mittel in den Haushalt eingestellt werden können, ist der Antrag entsprechend frühzeitig zu stellen.

1.1.5

Förderanträgen müssen grundsätzlich die Förderanträge an übergeordnete Institutionen (bspw. Landessportbund, Vogelsbergkreis) beigefügt werden. Die Bewilligungsbescheides sind, soweit sie nicht mit dem Antrag eingereicht werden, nachzureichen.

1.1.6

Die Vereinsmitglieder sollen Eigenleistungen erbringen. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Nachweis zu erbringen, dass mindestens 10 % der gemeindlichen Zuschüsse als Eigenleistung errechnet werden können, wobei die Arbeitsstunde mit maximal 10,00 € anzusetzen ist.

2. Anschaffung langlebiger Sport- und Vereinsgeräte

2.1

Ziel ist die Förderung der Anschaffung von langlebigen Sport- und Vereinsgeräten, die unmittelbar zur Ausübung der Vereinstätigkeit verwendet werden.

2.2

Nicht gefördert werden Anschaffungen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen und Anschaffungen unter einem Gesamtbetrag von 250,00 €. Die Anschaffung von Gerätepaketen ab 250,00 € ist zulässig.

2.3

Die Förderung beträgt generell 10 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Grundsätzlich nicht förderfähig sind unter anderem:

a)

Verbrauchsmaterial wie Munition, Tischtennis-, Tennis-, Federbälle etc.

b)

Büro- und Geschäftsausstattung wie PC, Drucker etc.

c)

Sportkleidung, zum Beispiel Trikots, Schienbeinschützer, Torwarthandschuhe, Fußballschuhe etc.

d)

Tiere, Flugzeuge, Rennwagen etc.

2.4

Transport- und Versandkosten werden nicht angerechnet, dem Antrag sind zur Prüfung die Originale der Rechnungen sowie ein Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug) beizufügen. Bezuschusst wird nur der Rechnungsbetrag nach Abzug der möglichen Vergünstigungen (z. B. Skonto, Rabatt oder ähnliches).

2.5

Siehe Nr. 1.1.5

3. Arbeit von Kulturvereinen

Die Nummern 1 und 2 werden für Kulturvereine analog angewendet.

4. Verfahrensablauf

4.1

Ein formloser Antrag ist mit einer Erläuterung sowie den üblichen Anlagen beim Gemeindevorstand einzureichen. Dieser entscheidet, im Rahmen des verfügbaren Haushaltsansatzes, eigenständig über den Antrag.

4.2

Kann über einen Antrag nicht zeitnah entschieden werden geschieht dies spätestens im Rahmen der Haushaltsplanungen für das Folgejahr. Ansonsten gelten die Regelungen unter 1.1.

4.3

Anträge mit einem Investitionsvolumen von über 5.000,00 € sollten bis zum 01.11. dem Gemeindevorstand eingereicht werden, um ggf. notwendige Haushaltsmittel für das Folgejahr abbilden zu können.

5. Förderung laufender Kosten

Den Sportvereinen wird zur Rasenpflege der Sportstätten ein jährlicher Zuschuss gewährt. Weiterhin können die regelmäßig anfallenden Wasser- und Abwassergebühren übernommen werden. Einzelheiten werden durch den Gemeindevorstand festgelegt.

Vorstehende Richtlinien wurden in der Sitzung der Gemeindevertretung am 18.09.2024 beschlossen.

Lautertal (Vogelsberg), 26.09.2024
gez. (Becker) Bürgermeister