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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 48/2022
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Die Hessische Landesregierung teilt mit, dass sich Corona-Infizierte ab dem 23.11.2022 nicht mehr in Isolation begeben müssen …

Was bedeutet der Wegfall der Isolationspflicht?

Erwachsene und Kinder müssen sich bei einer Corona-Erkrankung nicht mehr in häusliche Isolation begeben. Diese Regelung gilt auch für Kinder unter sechs Jahren.

Theoretisch darf man dann auch als positiv Getesteter -dann aber nur mit Maske- zur Arbeit, in die Schule und zur Kita gehen. Dies gilt aber prinzipiell nur für symptomfreie Menschen. Insbesondere infiziertes Pflegepersonal bzw. Bedienstete in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften und Obdachlosenheimen sowie in Einrichtungen mit vulnerablen Personen dürfen auch bei Symptomfreiheit nicht arbeiten.

Die Landesregierung empfiehlt Infizierten aber weiterhin, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen sich für mindestens fünf Tage zu isolieren. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Wann und wo muss ich eine Maske tragen?

Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.

Zusätzlich gilt weiterhin eine allgemeine Maskenpflicht für Nicht-Infizierte in folgenden Bereichen:

  • im Fernverkehr (ab 14 Jahren ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben, für Kinder ab sechs Jahren und Personal eine medizinische Maske)
  • im Nahverkehr (medizinische Maske reicht, FFP2-Maske empfohlen)
  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (FFP2-Maske)
  • in Alten- und Pflegeheimen (FFP2-Maske)
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten (FFP2-Maske)
  • in Sammelunterkünften wie Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften