Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93). §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) am 20.11.2024 nachfolgende Änderung der Verwaltungskostensatzung beschlossen.
Artikel I
§ 1 (Kostenpflichtige Amtshandlungen) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 8 (Gebührentatbestände) wird wie folgt neu gefasst:
| (1) | Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: |
| Nr. | Gegenstand | € | |
| 1 | Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | 50 bis 1.000 | |
| 2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | 30 bis 1.000 | |
| 2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15 | |
| 2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 3 | |
| 3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15 | |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. | |||
| 4 |
| Beglaubigung von Unterschriften | 10 |
| 5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5 | |
| 6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 101 | |
| 7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner
| in schwarz-weiß 0,20 in Farbe 0,40 | |
| - | die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder |
|
| - | die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden |
|
| 8 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 25 bis 2.500 | |
| 9 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 25 bis 2.500 | |
| 10 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 10 bis 1.000 | |
| 11 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 10 bis 100 | |
| 12 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück mindestens je Grundstückskaufvertrag | 10 20 | |
| 13 |
| Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz im endausgebauten Straßenbereich |
|
| - | je lfd. Meter zu verlegendes Kabel | 1 |
| - | mindestens pro Antrag | 50 |
| - | höchstens pro Antrag | 2.500 |
| im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen |
| |
| - | je lfd. Meter zu verlegendes Kabel | 0,50 |
| - | mindestens pro Antrag | 25 |
| - | höchstens pro Antrag | 1.250 |
| 14 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 40 | |
| 15 | Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke | 1 | |
| 16 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | 0,60 | |
| 17 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 18 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 19 | An-, Ab- oder Ummeldungen am Einwohnermeldeamt | 2 | |
| 20 | Gebühren für eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | gemäß Gebührenverzeichnis zu Verordnung über Sondernutzungsgebühren des Landes Hessen (StrSoGebV) | |
| 21 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz. | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 22 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind, unbeachtlich Nr., 21, als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben.) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 23 | Gebühr der zum Schätzen bestellten Person gemäß § 36 (6) HJagdG Grundpauschale (bis zu einer Stunde) jede weitere angefangene Stunde gewerbliche / beauftrage Schätzer | 50 25 nach Aufwand | |
| 24 | Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG | 50 bis 1.000 | |
| 25 | Ersatz einer Hundesteuermarke | 5 | |
| 26 | Gebühr zur Vorbereitung/Herrichtung der Trauungsorte außerhalb des Rathauses, |
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| - | Pfarrhof / Konfirmandensaal in Hopfmannsfeld | 50 € |
| - | andere Trauungsorte | 100 € |
| (2) | Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. | |
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| Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. | |
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| Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. | |
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| Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: | |
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| für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte | |
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| je Viertelstunde | 23,50 EUR |
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| für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte | |
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| je Viertelstunde | 19,25 EUR |
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| für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde | 15,50 EUR |
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| bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. | |
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| Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben. | |
Artikel II
Diese 1. Änderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft
Lautertal (Vogelsberg), 02.12.2024