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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der 1. Änderung der Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) vom 19.12.2006

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93). §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) am 20.11.2024 nachfolgende Änderung der Verwaltungskostensatzung beschlossen.

Artikel I

§ 1 (Kostenpflichtige Amtshandlungen) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 8 (Gebührentatbestände) wird wie folgt neu gefasst:

(1)

Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.

Gegenstand

1

Schriftliche Auskünfte

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

50 bis 1.000

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,

30 bis 1.000

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,

je Akte, Kartei, Buch usw.

3

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften

10

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich

101

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner

in schwarz-weiß 0,20

in Farbe 0,40

-

die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

-

die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden

8

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage

25 bis 2.500

9

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

25 bis 2.500

10

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

10 bis 1.000

11

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage

(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

10 bis 100

12

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück

mindestens je Grundstückskaufvertrag

10

20

13

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz im endausgebauten Straßenbereich

-

je lfd. Meter zu verlegendes Kabel

1

-

mindestens pro Antrag

50

-

höchstens pro Antrag

2.500

im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen

-

je lfd. Meter zu verlegendes Kabel

0,50

-

mindestens pro Antrag

25

-

höchstens pro Antrag

1.250

14

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt

40

15

Für die Abgabe von Formularen

zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke

1

16

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

0,60

17

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

18

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

19

An-, Ab- oder Ummeldungen am Einwohnermeldeamt

2

20

Gebühren für eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz

gemäß Gebührenverzeichnis zu Verordnung über Sondernutzungsgebühren des Landes Hessen (StrSoGebV)

21

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz.

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

22

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind, unbeachtlich Nr., 21, als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben.)

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

23

Gebühr der zum Schätzen bestellten Person gemäß § 36 (6) HJagdG

Grundpauschale (bis zu einer Stunde)

jede weitere angefangene Stunde

gewerbliche / beauftrage Schätzer

50

25

nach Aufwand

24

Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2

Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG

50 bis 1.000

25

Ersatz einer Hundesteuermarke

5

26

Gebühr zur Vorbereitung/Herrichtung der Trauungsorte außerhalb des Rathauses,

-

Pfarrhof / Konfirmandensaal in Hopfmannsfeld

50 €

-

andere Trauungsorte

100 €

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde

23,50 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde

19,25 EUR

für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde

15,50 EUR

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben.

Artikel II

Diese 1. Änderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft

Lautertal (Vogelsberg), 02.12.2024

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Lautertal (Vogelsberg)
(Becker)
Bürgermeister