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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der 1. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) im Hinblick auf das Halten und Führen von Hunden

Aufgrund der §§ 5, 19 und 20 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2023 (GVBl. I S. 456,471) und aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrver­ordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2022 (GVBl. I S. 686) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) am 20.11.2024 nachfolgende Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) im Hinblick auf das Halten und Führen von Hunden beschlossen.

Artikel I

§ 4 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des OWiG ist der Bürger-

meister der Gemeinde Grebenhain als örtliche Ordnungsbehörde im Gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Städte Herbstein und Schotten sowie der Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain und Lautertal (Vogelsberg).

Artikel II

Diese 1. Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Lautertal (Vogelsberg), 02.12.2024

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Lautertal (Vogelsberg)
(Becker)
Bürgermeister