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Lautertaler Nachrichten
Ausgabe 51/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Streu- und Räumungspflicht auf Bürgersteigen und Innerortsstraßen

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lautertal (Vogelsberg) vom 15. Juni 2000, haben die Anlieger von Bürgersteigen und Innerortsstraßen bei Schneefall die Gehwege, Überwege und bei fehlenden Gehwegen ein Pfad von mind. 1,50 m Breite für die Fußgänger von Schnee zu räumen und sind verpflichtet, bei Schnee- und Eisglätte entsprechen rutschhemmendes Material auf die vorgenannten Flächen auszubringen.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1.25 m zu räumen.

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Sollte aus technischen Gründen der Schnee von Innerortsstraßen auf die vorhandenen Bürgersteige abgelagert werden und die Bürgersteige somit nicht begehbar sind und die Räumung durch die Anlieger unzumutbar ist, so ist eine Gehfläche auf der Innerortsstraße zu Räumen und bei Bedarf mit geeignetem Material zu streuen.

Die vorstehenden Räum- und Streupflichten gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall und Glättebildung jeweils unverzüglich durchzuführen.