Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90) hat die Gemeindevertretung am 22.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.653.400 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.640.300 EUR |
| mit einem Saldo von | 13.100 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 99.500 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 59.500 EUR |
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| mit einem Überschuss von | 72.600 EUR, |
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| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 469.500 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 390.100 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.532.100 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.142.000 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.136.300 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 293.200 EUR |
| mit einem Saldo von | 843.100 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 170.600 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.136.300 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.100.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 250 % |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 300 % |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 385 % | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
I. Deckungsfähigkeit
| 1. | Innerhalb des Gesamtergebnishaushalts sind alle Personal- und Versorgungsaufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 2 GemHVO). Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget (§ 4 Abs. 1 GemHVO). | |
| 2. | Innerhalb eines Budgets sind, | |
| a) | die Ansätze der veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 1 GemHVO). |
| b) | die Ansätze der veranschlagten Auszahlungen für Investitionen und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO). |
| 3. | Die Haushaltsmittel des Sachkontos 11104.68610200 „Dorfbudget“ sind gem. § 20 Abs. 2 GemHVO einseitig deckungsfähig zugunsten der Sachkontengruppen 60, 61, 67, 68, 69 und 71. | |
| 4. | Mehrerträge der Buchungsstelle 61101.55530000 (Gewerbesteuer) können gem. § 19 GemHVO den Ansatz der Mehraufwendungen der Buchungsstellen 61101.73801000 (Gewerbesteuerumlage) und 61101.73801100 (Heimatumlage) erhöhen. | |
| 5. | Mehreinzahlungen einer Investitionsmaßnahme können gem. § 19 GemHVO den Ansatz der entsprechenden Auszahlungsstelle erhöhen. | |
II. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
| Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind |
| 1. | Überplanmäßige Aufwendungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Aufwendungen bis zu 5.000,00 €. |
| 2. | Überplanmäßige Auszahlungen bis zu 5 % des Haushaltsansatzes, außerplanmäßige Auszahlungen bis zu 10.000,00 €. |
| Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen. |
Lautertal (Vogelsberg), den 23.01.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2, § 3 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Lauterbach, 05.02.2025
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionsausgaben festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen in Höhe von |
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| 1.136.300 € (in Worten: eine Million einhundertsechsunddreißigtausenddreihundert Euro) |
| gemäß § 103 Abs. 2 HGO, |
| 2. | den in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von |
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| 4.100.000 € (in Worten: vier Millionen einhunderttausend Euro) |
| gemäß § 102 Abs. 4 HGO und |
| 3. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskre-dite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von |
| 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) |
|
| gemäß § 105 Abs. 2 HGO. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.02. bis 21.02.2025 im Rathaus, Rathausstraße 3, 36369 Lautertal-Hörgenau, Amtszimmer des Bürgermeisters, während der Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Lautertal (Vogelsberg), den 12.02.2025