Die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind verabschiedet. Die Regelungen sehen vor, dass diese Energiepreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden.
Zukünftig sollen durch die Bundesregierung auch Besitzer einer Heizung, die mit Heizöl, Pellets und Flüssiggas betrieben wird, unterstützt werden. Allerdings hat das Land Hessen und der Bund noch keine Regelung getroffen wie ein Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt werden kann. Die Landesregierung bittet aktuell auf ihrer Webseite noch um etwas Geduld.
Grundsätzlich können all diejenigen Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland diese finanzielle Unterstützung beantragen, die zwischen dem 1. Januar und 1. Dezember 2022 sogenannte nicht leitungsgebundene Brennstoffe wie Heizöl, Pellets und Flüssiggas gekauft und deren Kosten sich mindestens verdoppelt haben. Hierfür sind vom Bund max. 1,8 Milliarden Euro vorgesehen. Das genaue Verfahren für die Härtefallregelung wird derzeit noch erarbeitet, unter anderem müssen Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen werden. Darum kann bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Stelle benannt werden, bei welcher der Antrag auf Unterstützung gestellt werden kann. Das Land Hessen will dazu aktuelle Informationen unter https://hessen.de/energiepreisbremsen zu Verfügung stellen.
Vereine können Hilfe zum Ausgleich von Energie-Mehrkosten beim Land beantragen
Um die hohen Energiekosten infolge des Ukrainekriegs zu dämpfen, können gemeinnützige Vereine in Hessen ab 1. März 2023 einen Antrag auf Ausgleichszahlungen für ihre Energiemehrkosten stellen. Gemeinnützige Vereine mit Sitz in Hessen (in einigen Bereichen ist zusätzlich eine Dachverbandsmitgliedschaft zu beachten) können die Hilfe beantragen, wenn die Mehrkosten für Energie nachweislich mindestens 1.000 Euro betragen. Von diesen Mehrkosten werden 80 Prozent und höchstens 5.000 Euro erstattet. In begründeten Härtefällen kann eine Ausgleichszahlung auch über den Höchstbetrag hinaus gewährt werden. Die Hilfen können rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2023 von Vereinen beantragt werden.
Vereine können den Antrag vom 1. März an über folgende Adresse abrufen: