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Lindener Nachrichten
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Eintragung von Übermittlungssperren

Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich ihre Einwohner, gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Der Antrag auf Eintragung bedarf keiner Begründung, ist an keine Voraussetzungen gebunden und gilt zeitlich unbegrenzt,

bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Die Eintragung erfolgt kostenfrei.

Für die Beantragung kann das Formular ausgefüllt und an den:

Magistrat der Stadt Linden, Bürgerbüro, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden, übersandt werden.

Selbstverständlich ist auch eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro möglich.