Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBI. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBI. 2025 Nr. 66), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 10.02.2026 die folgende
Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:
| (1) | Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Mindestgröße für einen PKW beträgt 2,75 m x 5,50 m. Die Mindestgröße für einen Behindertenstellplatz beträgt 3,50 m x 5,50 m. |
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| Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung (GaVO) vom 13.05.2024 (GVBI. Nr. 18). |
Die Anlage zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Linden wird wie folgt geändert:
| Nr. | Verkehrsquelle | Anzahl der Stellplätze für PKW | Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder |
| 1.1 | Wohngebäude | 1,8 | 2 |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. |
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Linden, den 25.02.2026
Siegel