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Lindener Nachrichten
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung Feld- und Waldwege

Satzung über die Benutzung der städtischen Feld- und Waldwege

(Feldwegesatzung) der Stadt Linden

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden durch Beschluss vom 10.02.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Linden stehende Wegenetz der gesamten Großgemarkung mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

§ 2 Bestandteil der Wege

(1)

Zu den Wegen gehören:

a)

die Wegeparzelle;

b)

der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen, Bankette und Wegraine;

c)

der Luftraum über dem Wegekörper;

d)

der Bewuchs;

e)

die Beschilderung;

f)

die Grenzsteine.

§ 3 Bereitstellung

(1)

Die Stadt Linden gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4 Zweckbestimmung

(1)

Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Feldwege bilden zudem lineare Vernetzungselemente im Biotopverbundsystem und haben große Bedeutung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Feldflur.

Im Übrigen ist die Benutzung der Wege zum Zweck der Erholung erlaubt, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2)

Die Benutzung der Feldwege zum Abtransport oder zur Anfuhr von Erdmassen per LKW ist der Stadt generell anzuzeigen. Die Stadt entscheidet, ob vor Durchführung eine Zustandserfassung des Weges erfolgt.

(3)

Grundsätzlich sind Feldwege, gleich ob befestigt oder unbefestigt, in ihrem Bestand zu erhalten. Sofern Feldwege ohne Genehmigung des Eigentümers umgenutzt worden sind, sind diese auf Grund der Bestimmungen dieser Satzung durch den Verursacher wieder herzustellen.

Auch Feldwege, die aktuell nicht mehr als Zuwegungen zu Grundstücken gebraucht werden, dürfen nicht ohne Weiteres (siehe § 12) verpachtet oder verkauft werden, sondern müssen im Sinne des Naturschutzes zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) als Graswege erhalten bleiben oder wieder hergestellt werden. Sofern Landwirte durch Zusammenlegung von Schlägen ihre Bewirtschaftungseinheiten vergrößern wollen und davon gemeindeeigene Wege betroffen sind, kann in Absprache mit dem Eigentümer, der Unteren Naturschutzbehörde, der Jagdgenossenschaft und den Jagdpächtern bis auf Weiteres mit den Bewirtschaftern vereinbart werden, dass sie Flächen in mindestens gleicher Größe an geeigneten Stellen als Ausgleich für Zwecke des Naturschutzes zur Verfügung stellen. Darüber müssen schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen

(1)

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter, Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege kann die Benutzung von Wegen vorübergehend ganz oder teilweise durch den Magistrat beschränkt werden.

(2)

Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

(3)

Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

(4)

Bei unmittelbarer Gefahr und Gefahr im Verzuge kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden.

§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1)

Es ist unzulässig:

a)

die Wege zu befahren und auf ihnen zu reiten, wenn dies insbesondere aufgrund wettermäßig bedingten Zustandes (z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann. Hiervon kann in Absprache mit der Stadt abgewichen werden, wenn die Beschädigung unvermeidbar und die Behebung der Schäden gesichert ist;

b)

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt oder verändert werden;

c)

bei der Benutzung von Geräten und Maschinen (insbesondere beim Wenden) Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör nach § 2 zu beschädigen oder zu verändern oder deren Randstreifen (Bankette) abzugraben;

d)

Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen;

e)

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen längerfristig abzustellen;

f)

jegliche Materialien auf den Wegen und Feldrainen abzulagern;

g)

auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper oder dessen Bewuchs beschädigt werden kann;

h)

die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere durch Anhäufen oder Ablagern von Erde, Unrat, Grünschnitt etc. an den Banketten und in den Gräben sowie durch deren Zupflügen;

i)

auf den Wegen Holz (außer im unumgänglichen Umfang im Rahmen des ordnungsgemäßen Forstbetriebs) oder andere Gegenstände zu schleifen;

(2)

Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt.

§ 7 Pflichten des Eigentümers

(1)

Für die Feldwege werden Pflegerichtlinien erarbeitet, die in eine Gesamtpflegerichtlinie für alle Gemarkungen eingebettet sind. Pflegearbeiten an den Wegen werden nur nach diesen Plänen durchgeführt, sobald diese vorliegen.

§ 8 Pflichten der Benutzer

(1)

Die Benutzer müssen Schäden an Wegen und deren Bestandteilen nach § 2 der Stadt Linden unverzüglich mitteilen.

(2)

Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Wer einen Weg oder einen seiner Bestandteile nach § 2 beschädigt, hat der Stadt die ihr für die Behebung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Der Magistrat kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Behebung des Schadens überlassen.

§ 9 Pflichten der Angrenzer

(1)

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher und Bäume, die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden, unbeschadet des § 8 Abs. 2.

(2)

Bei öffentlichen Bau-, Unterhaltungs- oder Reinigungsarbeiten an Wegen haben die jeweiligen Angrenzer den üblichen Überwurf von Erde im Bankettbereich zu dulden.

(3)

Das Abgrenzen der Grundstücke zu dem Weg mit Einzäunungen ist nur unter Einhaltung eines 0,5 m breiten Abstandes gestattet.

(4)

Im Übrigen bewendet es sich bei den Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24.09.1962 (GVBI.1 1962, 417) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBI. S. 460).

(5)

Wassergräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrates überdeckt werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt;

b)

Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet;

c)

den Geboten und Verboten des § 6 zuwiderhandelt;

d)

der Vorschrift des § 8 Abs. 2 und § 9 zuwiderhandelt.

(2)

Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der derzeit gültigen Fassung finden Anwendung.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis zu 1.000,00 € geahndet werden (§§ 5 Abs. 2 HGO, 17 Abs. 1 OWiG).

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind der Magistrat oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Die Verhängung eines Bußgeldes erfolgt unabhängig von Forderungen nach Schadensersatz im Sinne des § 8.

§ 11 Zwangsmittel

(1)

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12.12.2008 (GVBI. 1 2009) in der derzeit gültigen Fassung.

§ 12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

(1)

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Linden, 10.03.2026

Siegel

Der Magistrat der Stadt Linden
gez.
Fabian Wedemann
Bürgermeister