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Lindener Nachrichten
Ausgabe 14/2023
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Tanzverbot (Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes)

Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG);

Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage

Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage möchte ich Sie gerne auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hinweisen.

An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.

Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht im Gleichklang mit den Feiertagsgesetzen der angrenzenden Länder sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher. Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggf. auch ohne entsprechende Anmeldung oder greifbaren Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillem Feiertag zu handhaben sind. Dem ruhigen Charakter des Feiertags beispielsweise zuwiderlaufende Treffen der Auto-Tuningszene sind entsprechend in störungsarme Umgebungen zu lenken oder wo dies nicht möglich ist, ggf. zu unterbinden, soweit diese Veranstaltungen nicht bereits über die Gründe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 HFeiertagsG verboten sind.

Ich bitte die Kreisordnungsbehörden, die Städte und Gemeinden Ihres Zuständigkeitsbereiches entsprechend in Kenntnis zu setzen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinzuwirken. Neben der Durchführung von Kontrollen dürften im Vorfeld der Feiertage Veröffentlichungen in den ortsüblichen Bekanntmachungsorganen hilfreich sein, um etwaige Veranstalter zu informieren.

Von der Befreiungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 HFeiertagsG ist von Seiten der örtlichen Ordnungsbehörden im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Feiertagsrecht Gebrauch zu machen. Hierbei können im Einzelfall insbesondere weltanschaulich über Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie versammlungsrechtlich über Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Betätigungen oder Veranstaltungen genauer zu betrachten sein (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, Az.: 1 BvR 458/10; NJW 2017, 1164).