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Lindener Nachrichten
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung der Stadt Linden für das städtische Freibad

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142/2005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) und der §§ 1-5a und 10 des Hes­sischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436) sowie der Bestimmungen des Hess. Verwaltungs­voll­streckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 430) und des § 4 der Satzung der Stadt Linden für das städtische Freibad, hat die Stadtverordneten­versammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung vom 19.03.2024 folgende Gebührenordnung der Stadt Linden für das städtische Freibad beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des städtischen Freibades werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebühren­ordnung erhoben.

§ 2

Gebührentarif

(1)

Für den Besuch des Schwimmbades werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Einzelkarten

Erwachsene

4,00 Euro

Schülerinnen und Schüler, Studenten, Auszubildende, Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und Schwerbehinderte, Senioren ab Vollendung des 65. Lebensjahres

- jeweils gegen Vorlage des Ausweises -

3,00 Euro

Kinder 6-14 Jahre

2,00 Euro

Feierabend-Tarif ab 18:00 Uhr

3,00 Euro

b)

Zehnerkarten

Erwachsene

36,00 Euro

Schülerinnen und Schüler, Studenten, Auszubildende, Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und Schwerbehinderte, Senioren ab Vollendung des 65. Lebensjahres

- jeweils gegen Vorlage des Ausweises -

27,00 Euro

Kinder 6 – 14 Jahre

18,00 Euro

c)

Dauerkarten

Erwachsene

72,00 Euro

Schülerinnen und Schüler, Studenten, Auszubildende, Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und Schwerbehinderte, Senioren ab Vollendung des 65. Lebensjahres

- jeweils gegen Vorlage des Ausweises –

54,00 Euro

Kinder 6 – 14 Jahre

36,00 Euro

Kinder unter 6 Jahren haben in Begleitung einer Aufsichtsperson freien Eintritt.

(2)

In den jeweiligen Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ent­halten.

(3)

Der Magistrat wird ermächtigt, für Lindener Einwohner die Dauerkarten zu einem verbilligten Preis abzugeben.

§ 3

Benutzung von Schließfächern

Für die Benutzung von Schließfächern wird keine Gebühr erhoben. In den Wertschließfächern ist ein Schlüsselpfand von 1,00 Euro zu entrichten, der bei Rückgabe des Schlüssels wieder erstattet wird.

§ 4

Entrichtung der Gebühren

(1)

Die in § 2 festgesetzten Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Für jede Zah­lung wird ein entsprechender Kassenbon ausgehändigt. Wer Leistungen des Bades in Anspruch nimmt, ohne zuvor die Gebühr entrichtet zu haben, muss das Vier­fache des in § 2 jeweils festgesetzten Satzes zahlen. Dies gilt nicht bei nicht besetzter Kasse.

(2)

Mehrfachkarten (ohne Dauerkarten) sind übertragbar. Die in § 2 genannten Karten gelten jedoch nur innerhalb des Personenkreises, für den sie gelöst wurden. Verlorene Karten können nicht ersetzt werden.

(3)

Die für die Benutzung des Schwimmbades gelösten Karten sind während der Dauer des Badbesuches aufzubewahren.

(4)

Wird ein Badegast aufgrund eines Verstoßes gegen die Haus- und Badeordnung aus dem Bad verwiesen, so wird die geleistete Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 5

Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zu diesen Gebühren sind die Rechtsbehelfe und Rechts­mittel nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.

§ 6

Inkrafttreten

Die Gebührenordnung für das städtische Freibad tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die am 28.03.2013 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.

Linden, 19.03.2024

DER MAGISTRAT
gez. Wedemann
Bürgermeister

Die vorstehende Gebührenordnung wurde in der KW 15/2024 in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt „Lindener Nachrichten“ veröffentlicht.