Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142/2005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) und der §§ 1-5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436) sowie der Bestimmungen des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 430) und des § 4 der Satzung der Stadt Linden für das städtische Freibad, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung vom 19.03.2024 folgende Gebührenordnung der Stadt Linden für das städtische Freibad beschlossen.
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Freibades werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Gebührentarif
(1) | Für den Besuch des Schwimmbades werden folgende Gebühren erhoben: |
| a) | Einzelkarten |
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| Erwachsene | 4,00 Euro |
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| Schülerinnen und Schüler, Studenten, Auszubildende, Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und Schwerbehinderte, Senioren ab Vollendung des 65. Lebensjahres - jeweils gegen Vorlage des Ausweises - | 3,00 Euro |
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| Kinder 6-14 Jahre | 2,00 Euro |
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| Feierabend-Tarif ab 18:00 Uhr | 3,00 Euro |
| b) | Zehnerkarten |
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| Erwachsene | 36,00 Euro |
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| Schülerinnen und Schüler, Studenten, Auszubildende, Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und Schwerbehinderte, Senioren ab Vollendung des 65. Lebensjahres - jeweils gegen Vorlage des Ausweises - | 27,00 Euro |
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| Kinder 6 – 14 Jahre | 18,00 Euro |
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| c) | Dauerkarten |
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| Erwachsene | 72,00 Euro |
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| Schülerinnen und Schüler, Studenten, Auszubildende, Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und Schwerbehinderte, Senioren ab Vollendung des 65. Lebensjahres - jeweils gegen Vorlage des Ausweises – | 54,00 Euro |
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| Kinder 6 – 14 Jahre | 36,00 Euro |
| Kinder unter 6 Jahren haben in Begleitung einer Aufsichtsperson freien Eintritt. | ||
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| (2) | In den jeweiligen Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten. |
| (3) | Der Magistrat wird ermächtigt, für Lindener Einwohner die Dauerkarten zu einem verbilligten Preis abzugeben. |
Benutzung von Schließfächern
Für die Benutzung von Schließfächern wird keine Gebühr erhoben. In den Wertschließfächern ist ein Schlüsselpfand von 1,00 Euro zu entrichten, der bei Rückgabe des Schlüssels wieder erstattet wird.
Entrichtung der Gebühren
| (1) | Die in § 2 festgesetzten Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Für jede Zahlung wird ein entsprechender Kassenbon ausgehändigt. Wer Leistungen des Bades in Anspruch nimmt, ohne zuvor die Gebühr entrichtet zu haben, muss das Vierfache des in § 2 jeweils festgesetzten Satzes zahlen. Dies gilt nicht bei nicht besetzter Kasse. |
| (2) | Mehrfachkarten (ohne Dauerkarten) sind übertragbar. Die in § 2 genannten Karten gelten jedoch nur innerhalb des Personenkreises, für den sie gelöst wurden. Verlorene Karten können nicht ersetzt werden. |
| (3) | Die für die Benutzung des Schwimmbades gelösten Karten sind während der Dauer des Badbesuches aufzubewahren. |
| (4) | Wird ein Badegast aufgrund eines Verstoßes gegen die Haus- und Badeordnung aus dem Bad verwiesen, so wird die geleistete Gebühr nicht zurückerstattet. |
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zu diesen Gebühren sind die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für das städtische Freibad tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die am 28.03.2013 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.
Linden, 19.03.2024
Die vorstehende Gebührenordnung wurde in der KW 15/2024 in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt „Lindener Nachrichten“ veröffentlicht.