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Lindener Nachrichten
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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HBO Freibad

Haus- und Badeordnung der Stadt Linden für das städtische Freischwimmbad

Aufgrund der Ermächtigung in § 3 (Benutzungsrecht) der Satzung der Stadt Linden für das städtische Freischwimmbad anhand der Richtlinie DGfdB R 94.17 hat der Magistrat folgende Haus- und Badeordnung erlassen.

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

1.

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades der Stadt Linden.

Das Freibad ist eine Einrichtung die jedem Gast ein Höchstmaß an Erholung, Entspannung und Spaß bereiten soll.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

1.

Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

2.

Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts- /Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

3.

Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

4.

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

4.1. Bei Vereins- oder Gruppennutzung des Bades sind die Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich. Die Verantwortung für die Gruppe obliegt den Vereins- oder Übungsleitern.

4.2. Bei schulischer Nutzung des Freibades sind die Lehrkräfte für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich. Die Verantwortung für die Gruppe obliegt den Lehrkräften.

Die Schulklassen haben das Bad geschlossen zu betreten, wie auch wieder geschlossen zu verlassen.

5.

Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

1.

Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

2.

Kassenschluss ist jeweils eine halbe Stunde vor Beendigung der täglichen, allgemeinen Betriebszeiten.

2.1. Die Badezone und die Liegewiese sind 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen, damit spätestens zur Beendigung der allgemeinen Betriebszeit das Bad verlassen wurde.

3.

Bei schlechter Witterung, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.

4.

Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

5.

Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

6.

Die an der Kasse erhaltene oder vorgezeigte Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

§ 4 Zutritt

1.

Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

2.

Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

2.1. Dauerkarten sind generell nicht übertragbar und personalisiert.

Ein entsprechendes Ausweisdokument ist auf Verlangen vorzuzeigen.

3.

Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände

a) Garderoben- /Spind- /Wertfachschlüssel

b) Leihartikel wie Spielgeräte

c) Sonnenschirme

so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

4.

Für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Wasserrutschen, Sprungtürme) sind möglich.

4.1. Personen, welche nicht sicher schwimmen können, ist der Zutritt nur mit einer geeigneten Begleitperson erlaubt, bzw. dürfen nur Teilbereiche des Freibades nutzen. Die Einschätzung der Schwimmfähigkeit obliegt dem Aufsichtspersonal.

5.

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

6.

Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:

• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

• die Tiere mit sich führen,

• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln

1.

Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft und Belästigungen anderer Badegäste zu vermeiden.

2.

Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

3.

In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Nutzung.

3.1. Die Badekleidung muss den allgemeinen Begriffen von Anstand und Sitte entsprechen. Die Einschätzung über die Angemessenheit der Badekleidung obliegt dem Aufsichtspersonal.

3.1.2. Übliche Badekleidung und Burkinis müssen aus nicht saugenden Materialien bestehen. Bei der heute verfügbaren Badekleidung wird überwiegend Kunstfaser (85 % Polyamid/ 15 % Elasthan) verwendet.

3.1.3 Kleinkinder haben bei Benutzung aller Becken grundsätzlich „Aqua-Windeln“ zu tragen. Das Nacktbaden von Kleinkindern ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Eventuelle Verunreinigungen in den Becken sind unverzüglich beim Personal anzuzeigen, damit sie schnellstmöglich beseitigt werden können.

3.2. Andere Badegäste dürfen nicht untergetaucht oder ins Becken gestoßen werden sowie sonstiger Unfug zu betreiben.

3.3. Belästigungen jeglicher Art sind zu unterlassen.

3.4. Der Beckenumgang ist nicht zum Rennen geeignet. Das Springen von der Beckenlängsseiten ist nicht gestattet, sowie das Turnen und oder längere Aufhalten auf den Sprungbrettern, Einstiegsleitern, Rutschen und der Abtrennungsleinen.

3.4.1. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

3.4.2. Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

3.4.3. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

3.4.4. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

3.4.5. Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

3.5. Bei Hochbetrieb kann die Nutzung von Schwimmflossen und Taucherbrillen u. ä. untersagt werden.

3.6. Mitgebracht Spielgeräte sind nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtspersonal zu nutzen.

3.7. Das Reinigen und Auswaschen von Bade- oder sonstiger Kleidung im Schwimmbecken, den Durchschreitebecken oder den anderen Räumlichkeiten ist nicht gestattet.

3.8. Das Spucken auf den Boden, ins Wasser, oder auf die Liegewiese ist ausdrücklich verboten.

4.

Barfußbereiche, wie der Beckenumgang dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffersind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

5.

Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

6.

Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmender vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

7.

Vor der Benutzung der Beckenmuss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.

8.

Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

9.

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

10.

Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.

11.

Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

12.

Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

13.

Tiere und Fahrzeuge dürfen nicht mit in das Schwimmbad genommen werden.

14.

Fundsachensind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

15.

Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

16.

Bänken und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Bänken und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

17.

Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

§ 6 Haftung

1.

Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

2.

Verunreinigungen sind von dem verursachenden Badegast entweder selbst zu beseitigen oder es ist von ihm ein Reinigungsgeld bis zu 25,00 € an der Kasse sofort zu entrichten. Darüber hinaus wird bei größeren Verunreinigungen eine Reinigungsentschädigung in voller Höhe des entstandenen Schadens gefordert.

3.

Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

4.

Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

5.

Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträgersorgfältig aufzubewahren.

6.

Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:

a) Garderoben- /Spind- /Wertfachschlüssel 30,00 Euro

b) Leihartikel wie Spielgeräte 10,00 Euro

c) Sonnenschirme 5,00 Euro

Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

7.

Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 7 Aufsicht

1.

Das Personal für die Aufsicht im Bad hat für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Seinen Anordnungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

2.

Der aufsichtsführende Schwimmmeister übt das Hausrecht im Bad aus. Er ist, wenn sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, berechtigt und verpflichtet, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung eigenverantwortlich Anordnungen zu erteilen und Maßnahmen zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Badeordnung hinausgehen.

3.

Bei Verstoß gegen die Vorschriften über Lärmbelästigungen kann der aufsichtsführende Schwimmmeister die Lärmquelle (Radio und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente) von Badegästen für die Dauer ihres Badebesuches einziehen.

4.

In Ausübung des Hausrechtes ist der aufsichtsführende Schwimmmeister befugt, Badegäste, die trotz ausdrücklicher, vorheriger Ermahnung gegen Bestimmungen der Badeordnung verstoßen haben, aus dem Bad zu verweisen. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung der Eintrittsgebühren. Zuwiderhandlungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

§ 8 Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung für das städtische Freibad tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Haus- und Badeordnung tritt die am 07.05.2004 beschlossene Haus- und Badeordnung außer Kraft.

Linden, den 05.04.2024

DER MAGISTRAT
gez. Fabian Wedemann
Bürgermeister