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Lindener Nachrichten
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung "Am Bahnhof"

Bauleitplanung der Stadt Linden, Stadtteil Großen-Linden

Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Nr. 68 „Am Bahnhof“

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 20.12.2022 mit, dass der o.g. Bauleitplan und dessen Aufstellungsverfahren geprüft wurden; die Änderung des Flächennutzungsplanes wird aufgrund des § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wird im Rathaus der Stadt Linden, Raum 301, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Magistrat der Stadt Linden
gez. Harald Liebermann, Erster Stadtrat

Bauleitplanung der Stadt Linden, Stadtteil Großen-Linden

Bebauungsplan Nr. 68 „Am Bahnhof“

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden hat den Bebauungsplan Nr. 68 „Am Bahnhof“ in ihrer Sitzung am 12.07.2022 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Nach der Genehmigung der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Regierungspräsidium Gießen kann auch der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung, Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wird im Rathaus der Stadt Linden, Raum 301, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Der Magistrat der Stadt Linden
gez. Harald Liebermann, Erster Stadtrat