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Lindener Nachrichten
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Katzenschutzverordnung

Stadt Linden

Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Linden

(Katzenschutzverordnung)

Aufgrund des § 21 Absatz 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (GVBI. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBI. I S. 54), in Verbindung mit § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), hat der Magistrat der Stadt Linden folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Zweck und Ziel; Geltungsbereich

(1)

Ziel und Zweck dieser Verordnung ist es,

freilebende Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen, die auf eine hohe Anzahl dieser Tiere im Stadtgebiet Linden zurückzuführen sind,

einen weiteren Zuwachs der freilebenden Katzen zu verhindern und dadurch die vorhandene Population auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren.

(2)

Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet der Stadt Linden (Schutzgebiet).

Die Grenzen der Stadt bilden zugleich die Grenzen des Schutzgebiets.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. eine Katze - ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Fells silvestris catus) sowie deren Kreuzungen mit anderen Arten,
  2. eine gehaltene Katze - eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
  3. eine Freigängerkatze - eine gehaltene Katze, der unkontrollierter freier Auslauf gewährt wird,
  4. eine freilebende Katze - eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
  5. eine fortpflanzungsfähige Katze - eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht kastriert oder sterilisiert wurde,
  6. Tierhalterin oder Tierhalter - eine Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
  7. eine Kastration - die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder der Eierstöcke,
  8. eine Sterilisation - die Unterbrechung der Samen- oder Eileiter, sodass die Katze nicht mehr zeugungs- bzw. empfängnisfähig ist,
  9. unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die*der Tierhalter*in, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen zu verhindern.

§ 3

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter

(1)

Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung einer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten freien Auslauf gewähren, sind verpflichtet, diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastrieren oder sterilisieren zu lassen.

(2)

Diese Verpflichtung gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind.

(3)

Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor dauerhaft kennzeichnen und registrieren lassen.

(4)

Die Kennzeichnung erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt. Die Kosten trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter.

Es wird empfohlen, freilaufende Katzen in einem privaten Haustierregister (z. B. TASSO e. V. oder Deutscher Tierschutzbund) kostenfrei registrieren zu lassen.

(5)

Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse der Tierhalterin oder des Tierhalters an der gewerbsmäßigen Zucht besteht. Voraussetzung ist ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a des Tierschutzgesetzes.

§ 4

Durchführung und Überwachung

(1)

Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung, Registrierung, Kastration oder Sterilisation vorzulegen.

(2)

Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Durchsetzung der vorgenannten Maßnahmen die erforderlichen Anordnungen gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit dieser Verordnung zu erlassen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(2)

Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

gegen § 3 Absatz 1 verstößt,

2.

gegen § 3 Absatz 3 verstößt,

3.

entgegen § 4 Absatz 1 die geforderten Nachweise nicht vorlegt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung (durch Veröffentlichung in den Lindener Nachrichten am 23.05.2025) in Kraft.

Linden, 24.04.2025

Der Magistrat de Linden

Siegel

gez. Fabian Wedemann
Bürgermeister