(Katzenschutzverordnung)
Aufgrund des § 21 Absatz 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (GVBI. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBI. I S. 54), in Verbindung mit § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), hat der Magistrat der Stadt Linden folgende Verordnung erlassen:
Zweck und Ziel; Geltungsbereich
| (1) | Ziel und Zweck dieser Verordnung ist es, | |
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| • | freilebende Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen, die auf eine hohe Anzahl dieser Tiere im Stadtgebiet Linden zurückzuführen sind, |
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| • | einen weiteren Zuwachs der freilebenden Katzen zu verhindern und dadurch die vorhandene Population auf ein unvermeidbares Maß zu reduzieren. |
| (2) | Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet der Stadt Linden (Schutzgebiet). | |
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| Die Grenzen der Stadt bilden zugleich die Grenzen des Schutzgebiets. | |
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter
| (1) | Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung einer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten freien Auslauf gewähren, sind verpflichtet, diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastrieren oder sterilisieren zu lassen. |
| (2) | Diese Verpflichtung gilt nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind. |
| (3) | Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor dauerhaft kennzeichnen und registrieren lassen. |
| (4) | Die Kennzeichnung erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt. Die Kosten trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter. |
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| Es wird empfohlen, freilaufende Katzen in einem privaten Haustierregister (z. B. TASSO e. V. oder Deutscher Tierschutzbund) kostenfrei registrieren zu lassen. |
| (5) | Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse der Tierhalterin oder des Tierhalters an der gewerbsmäßigen Zucht besteht. Voraussetzung ist ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a des Tierschutzgesetzes. |
Durchführung und Überwachung
| (1) | Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung, Registrierung, Kastration oder Sterilisation vorzulegen. |
| (2) | Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Durchsetzung der vorgenannten Maßnahmen die erforderlichen Anordnungen gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit dieser Verordnung zu erlassen. |
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. | |
| (2) | Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | |
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| 1. | gegen § 3 Absatz 1 verstößt, |
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| 2. | gegen § 3 Absatz 3 verstößt, |
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| 3. | entgegen § 4 Absatz 1 die geforderten Nachweise nicht vorlegt. |
| (3) | Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. | |
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung (durch Veröffentlichung in den Lindener Nachrichten am 23.05.2025) in Kraft.
Linden, 24.04.2025
Siegel