Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBL S. 90), § 67 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. L S. 202), zuletzt geändert am 23.10.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 13.05.2025 nachstehende Satzung zur Regelung des Wochenmarktes der Stadt Linden - Wochenmarktordnung - erlassen:
Marktbereich
| (1) | Die Stadt Linden betreibt den Wochenmarkt für Kleinhandel als öffentliche Einrichtung. |
| (2) | Als Wochenmarktplatz wird der Rathausplatz (Konrad-Adenauer-Straße 25) bestimmt. |
Markttage und Verkaufszeiten
| (1) | Der Wochenmarkt findet ganzjährig an jedem ersten, dritten, und fünften Freitag des Monats im Zeitraum von 09:00 — 16:00 Uhr statt. |
| (2) | Fällt der Markttag auf einen Feiertag, so wird der Wochenmarkt nach Absprache mit den Marktbeschickern auf einen anderen Tag verlegt oder abgesagt. |
| (3) | Der Magistrat kann aus besonderen Anlässen die Marktbereiche und die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort des Marktes vorübergehend verlegen. |
Gegenstände des Wochenmarktes
Auf dem Wochenmarkt der Stadt Linden dürfen folgende Warenarten feilgeboten werden:
| (1) | Lebensmittel im Sinne des §2 des lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches und alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; |
| (2) | Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; |
| (3) | Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; |
| (4) | Von der Landesregierung durch Rechtsverordnung zugelassene Produkte. |
Marktaufsicht
| (1) | Die Marktaufsicht wird von Bediensteten der Stadt Linden (Marktaufsicht) ausgeübt. |
| (2) | Die Marktbenutzer sind verpflichtet, den Weisungen der Marktaufsicht Folge zu leisten. |
| (3) | Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktbereich je nach Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. |
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| Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. |
Standplätze
| (1) | Im Marktbereich dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden. | |
| (2) | Die Zuweisung der Plätze, Stände und Abstellräume erfolgt durch den Marktmeister. Niemand darf eigenständig einen Platz einnehmen oder dessen festgesetzte Grenzen überschreiten. | |
| (3) | Der zugewiesene Platz, Stand oder Raum darf nur zum eigenen Geschäftsbetrieb des Inhabers und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Überlassung an andere Personen, Austausch oder eigenmächtige Änderung des Warenkreises — auch vorübergehend — ist nicht gestattet. und berechtigt die Marktaufsicht sofort über den Stand, Platz oder Raum anderweitig zu verfügen. | |
| (4) | Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn | |
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| I. | Der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, |
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| II. | Der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, |
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| III. | Der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben, |
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| IV. | Ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Linden fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt, |
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| V. | Der Magistrat gemäß § 2 Abs. 3 die Marktbereiche und die Marktzeiten abweichend festsetzt oder den Standort des marktes vorübergehend verlegt. |
| (5) | Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils nicht mehr als einen Stand. | |
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| Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist. | |
| (6) | Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. | |
| (7) | Wird gegen einer dieser Punkte verstoßen und / oder die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktaufsicht die sofortige Räumung des Standplatzes auf Kosten und Gefahr des Inhabers verlangen. Bereits fällig gewordene Gebühren sind zu zahlen. Eine Rückerstattung oder Ermäßigung entrichteter Gebühren findet nicht statt. | |
Verkaufseinrichtungen
| (1) | Als Verkaufseinrichtung auf dem Marktbereich sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. |
| (2) | Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. |
| (3) | Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nicht überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben. |
| (4) | Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird- Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. |
| (5) | Der aus Sicherheitsgründen einzuhaltende Abstand zwischen den einzelnen Verkaufseinrichtungen muss mindestens 0,50 m breit sein. In diesen Zwischenräumen dürfen keine Waren, Leergut und andere Gegenstände wie etwa Stiegen, Kisten oder Anhänger-deichseln abgestellt werden bzw. hereinragen. |
| (6) | Die Verkaufseinrichtungen sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen. |
| (7) | Die Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. |
Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen
| (1) | Mit dem Aufbau der Verkaufseinrichtungen darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein. |
| (2) | Sind die zugewiesene Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen. |
| (3) | Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen. |
| (4) | Der Abbau darf erst mit Marktschluss begonnen werden. Die zugewiesenen Standplätze müssen eine Stunde nach Marktschluss geräumt sein. |
Fahrzeugverkehr
| (1) | Von Beginn des Marktes bis zum Marktschluss darf der Marktbereich nicht mit Fahrzeugen befahren werden. |
| (2) | Außer den in § 6 Abs. 1 genannten Fahrzeugen dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktbereich abgestellt werden. Motorisierte Fahrzeuge dürfen innerhalb des Marktbereichs nicht mitgeführt werden. |
Kennzeichnungen und Lagerung der Waren
| (1) | Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen. |
| (2) | Lebensmittel sind so anzubieten, dass dem Produkt entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften und Bestimmungen eingehalten werden. |
Verhalten auf dem Wochenmarkt
| (1) | Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktbereiches die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Mess- und Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der liess. Lebensmittelhygieneanforderung sind zu beachten. | |
| (2) | Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen im Marktbereich so einzurichten, das Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. | |
| (3) | Es ist insbesondere unzulässig: | |
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| I. | nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben, |
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| II. | überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten, |
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| III. | Megafone und sonstige Tonträger zu verwenden, |
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| IV. | sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten im Marktbereich aufzuhalten |
| (4) | Haustiere sind an der Leine zu führen und können bei schlechtem Verhalten und / oder Störung des Marktfriedens, des Marktes verwiesen werden. Die Einschätzung dessen obliegt der Marktaufsicht. | |
Reinigung I Sauberhaltung des Marktbereiches; Abtransport der Abfälle
| (1) | Jede vermeidbare Beschmutzung des Marktbereiches ist verboten. |
| (2) | Die Platzinhaber sind für die Reinigung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich. |
| (3) | Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen. |
| (4) | Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind von den Standinhabern mitzunehmen. |
Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 4 widerrufen werden.
Haftung
| (1) | Das Betreten des Wochenmarktes geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Linden haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden die durch den Marktbetrieb als solchen Verursacht werden. |
| (2) | Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. Der Abschluss von Versicherungen ist den Marktbeschickern überlassen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereichs abgestellte Fahrzeuge, mit und ohne Waren, ausgeschlossen. |
| (3) | Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben. |
| (4) | Die Stadt Linden haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. |
Gebührenpflicht
| (1) | Für die Inanspruchnahme der zugeteilten Standplätze auf dem Wochenmarkt der Stadt Linden sind Standgelder nach der Gebührenordnung für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Linden (Marktgebührenordnung mit Gebührentarif vom 05.08.1988), mit ihren jeweiligen Änderungen, zu entrichten. |
| (2) | Die Gebührenpflicht entsteht mit der Vergabe, oder der Nutzung eines Standplatzes. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. Nichtbenutzen oder teilweises Benutzen der Standflächen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Rückzahlung der Marktgebühren. |
| (3) | Die Tagesgebühren für Einzelerlaubnisse werden mit dem Entstehen der Gebührenpflicht fällig und sind sofort in bar zu entrichten. Die überlassenen Zahlungsbelege sind bis zum Verlassen des Marktes aufzubewahren und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzulegen. Die Gebühren für Dauerstandplätze werden nach Ablauf eines Kalendervierteljahres fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen |
| (4) | Wird die Marktgebühr bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist die Marktaufsicht berechtigt, dem Benutzer den Standplatz zu entziehen. |
Zuwiderhandlungen
| (1) | Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können geahndet werden. |
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| Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet hier seine Anwendung. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des OWiG mit einer Geldbuße von mindestens 5 € bis höchstens 1.000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von höchstens 500 €, geahndet werden. |
| (3) | Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet. |
Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Satzung kann der Magistrat oder das Ordnungsamt, auf Antrag, in besonders begründeten Fällen, zulassen. Sie bedürfen der Schriftform.
Andere Vorschriften
Bei der Benutzung des Wochenmarktes, beim Auf- und Abbau, der Einrichtung von Ständen sowie der Benutzung von Fahrzeugen sind auch die allgemein gültigen Vorschriften, wie z. B. Lebensmittelgesetze und -verordnungen, Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Lärmbekämpfungsverordnung u. a. zu beachten.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (durch Veröffentlichung in den Lindener Nachrichten am 23.05.2025) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung / Marktordnung tritt die am 05.08.1988 beschlossene Satzung / Marktordnung außer Kraft.
Linden, den 13.05.2025
Siegel
(Marktgebührenordnung und Gebührentarif)
Für die Benutzung der zugeteilten Standplätze auf dem Wochenmarkt sind nach § 14 der Satzung zur Regelung des Wochenmarktes (Wochenmarktordnung) für die Stadt Linden Standgelder zu zahlen.
Die Standgelder sind als Gebühren öffentliche Abgaben.
| 1. | An Standgeldern werden erhoben: | |
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| Tagesplätze im Freigelände je qm | 0,50 € |
|
| jedoch mindestens | 5,00 € |
| 2. | Für die Bereitstellung eines Stromanschlusses wird eine Tagesgebühr als Pauschale in Höhe von 1,50 € erhoben | |
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (durch Veröffentlichung in den Lindener Nachrichten am 23.05.2025). Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die am 05.08.1988 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.
Linden, den 13.05.2025
Siegel