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Lindener Nachrichten
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Linden

Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden durch Beschluss vom 23. April 2024 folgende Geschäftsordnung gegeben.

Inhaltsverzeichnis

I. Stadtverordnete

§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

§ 2 Anzeigepflicht

§ 3 Treupflicht

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

II. Fraktionen

§ 6 Bildung von Fraktionen

§ 7 Rechte und Pflichten

III. Ältestenrat

§ 8 Rechte und Pflichten

IV. Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

§ 9 Einberufen der Sitzungen

§ 10 Geteilte Tagesordnung

§ 11 Vorsitz und Stellvertretung

V. Anträge, Anfragen

§ 12 Anträge

§ 13 Sperrfrist für abgelehnte Anträge

§ 14 Rücknahme von Anträgen

§ 15 Antragskonkurrenz

§ 16a Fragestunde

§ 16b Anfragen

VI. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

§ 17 Öffentlichkeit

§ 18 Beschlussfähigkeit

§ 19 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen

§ 20 Teilnahme des Magistrats

VII. Gang der Verhandlung

§ 21 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

§ 22 Beratung

§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 24 Redezeit

§ 25 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

§ 26 Abstimmung

VIII. Ordnung in den Sitzungen

§ 27 Ordnungsgewalt und Hausrecht

§ 28 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates

IX. Niederschrift

§ 29 Niederschrift

X. Ausschüsse

§ 30 Aufgaben der Ausschüsse

§ 31 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

§ 32 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

§ 33 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

XI. Ausländerbeirat

§ 34 Rederecht

XII. Jugendvertretung Linden

§ 35 Rederecht

XIII. Seniorenbeirat

§ 36 Rederecht

XIV. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

§ 37 Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO

XV. Schlussbestimmungen

§ 38 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung

§ 39 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung

§ 40 In-Kraft-Treten

I. Stadtverordnete

§ 1

Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1)

Die Stadtverordneten sind verpflichtet an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.

(2)

Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Fehlt eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.

(3)

Eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an. Das Verlassen der Sitzung ist im Protokoll mit Uhrzeit zu vermerken.

§ 2

Anzeigepflicht

(1)

Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a Hessische Gemeindeordnung [HGO] Anzeigepflicht). Die oder der Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Haupt- und Finanzausschuss zur Unterrichtung zu (§ 25 HGO Widerstreit der Interessen). Über den Inhalt gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 HGO, weshalb die Zusammenstellung nicht-öffentlich behandelt und anschließend zu den Akten genommen wird. Bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

(2)

Stadtverordnete haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

§ 3

Treupflicht

(1)

Stadtverordnete dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2)

Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

Die Stadtverordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in §§ 1, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende dem Magistrat an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.

II. Fraktionen

§ 6

Bildung von Fraktionen

(1)

Mindestens zwei Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.

(2)

Eine Fraktion kann fraktionslose Stadtverordnete als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

(3)

Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.

§ 7

Rechte und Pflichten

(1)

Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(2)

Eine Fraktion kann Mitglieder des Magistrats und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 24 HGO.

(3)

Sofern die Fraktion Mittel aus dem Haushalt der Stadt Linden für die Geschäftsführung erhält, ist über deren Verwendung ein Nachweis in einfacher Form zu führen und einmal jährlich der Kämmerei vorzulegen.

III. Ältestenrat

§ 8

Rechte und Pflichten

(1)

Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und den Vorsitzenden der Fraktionen, die sich durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen können. Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Fraktionsstatus hat, nimmt beratend an der Ältestenratssitzung teil. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ihre oder seine Stellvertretung sollte an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung.

(2)

Der Ältestenrat unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen, insbesondere über deren Arbeitsweise, die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.

(3)

Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse.

(4)

Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenrat nach Bedarf, in der Regel vor jeder Stadtverordnetenversammlung, ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Magistrats verlangt. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann die Sitzung auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Wird der Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einberufen, so ist diese damit unterbrochen.

(5)

Der Ältestenrat tagt nicht öffentlich.

(6)

Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.

IV. Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

§ 9

Einberufen der Sitzungen

(1)

Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft die Stadtverordnetenversammlung so oft es die Geschäfte erfordern ein, jedoch mindestens sechs Mal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören. Das Verlangen von einem Viertel der Stadtverordneten ist von diesen eigenhändig zu unterzeichnen.

(2)

Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 12 genügen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3)

Einberufen wird mit einer über das Ratsinformationssystem generierten Ladung an alle Stadtverordneten und den Magistrat. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die Einberufung über das Ratsinformationssystem muss durch die Schriftform für eine Stadtverordnete oder einen Stadtverordneten ersetzt werden, soweit diese oder dieser es schriftlich beantragt. Zudem ist die Einladung durch Aushang und über den Internetauftritt der Stadt Linden bekanntzugeben. Sofern es einen neuen oder die Aktualisierung eines alten Tagesordnungspunkts betrifft, sollen mit dem Einberufen der Sitzung alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die vorliegenden Anträge und Beschlussvorlagen einschließlich ihrer Begründung im öffentlichen Ratsinformationssystem der Stadt Linden zur Verfügung gestellt und im Falle einer Einberufung nach Satz 3 übersendet werden.

(4)

Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

§ 10

Geteilte Tagesordnung

- entfällt -

§ 11

Vorsitz und Stellvertretung

(1)

Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Stadtverordnetenversammlung zuvor durch die Wahl nach § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Linden im Landkreis Gießen (HS) festgelegt hat.

(2)

Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Sie oder er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht gemäß den §§ 27, 28 aus.

V. Anträge, Anfragen

§ 12

Anträge

(1)

Die Stadtverordneten, jede Fraktion, der Ausländerbeirat (§ 34), die Jugendvertretung (§ 35), der Seniorenbeirat (§ 36), der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.

(2)

Anträge sind nur in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist. Sie sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Im Antrag ist festzulegen, ob dieser direkt in der Stadtverordnetenversammlung oder zunächst im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll. Im letztgenannten Fall verweist die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung den Antrag direkt an den zuständigen Ausschuss ohne ihn vorher in der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung zu stellen, nimmt ihn gleichzeitig auf die Tagessordnung der nächsten Stadtverordnetenversammlung und informiert diese darüber. Ist im Antrag bestimmt, dass dieser direkt in der Stadtverordnetenversammlung beraten werden soll, kann diese gleichwohl beschließen, ihn an den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller keinen für den Antrag zuständigen Fachausschuss benennt, bestimmt die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung den zuständigen Ausschuss.

(3)

Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung einzureichen. Eine Antragstellung durch E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag des Ausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. Alle Anträge gehen spätestens mit der Ladung zur Sitzung den Stadtverordneten zu.

(4)

Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung.

(5)

Ist die Anhörung des Ausländerbeirates, der Jugendvertretung oder des Seniorenbeirates erforderlich, bevor die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, so leitet die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich nach Eingang des Antrages diesen an das zuständige Gremium weiter. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung setzt eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 34, 35 und 36 zu beachten.

(6)

Während der Sitzung sind mündliche Anträge im Sinne von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 zulässig, diese sind in der Niederschrift aufzunehmen; für nicht hierunter fallende Anträge gilt § 21 Abs. 2.

§ 13

Sperrfrist für abgelehnte Anträge

(1)

Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.

(2)

Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung beantragt werden.

§ 14

Rücknahme von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Stadtverordneter müssen alle die Rücknahme erklären.

§ 15

Antragskonkurrenz

(1)

Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 12, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.

(2)

Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert. Änderungsanträge sind bis zur Abstimmung über den Hauptantrag zulässig. Bereits vorliegende Änderungsanträge gibt die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung nach Aufruf des Tagesordnungspunktes bekannt.

(3)

Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.

(4)

Anträge, die nicht unter die Abs. 1 bis 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.

(5)

Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt nach § 26 Abs. 4, dass bei Antragskonkurrenz zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen ist. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung.

§ 16a

Fragestunde

(1)

Jede ordentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beginnt mit einer Fragestunde, die auf maximal 30 Minuten festgelegt wird. Die nach Ablauf dieser Zeit nicht beantworteten Fragen werden dem Protokoll beigefügt.

(2)

Stadtverordnete dürfen zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei Anfragen pro Person einreichen.

(3)

Fragen sind schriftlich und unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung einzureichen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen nur eine bestimmte Frage enthalten. Sie müssen mindestens zehn Werktage vor dem Sitzungstag eingereicht sein.

(4)

Fragen, die den Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht entsprechen oder aus sachlichen Gründen nicht zulässig sind, z.B. wenn sie Punkte der Tagesordnung derselben Sitzung betreffen, weist die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zurück.

(5)

Die Fragen werden vom Magistrat kurz beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt. Eine Zusatzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers und zwei weitere Zusatzfragen durch andere Stadtverordnete sind zulässig.

(6)

Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung fasst die eingereichten zulässigen Fragen mit den Antworten in einer Liste zusammen. Diese Liste wird vor Beginn der Sitzung auf den Plätzen der Stadtverordneten und des Magistrats ausgelegt.

(7)

Unbeschadet der vorstehenden Regelung sind die Stadtverordneten während der Fragestunde berechtigt, aus aktuellem Anlass Fragen an den Magistrat zu richten, die schriftlich der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen sind.

(8)

Aktuelle Fragen können während der Fragestunde auch mündlich gestellt werden.

§ 16b

Anfragen

(1)

Anfragen an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat sowie an Personen, die einen Antrag eingebracht oder für einen Ausschuss berichten, sind im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterung beantwortet.

(2)

Andere Anfragen sind schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in Rahmen der Frist des § 12 Absatz 3 einzureichen. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung leitet die Anfrage sofort dem Magistrat zur Äußerung zu.

(3)

Die Stadtverordneten und die Magistratsmitglieder bekommen spätestens drei Tage vor der nächsten Stadtverordnetenversammlung die schriftliche Beantwortung zugestellt.

(4)

In der Sitzung nimmt die Stadtverordnetenversammlung die vorliegende schriftliche Beantwortung zur Kenntnis. Die Fragestellerin oder der Fragesteller oder die Mehrheit der Stadtverordneten können eine Aussprache verlangen.

VI. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

§ 17

Öffentlichkeit

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2)

Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3)

Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angezeigt ist.

§ 18

Beschlussfähigkeit

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Stadtverordneten.

(2)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3)

Besteht bei mehr als der Hälfte der Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig.

§ 19

Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen

(1)

Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen, es sei denn das Mitführen des Tieres ist zum Ausgleich einer Beeinträchtigung erforderlich.

(2)

Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt.

(3)

Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt unter www.linden.de oder eines von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Übertragungsweges ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. Die Gestattung der Aufnahmen gem. § 9 HS kann nur einstimmig durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Die Film- und Tonaufnahmen sind vorher anzumelden. Der Medienvertreter hat auf Verlangen des Vorsitzenden einen Nachweis über seine Berechtigung zu führen.

(4)

Die Sitzungen beginnen in der Regel um 20.00 Uhr und enden um 23.00 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

(5)

Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.

§ 20

Teilnahme des Magistrats

(1)

Der Magistrat nimmt an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrats darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.

(3)

Der Magistrat ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

VII. Gang der Verhandlung

§ 21

Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,

- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern oder

- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.

(3)

Tagesordnungspunkte können nur von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurückgezogen werden.

§ 22

Beratung

(1)

Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

(2)

Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses, sofern der Antrag zuvor dort behandelt wurde. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.

(3)

Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Stadtverordneten können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

(4)

Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.

(5)

Verweist die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstands geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.

§ 23

Anträge zur Geschäftsordnung

(1)

Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung.

(2)

Stadtverordnete können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die oder der Stadtverordnete kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede. Der Antrag zur Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn niemand widerspricht. Ansonsten lässt die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung über den Antrag abstimmen.

(3)

Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.

§ 24

Redezeit

- entfällt -

§ 25

Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

(1)

Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter für sich persönlich abgeben, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.

(2)

Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.

(3)

Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 26

Abstimmung

(1)

Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts andres bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2)

Die Stadtverordneten stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.

(3)

Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.

(4)

Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.

(5)

Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt die Stadtverordneten einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe der einzelnen Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Stadtverordneten, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.

(6)

Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.

VIII. Ordnung in den Sitzungen

§ 27

Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1)

Die oder der Vorsitzende sorgt für die Einhaltung der Ordnung während der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.

(2)

Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden

- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,

- die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,

- bei störender Unruhe unter den Zuhörerinnen und Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt. Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 28

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung sowie Mitgliedern des Magistrates

(1)

Die oder der Vorsitzende ruft Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2)

Die oder der Vorsitzende entzieht der Rednerin oder dem Redner das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

(3)

Die oder der Vorsitzende ruft das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

(4)

Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

IX. Niederschrift

§ 29

Niederschrift

(1)

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat mindestens die Angaben zu den An- und Abwesenden, die Tagesordnungspunkte, den finalen Beschlusstext und die Abstimmungsergebnisse (getrennt nach Fraktionen) sowie der vollzogenen Wahlen zu enthalten. Die Stadtverordneten können vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. Der Niederschrift sind die Anfragen gemäß den §§ 16 a und 16 b einschließlich der hierzu ergangenen Antworten beizufügen.

(2)

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.

(3)

Die Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung wird spätestens bis zum 10. Tage nach der Sitzung im Ratsinformationssystem eingestellt und damit der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zugänglich gemacht. Die Niederschriften der Ausschüsse werden spätestens einen Tag vor der ihnen folgenden Stadtverordnetenversammlung im Ratsinformationssystem eingestellt und damit der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zugänglich gemacht. Den nicht am Ratsinformationssystem Teilnehmenden wird die Niederschrift zeitgleich innerhalb der nach Satz 1 und 2 genannten Frist schriftlich auf dem Postweg zugeleitet. Alle anderen werden über das Hochladen in das Ratsinformationssystem per E-Mail informiert.

(4)

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.

(5)

Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein fristgerechter Einspruch nach Absatz 4 eingegangen ist.

(6)

Zur Information der Bevölkerung wird der Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nicht-öffentlicher Sitzung erörtert wurden.

(7)

Die Sitzung wird mit Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.

X. Ausschüsse

§ 30

Aufgaben der Ausschüsse

(1)

Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 12 anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in Kurzfassung über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

(2)

Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.

§ 31

Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

(1)

Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung schriftlich bekannt. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich benannt.

(2)

Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.

(3)

Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.

§ 32

Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

(1)

Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat fest.

(2)

Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 17 gilt entsprechend.

(3)

Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt. Abweichend von § 9 Abs. 4 müssen für die Ausschüsse zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens fünf Kalendertage liegen. Die Möglichkeit einer verkürzten Ladungsfrist bleibt hiervon unberührt.

§ 33

Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

(1)

Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. Ebenso können fraktionslose Stadtverordnete an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)

Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.

(3)

Der Magistrat nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 20 gilt entsprechend. Sonstige Stadtverordnete können – auch an nichtöffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.

(4)

Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Darüber hinaus sind die Beiräte der Stadt, Kinder- und Jugendvertreterinnen oder -vertreter sowie Kommissionen nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XIII. an ihren Sitzungen zu beteiligen.

XI. Ausländerbeirat

§ 34

Rederecht

Die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter erhält in allen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten. Die Rednerin oder der Redner des Ausländerbeirates vertritt dabei die Meinung des Ausländerbeirates und keine Einzelmeinung. Der Ausländerbeirat hat das Recht, zu allen Angelegenheiten Anträge an die Stadtverordnetenversammlung zu stellen.

XII. Jugendvertretung Linden

§ 35

Rederecht

Die oder der Vorsitzende der Jugendvertretung Linden oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter erhält in allen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten. Die Rednerin oder der Redner der Jugendvertretung Linden vertritt dabei die Meinung der Jugendvertretung Linden und keine Einzelmeinung. Die Jugendvertretung Linden hat das Recht, zu allen Angelegenheiten Anträge an die Stadtverordnetenversammlung zu stellen.

XIII. Seniorenbeirat

§ 36

Rederecht

Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter erhält in allen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten. Die Rednerin oder der Redner des Seniorenbeirates vertritt dabei die Meinung des Seniorenbeirates und keine Einzelmeinung. Der Seniorenbeirat hat das Recht, zu allen Angelegenheiten Anträge an die Stadtverordnetenversammlung zu stellen.

XIV. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

§ 37

Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO

Die Stadtverordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Stadt, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.

XV. Schlussbestimmungen

§ 38

Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung

(1)

Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Stadtverordnetenversammlung.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 39

Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung

Die Stadtverordnetenversammlung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zu einem Betrag von 50,00 Euro beschließen. Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Stadtverordnetenversammlung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.

Die oder der Vorsitzende hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.

§ 40

In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 20. August 2021 außer Kraft.

Linden, 23. April 2024

gez.
Axel P. Globuschütz
Stadtverordnetenvorsteher