Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens von Stadtverordneten gemäß §§ 33 und 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)
Gemäß § 33 ff. des Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 58 Kommunalwahlordnung (KWO) gebe ich bekannt, dass der nachstehend für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden unter laufender Nr. 6 des Wahlvorschlages der Partei Freie Wähler Linden, gewählte Bewerberin Frau Franziska Schaffer-Gawenda, Potsdamer Str. 6, 35440 Linden durch schriftliche Erklärung ihr Mandat als Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden niedergelegt hat und stelle sein Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung fest.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG rückt an die Stelle des ausgeschiedenen Mandatsträgers der oder die nachstehend/e noch nicht berufene Bewerber/in mit den meisten Stimmen nach.
Aufgrund der Mandatsverzichte der Partei Freie Wähler Linden von Herrn Alexander Stolz lfd. Nr. 7 und Herrn Hans Bausch lfd. Nr. 8, rückt somit unter lfd. Nr. 9 der Partei Freie Wähler Linden,
Herr Michael Schwarz, Heeggraben 12, 35440 Linden nach.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 34 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 25 KWG jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Linden, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Über den Einspruch entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung steht den Beteiligten (=Wahlberechtigte, die Einspruch erhoben haben, Vertreter, dessen Wahl unmittelbar angefochten wird oder dessen Ausscheiden zu prüfen ist) innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündigung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Linden, 23.05.2024