Aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz1 (nachfolgend: BNatSchG), sowie der §§ 42 (3) und 43 (1) Hessisches Naturschutzgesetz2 (nachfolgend: HeNatG), erlässt der Landkreis Gießen als Untere Naturschutzbehörde folgende
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet
des Landkreises Gießen.
1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
2 Hessisches Naturschutzgesetz vom 25.05.2023 (GVBl. 2023, Nr. 18)
| (1) | Zum Schutz von streng geschützten Wirbeltieren (z.B. Amphibien) sowie anderen nach dem BNatSchG besonders geschützten Arten (z.B. Igeln) ist im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung der Betrieb von Mährobotern in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten (Angaben zum genauen Zeitpunkt des jeweiligen Sonnenaufgangs bzw. Sonnenuntergangs ist beispielsweise abrufbar unter: https://www.wetter.com). |
| (2) | Mähroboter (auch: Rasenmähroboter; Rasenroboter) im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle Serviceroboter, die selbsttätig (nicht ferngesteuert) eine vorgegebene (Rasen-) Fläche mähen können. |
| (1) | Das Verbot aus § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung gilt nicht für den Betrieb von Mährobotern | |
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| 1. | in geschlossenen Räumen |
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| 2. | auf Gründächern (Rasenflächen auf Dächern) |
| (2) | Eine Ausnahme von dem Verbot aus § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung ist durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gießen auf Antrag zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für Leib und Leben von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch den Einsatz eines Mähroboters entsteht. | |
| (3) | Eine Befreiung von dem Verbot aus § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung kann durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gießen auf Antrag entsprechend § 67 Abs. 1, 3 BNatSchG erteilt werden, wenn | |
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| 1. | dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder |
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| 2. | die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. |
| (4) | Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß vorstehendem Abs. 2 bzw. Befreiung gemäß vorstehendem Abs. 3 ist beim Landkreis Gießen, Untere Naturschutzbehörde per E-Mail (naturschutz@lkgi.de), schriftlich oder zur Niederschrift (Riversplatz 1- 9, 35394 Gießen) einzureichen. | |
Hinsichtlich der Betriebszeitenregelung gem. § 2 (1) dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung3 (VwGO) aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet.
3 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBL. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 328) geändert worden ist
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft
Die vorliegende Allgemeinverfügung ergeht auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 42 (3) und 43 (1) Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Gemäß § 43 (1) HeNatG überwachen die unteren Naturschutzbehörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Der Westigel (Erinaceus europaeus) sowie alle heimischen Amphibien sind gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 13 b) bzw. c) BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Als besonders geschützte Arten gelten für sie die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG. Gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In verschiedenen europäischen Ländern wurde in den letzten Jahrzehnten eine Bestandsabnahme des Europäischen Igels (Erinaceus europaeus) beobachtet.
Die 2020 aktualisierte Rote Liste der Säugetiere (1) zeichnet für Deutschland ein vergleichbares Bild. Igeln, früher überall zahlreich vertreten, wird dort ein erheblicher Rückgang attestiert. Langzeitzählungen überfahrener Igel in Bayern zeigen, dass die Anzahl der Totfunde in den letzten ca. 40 Jahren um ca. 80 Prozent zurückgegangen sind (2), was nicht auf effektive Schutzmaßnahmen, sondern den generellen Rückgang der Bestände zurückgeführt werden muss.
Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Einer der gravierendsten Gründe sind fehlende Insekten als Hauptnahrungsgrundlage infolge von Pestizideinsatz, Lichtverschmutzung und Lebensraumverlust.
Durch den Rückgang geeigneter Lebensräume in der freien Landschaft weichen Igel häufig - weg von der freien Landschaft - in städtische Ersatzlebensräume aus, z.B. Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen und Gärten.
Unter anderem in Gärten werden immer mehr Mähroboter eingesetzt.
Mähroboter werden häufig nachts und unbeaufsichtigt eingesetzt, da sie geräuscharm und autonom agieren. Die Hersteller von Mährobotern verweisen oft auf vorhandene technische Lösungen, die Verletzungen von Kleintieren durch die Geräte verhindern sollen. Diese bieten jedoch derzeit noch keinen ausreichenden Schutz vor Verletzungen der Tiere. Aufgrund der nachtaktiven Lebensweise gibt es im Vergleich zu tagaktiven Arten wenig konkrete Daten, doch das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung in Berlin sammelt seit September 2022 systematisch Daten zu Igelverletzungen durch Mähroboter (3). Seit Frühjahr 2023 wird ein Anstieg der Fälle um 30 bis 50 Prozent verzeichnet. Damit ist erwiesen, dass Mähroboter gravierende Schnittverletzungen bei Igeln verursachen können, die oftmals zum Tode führen (4).
Es liegt in dem natürlichen Verhalten der Tiere, nicht zu flüchten, sondern sich zusammen zu rollen und auf den Schutz des Stachelkleides zu vertrauen. Verletzte Tiere haben meist sehr lange und erhebliche Leidenszeiten, denn die Verletzungen betreffen selten die Beine, sodass sie sich zunächst in ein Versteck zurückziehen können, wo sie z.B. vom Menschen nicht sofort gefunden werden. Dies betrifft nicht nur Igel, sondern auch andere kleine Wirbeltiere.
Während die Nutzerinnen und Nutzer solcher Mähroboter durch das zeitlich begrenzte Verbot, wenn überhaupt nur in einem äußerst geringen Ausmaß in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden, profitiert der örtliche Naturhaushalt durch die Bestandssicherung der betroffenen Arten erheblich von diesem Verbot. Dies stellt eine zumutbare Maßnahme dar, die dem Schutz der naturschutzrechtlich unter den besonderen Schutz des § 44 BNatSchG gestellten Igel (und anderer kleiner Wirbeltiere) dient und unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlich geschützter Interessen insgesamt verhältnismäßig ist.
Da Igel vor allem in der Dämmerung und in der Nacht aktiv sind, gilt die Einschränkung der Nutzung von Mährobotern lediglich von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages. Die Untersagung allein der nächtlichen Nutzung schränkt den Einsatz von Mährobotern in einem vertretbaren Maß ein.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO genannt).
Grundsätzlich hätte eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Praktisch bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden müssten, der Betrieb von Mährobotern während der Nacht sowie der Dämmerung also für jedermann im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung fortgesetzt werden könnte. Hierdurch würde weiterhin ein
erhebliches Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko durch den Einsatz von Mährobotern zulasten von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren bestehen.
Angesichts des dramatischen Rückganges der Bestandzahlen beim Igel wäre dies nicht hinzunehmen.
Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch ein überwiegendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gerechtfertigt, welches gegenüber dem Interesse Einzelner an einer ungehinderten, weiteren Nutzung von Mährobotern auch während der Dämmerung und in der Nacht nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte überwiegt. Hierbei wurde insbesondere das Interesse der Betreiberinnen und Betreiber von Mährobotern an einer uneingeschränkten Nutzung sowie das Interesse an einer effektiven Verhinderung der Verwirklichung des zum Teil sogar strafbewehrten Verbotstatbestandes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch den Einsatz von Mährobotern berücksichtigt. Der Betrieb von Mährobotern während der Dämmerungs- und Nachtzeiten begründet eine erhebliche Gefahr in Form eines gesteigerten Verletzungs- und Tötungsrisiko für Igel und andere kleine Wirbeltiere.
Zu berücksichtigen war weiterhin, dass Mähroboter außerhalb der Verbotszeit
weiterhin - ohne dass diese Allgemeinverfügung den Einsatz insoweit beschränken würde - eingesetzt werden können. Es sind keine überwiegenden Gründe ersichtlich, die eine fortgesetzte Duldung des Betriebs von Mährobotern in der Dämmerungs- und Nachtzeit und des damit einhergehenden vermeidbaren Verletzungs- und Tötungsrisikos für Igel und andere kleine Wirbeltiere rechtfertigen würden, bis etwa eine (häufig mehrere Jahre Zeit in Anspruch nehmende) gerichtliche Klärung erfolgt ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt damit das eventuelle Interesse an einer aufschiebenden Wirkung der hiervon Betroffenen.
Diese Allgemeinverfügung ist zudem auf der Internetseite https://www.lkgi.de/artenschutz-und-vielfalt/) in digitaler Form einsehbar.
Zuwiderhandlungen gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und/oder die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) und/oder mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (§ 69 Abs. 3 Nr. 9 BNatSchG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Gießen in Gießen erhoben werden.
Gießen, den 04.05.2026
| (1) | Meinig, H.; Boye P.; Dähne, M.; Hutterer, R.&Lang, J. (2020): Rote Liste und Gesamtarten-liste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Naturschutz und Biologische Vielfalt 170 (2): 73 S., https://www.rote-liste-zentrum.de/files/NaBiV_170_2_Rote_Liste_Saeugetiere.pdf |
| (2) | Reichhof, J.H. (2015): Starker Rückgang der Häufigkeit überfahrener Igel in Südostbayern und seine Ursachen. Mitteilungen der Zoologischen Gesellschaft Braunau, Bd. 11 Nr. 3: 309-314 |
| (3) | 1 Berger, A. Occurrence and Characteristics of Cut Injuries in Hedgehogs in Germany: A Collection of Individual Cases. Animals 2024, 14, 57, https://doi.org/10.3390/ani14010057. |
| (4) | Rasmussen SL, Schrøder AE, Mathiesen R, Nielsen JL, Pertoldi C, Macdonald DW (2021): „Wildlife Conservation at a Garden Level: The Effect of |
| Robotic Lawn Mowers on European Hedgehogs (Erinaceus europaeus)“. MDPI, Animals, 11,1191, https://doi.org/10.3390/ani11051191 | |