Im Rahmen der Bereitstellung der öffentlichen Erholungs- und Freizeitplätze stellt die Stadt Linden für ihre Einwohner neben den Grillplätzen "Auf dem Luh" in der Gemarkung Großen-Linden und "Am Wasserhaus" in der Gemarkung Leihgestern als weitere Freizeiteinrichtung das sog. "Winkelgebäude" als Grill- und Aufenthaltsraum und ein Gelände als Platz zum Zelten und zur Freizeitgestaltung - beides im Bereich des Freizeitgebietes der ehemaligen Grube Fernie gelegen - bereit.
Dazu wird folgende Benutzungsordnung erlassen:
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für das im Rahmen der ehemaligen Grube Fernie gelegene Grill- oder Aufenthaltsgebäude mit seinen Einrichtungen wie Toilette, offener Grill, Möblierung und technischen Einrichtungen sowie das zum Zelten und zur Freizeitgestaltung bereitgestellte angrenzende Grundstück. Darüber hinaus für den Bereich, der zum Erreichen dieser Einrichtungen erforderlich ist.
Nutzungsberechtigung
Die im § 1 genannten Anlagen und ihre Einrichtungen stehen allen Lindener Einwohnern, Vereinen, Verbänden und Gruppen (außer Schulklassen) zur Verfügung.
Die Benutzung durch auswärtige Vereine, Gruppen und Privatpersonen ist ausgeschlossen. Dies gilt für Vereine, Gruppen usw. auch dann, wenn sich ein Lindener Bürger als Verantwortlicher oder Antragsteller bezeichnet.
Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat im Einzelfall. Aufgrund seiner Größe können im Gebäude nur Veranstaltungen mit maximal 60 Personen zugelassen werden.
Erwerb der Nutzungsberechtigung
Die Stadt Linden führt über ihre Grillplätze Benutzungslisten. Die Berechtigung zur Nutzung der Grillplätze wird durch Eintragung in die Benutzungslisten erlangt.
Die Eintragungen sind bei der Stadtverwaltung Linden, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden, schriftlich, mit vorgeschriebenem Antrag, zu beantragen. Im Antrag ist u. a. anzugeben:
| a) | Antragsteller (Name, Anschrift, Telefon-Nummer) |
| b) | Zeitpunkt und Dauer der beantragten Nutzung |
| c) | Voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Personen |
| d) | Art der Veranstaltung |
| e) | Miete von Geschirr |
Bei der Benutzung durch Gruppen, Vereine, Verbände und dergleichen, hat sich ein geschäftsfähiges Mitglied als Verantwortlicher zu bezeichnen. Dieser ist bei der Anmeldung zu benennen.
Stehen der Benutzung durch den Antragsteller begründete Bedenken entgegen, kann die Eintragung in die Benutzungsliste und die Überlassung des Geländes abgelehnt werden. Stellen sich nach der Erteilung der Genehmigung Gründe heraus, die eine Überlassung des Platzes nicht rechtfertigen würden oder stehen andere öffentliche Interessen der Überlassung entgegen, so kann die erteilte Genehmigung kurzfristig widerrufen werden.
Dem Antragsteller sind nach Erteilung der Nutzungsberechtigung eine Genehmigung, ein Auszug aus der Benutzungsordnung, eine Quittung über die entrichteten Gebühren einschließlich Kaution und Schlüsselpfand sowie die erforderlichen Schlüssel auszuhändigen.
Mit der Erteilung der Benutzungsberechtigung unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, die er mit Entgegennahme der Genehmigung ausdrücklich anerkennt.
Verlust der Benutzungsberechtigung
Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere bezüglich des § 5 Abs. 5, kann der Benutzungsberechtigte von der Benutzung dieser Grillanlage und seinen Anlagen ausgeschlossen werden. Dies gilt auch bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung für die anderen Grillplätze der Stadt Linden. Insbesondere bei der Feststellung von groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese Benutzungsordnung sind Beauftragte der Stadt befugt, die Benutzungsberechtigung sofort zurückzuziehen und eine sofortige Räumung des Platzes zu verlangen.
Auflagen und Bedingungen
Für die Benutzung der Grillanlage, ihrer Einrichtungen und des Geländes gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
Befahren des Geländes
Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Motorrädern, Mopeds oder Mofas, ist verboten. Den Benutzern steht der Parkplatz südlich des Lückenbaches, an der Autobahn gelegen, zur Verfügung.
Die Zufahrt bzw. das Befahren ist lediglich für ein Material- oder Versorgungsfahrzeug gestattet.
Haftung für Schäden
Ersatzvornahme
Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen nicht nach, so wird der Schaden im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt auf Kosten des Schädigers behoben, sofern die hinterlegte Summe hierfür nicht ausreicht.
Rechte Dritter
Unbeschadet von der Genehmigung zur Benutzung der Plätze bleibt das Recht Dritter, diese zu betreten und zu benutzen, sofern die Belange des Benutzungsberechtigten dadurch nicht beschränkt werden, bestehen. Gegebenenfalls muss Dritten auch die Genehmigung erteilt werden, die Toilettenanlage zu benutzen oder bei Witterungseinflüssen das Gebäude aufzusuchen.
Die Benutzer der überlassenen Anlagen haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Interessen anderer Gruppen nicht gestört, behindert oder diese belästigt werden.
Dies gilt insbesondere gegenüber den im gleichen Gelände untergebrachten Räumlichkeiten des Angelsportvereins und der Naturschutzgruppe sowie für das angrenzende Tennisplatzgelände. Auch soll der Angelbetrieb am See dadurch nicht gestört werden.
Nutzungsgebühr, Kaution und Schlüsselpfand
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt rückwirkend ab der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der vorbezeichneten Benutzungsordnung in der bisherigen Form außer Kraft.
Linden, den 22. Mai 2025