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Lindener Nachrichten
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungsordnung Grillplatz Grube Fernie

Benutzungsordnung

für das Grillgebäude (Winkelgebäude und den Platz zum Zelten) im Freizeitgebiet der ehemaligen "Grube Fernie "

Im Rahmen der Bereitstellung der öffentlichen Erholungs- und Freizeitplätze stellt die Stadt Linden für ihre Einwohner neben den Grillplätzen "Auf dem Luh" in der Gemarkung Großen-Linden und "Am Wasserhaus" in der Gemarkung Leihgestern als weitere Freizeiteinrichtung das sog. "Winkelgebäude" als Grill- und Aufenthaltsraum und ein Gelände als Platz zum Zelten und zur Freizeitgestaltung - beides im Bereich des Freizeitgebietes der ehemaligen Grube Fernie gelegen - bereit.

Dazu wird folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für das im Rahmen der ehemaligen Grube Fernie gelegene Grill- oder Aufenthaltsgebäude mit seinen Einrichtungen wie Toilette, offener Grill, Möblierung und technischen Einrichtungen sowie das zum Zelten und zur Freizeitgestaltung bereitgestellte angrenzende Grundstück. Darüber hinaus für den Bereich, der zum Erreichen dieser Einrichtungen erforderlich ist.

§ 2

Nutzungsberechtigung

Die im § 1 genannten Anlagen und ihre Einrichtungen stehen allen Lindener Einwohnern, Vereinen, Verbänden und Gruppen (außer Schulklassen) zur Verfügung.

Die Benutzung durch auswärtige Vereine, Gruppen und Privatpersonen ist ausgeschlossen. Dies gilt für Vereine, Gruppen usw. auch dann, wenn sich ein Lindener Bürger als Verantwortlicher oder Antragsteller bezeichnet.

Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat im Einzelfall. Aufgrund seiner Größe können im Gebäude nur Veranstaltungen mit maximal 60 Personen zugelassen werden.

§ 3

Erwerb der Nutzungsberechtigung

Die Stadt Linden führt über ihre Grillplätze Benutzungslisten. Die Berechtigung zur Nutzung der Grillplätze wird durch Eintragung in die Benutzungslisten erlangt.

Die Eintragungen sind bei der Stadtverwaltung Linden, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden, schriftlich, mit vorgeschriebenem Antrag, zu beantragen. Im Antrag ist u. a. anzugeben:

a)

Antragsteller (Name, Anschrift, Telefon-Nummer)

b)

Zeitpunkt und Dauer der beantragten Nutzung

c)

Voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Personen

d)

Art der Veranstaltung

e)

Miete von Geschirr

Bei der Benutzung durch Gruppen, Vereine, Verbände und dergleichen, hat sich ein geschäftsfähiges Mitglied als Verantwortlicher zu bezeichnen. Dieser ist bei der Anmeldung zu benennen.

Stehen der Benutzung durch den Antragsteller begründete Bedenken entgegen, kann die Eintragung in die Benutzungsliste und die Überlassung des Geländes abgelehnt werden. Stellen sich nach der Erteilung der Genehmigung Gründe heraus, die eine Überlassung des Platzes nicht rechtfertigen würden oder stehen andere öffentliche Interessen der Überlassung entgegen, so kann die erteilte Genehmigung kurzfristig widerrufen werden.

Dem Antragsteller sind nach Erteilung der Nutzungsberechtigung eine Genehmigung, ein Auszug aus der Benutzungsordnung, eine Quittung über die entrichteten Gebühren einschließlich Kaution und Schlüsselpfand sowie die erforderlichen Schlüssel auszuhändigen.

Mit der Erteilung der Benutzungsberechtigung unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, die er mit Entgegennahme der Genehmigung ausdrücklich anerkennt.

§ 4

Verlust der Benutzungsberechtigung

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere bezüglich des § 5 Abs. 5, kann der Benutzungsberechtigte von der Benutzung dieser Grillanlage und seinen Anlagen ausgeschlossen werden. Dies gilt auch bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung für die anderen Grillplätze der Stadt Linden. Insbesondere bei der Feststellung von groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese Benutzungsordnung sind Beauftragte der Stadt befugt, die Benutzungsberechtigung sofort zurückzuziehen und eine sofortige Räumung des Platzes zu verlangen.

§ 5

Auflagen und Bedingungen

Für die Benutzung der Grillanlage, ihrer Einrichtungen und des Geländes gelten folgende Auflagen und Bedingungen:

  1. Das Gebäude, seine Einrichtungen und die übrigen Anlagen sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind in jedem Falle zu vermeiden.
  2. Das Grillen ist nur auf der von der Stadt erstellten Grillanlage sowie auf weiteren selbst bereitgestellten Holz- oder Elektrogrills gestattet. Die Anlegung zusätzlicher Feuerstellen ist verboten.
  3. Die vorhandene Toilettenanlage ist zu benutzen. Das Verunreinigen des angrenzenden Geländes ist zu vermeiden.
  4. Das Anlegen von Lagerfeuern u. ä. ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet.
  5. Aus Gründen des Umweltschutzes und der Abfallbeseitigung ist die Benutzung und Verwendung von Kunststoff- und Plastikgeschirr (Teller, Bestecke, Becher, Tassen etc.) nicht gestattet.
    Dies gilt sowohl für die den Grillplatz benutzende Gemeinschaft, als auch für die Einzelpersonen dieser Gruppe. Für die Einhaltung ist die gem. § 3 Abs. 3 zu bezeichnende Person verantwortlich.
  6. Das Entnehmen von Wasser oder Strom für andere Zwecke ist nicht gestattet.
  7. Die Benutzung der Anlage für kommerzielle Zwecke ist nicht erlaubt.
  8. Es ist nicht gestattet, in dem Gebäude zu übernachten.
  9. Das Gebäude mit all seinen Einrichtungen, insbesondere die Toilettenanlagen, sowie das umgebende Gelände, ist unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung, s päte s te ns jedoch a m nächs ten Tage bis 11.00 Uhr, sofern in der Genehmigung kein anderer Zeitpunkt genannt ist (z. B. wegen nachfolgenden Veranstaltungen) zu reinigen und die aufgestellten Abfallbehälter zu entleeren. Der Müll ist zu entsorgen. Das Gebäude inclusive der Toilettenanlage sind geputzt zu übergeben. Bei der Reinigung ist darauf zu achten, das herkömmliche Reinigungsmittel verwendet werden.
  10. Beim Verlassen des Gebäudes ist dieses ordnungsgemäß zu verschließen. Der Verantwortliche hat sich zu überzeugen, dass alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, insbesondere, dass die Wasserhähne geschlossen und der Strom abgeschaltet ist.
  11. Das Betreten des übrigen Geländes, insbesondere der eingezäunten und privaten Grundstücke sowie der Biotope, ist nicht gestattet.
  12. Im Übrigen gelten für die Benutzung die allgemeinen Bestimmungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die der Sperrzeitverordnung. Ab 22.00 Uhr sind Lärmquellen (Musikanlagen usw.) auf vergleichbare Zimmerlautstärke zu beschränken. Die Verwendung von Musikverstärkeranlagen ist verboten. Die ab 1.00 Uhr geltende Sperrzeit ist einzuhalten.

§ 6

Befahren des Geländes

Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Motorrädern, Mopeds oder Mofas, ist verboten. Den Benutzern steht der Parkplatz südlich des Lückenbaches, an der Autobahn gelegen, zur Verfügung.

Die Zufahrt bzw. das Befahren ist lediglich für ein Material- oder Versorgungsfahrzeug gestattet.

§ 7

Haftung für Schäden

  1. Die Benutzungsberechtigten stellen die Stadt Linden von etwaigen Haftungsansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen und Einrichtungen stehen. Dies gilt insbesondere auch für die in das Gebäude bzw. auf dem Gelände durchgeführten Tätigkeiten und Veranstaltungen. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Linden als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
    Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Baden im See, das Befahren mit Booten und im Winter das Betreten des evtl. zugefrorenen Teiches verboten ist. Die Verantwortlichen haben darüber zu wachen, dass Kinder, die an den Veranstaltungen teilnehmen, hierdurch nicht gefährdet werden und die Verbote beachten.
  2. Für die Sicherheit der auf den Grillplätzen mitgebrachten privaten Gegenständen wird vonseiten der Stadt keine Gewähr übernommen und im Falle des Verlustes oder Beschädigung kein Ersatz geleistet.
  3. Die Benutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die der Stadt Linden durch diese Benutzung an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. Jeder festgestellte Schaden, auch wenn er nicht durch den Benutzer selbst verursacht wurde, ist der Stadtverwaltung Linden unverzüglich anzuzeigen.
  4. Verursachte Schäden sind durch den Benutzer unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen.
  5. Bei Inanspruchnahme hat sich der Benutzer von dem ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand der Anlage zu überzeugen. Eventuelle Beschädigungen, Verunreinigungen oder dgl., insbesondere wenn sie auf den vorhergehenden Benutzer zurückzuführen sein könnten, hat der Benutzer sofort der Stadt oder ihren Beauftragten anzuzeigen.

§ 8

Ersatzvornahme

Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen nicht nach, so wird der Schaden im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt auf Kosten des Schädigers behoben, sofern die hinterlegte Summe hierfür nicht ausreicht.

§ 9

Rechte Dritter

Unbeschadet von der Genehmigung zur Benutzung der Plätze bleibt das Recht Dritter, diese zu betreten und zu benutzen, sofern die Belange des Benutzungsberechtigten dadurch nicht beschränkt werden, bestehen. Gegebenenfalls muss Dritten auch die Genehmigung erteilt werden, die Toilettenanlage zu benutzen oder bei Witterungseinflüssen das Gebäude aufzusuchen.

Die Benutzer der überlassenen Anlagen haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Interessen anderer Gruppen nicht gestört, behindert oder diese belästigt werden.

Dies gilt insbesondere gegenüber den im gleichen Gelände untergebrachten Räumlichkeiten des Angelsportvereins und der Naturschutzgruppe sowie für das angrenzende Tennisplatzgelände. Auch soll der Angelbetrieb am See dadurch nicht gestört werden.

§ 10

Nutzungsgebühr, Kaution und Schlüsselpfand

  1. Die Höhe der Nutzungsgebühr wird durch den Magistrat festgesetzt. Sie beträgt zurzeit für Lindener Vereine und Verbände einschließlich deren Abteilungen 35,00 Euro, für Privatpersonen und Privatgruppen (auch Jahrgänge) aus Linden 50,00 Euro
  2. Als Pfand für den Schlüssel sind 50,00 Euro zu hinterlegen.
  3. Daneben ist von jedem Nutzer ein Betrag von 100,00 Euro als Kaution zu hinterlegen. Dieser Betrag wird zurückerstattet, sofern die Bestimmungen des § 5 eingehalten wurden.
  4. Die Stromkosten werden durch Münzautomaten abgerechnet. Die Münzen hierzu sind bei der Stadtverwaltung Linden zu erwerben.
  5. Nutzungsgebühr, Schlüsselpfand und die Kaution sind 7 Tage vor dem Anmietungstermin auf das Konto der Stadt Linden zu überweisen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt rückwirkend ab der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der vorbezeichneten Benutzungsordnung in der bisherigen Form außer Kraft.

Linden, den 22. Mai 2025

DER MAGISTRAT
gez. Wedemann
Bürgermeister