Im Rahmen der Bereitstellung der öffentlichen Erholungs- und Freizeitplätze stellt die Stadt Linden für ihre Einwohner die ihr gehörenden Grundstücke, Gemarkung Großen-Linden Flur 6 Nr. 135 "Bergfestplatz, Auf dem Luh" und Gemarkung Leihgestern Flur 19 Nr. 9 "Burgmannsweiher, Am Wasserhaus" als Grill- und Freizeitplätze zur Verfügung.
Dazu wird folgende Benutzungsordnung erlassen:
Geltungsbereich
Der Grillplatz "Auf dem Luh" umfasst das Grundstück, Gemarkung Großen-Linden Flur 6 Nr. 135, der Grillplatz Leihgestern "Am Wasserhaus", Gemarkung Leihgestern Flur 19 Nr. 9, jeweils mit den Einrichtungen Toilettenhaus, Schutzhütte, Grillstelle, Bänke und Tische.
Nutzungsberechtigung
Die stadteigenen Grillplätze und ihre Einrichtungen stehen allen Lindener Einwohnern, Bürgern, Vereinen, Verbänden und Gruppen zur Verfügung.
Die Benutzung durch auswärtige Vereine, Gruppen und Privatpersonen ist ausgeschlossen. Dies gilt für Vereine, Gruppen usw. auch dann, wenn sich ein Lindener Bürger als Verantwortlicher oder Antragsteller bezeichnet.
Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat.
Erwerb der Nutzungsberechtigung
Die Stadt Linden führt über ihre Grillplätze Benutzungslisten. Die Berechtigung zur Nutzung der Grillplätze wird durch Eintragung in die Benutzungslisten erlangt.
Die Eintragungen sind bei der Stadtverwaltung Linden, Konrad-Adenauer-Str. 25, 35440 Linden, schriftlich, mit vorgeschriebenem Antrag, zu beantragen. Im Antrag ist u. a. anzugeben:
| a) | Antragsteller (Name, Anschrift, Telefon-Nummer) |
| b) | Zeitpunkt und Dauer der beantragten Nutzung |
| c) | Voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Personen |
| d) | Art der Veranstaltung |
Bei der Benutzung durch Gruppen, Vereine, Verbände und dergleichen, hat sich ein geschäftsfähiges Mitglied als Verantwortlicher zu bezeichnen. Dieser ist bei der Anmeldung zu benennen.
Stehen der Benutzung durch den Antragsteller begründete Bedenken entgegen, kann die Eintragung in die Benutzungsliste und die Überlassung des Geländes abgelehnt werden. Stellen sich nach der Erteilung der Genehmigung Gründe heraus, die eine Überlassung des Platzes nicht rechtfertigen würden oder stehen andere
öffentliche Interessen der Überlassung entgegen, so kann die erteilte Genehmigung kurzfristig widerrufen werden.
Dem Antragsteller sind nach Erteilung der Nutzungsberechtigung eine Genehmigung, ein Auszug aus der Benutzungsordnung, eine Quittung über die entrichteten Gebühren einschließlich Kaution und Schlüsselpfand sowie die erforderlichen Schlüssel auszuhändigen.
Mit der Erteilung der Benutzungsberechtigung unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, die er mit Entgegennahme der Genehmigung ausdrücklich anerkennt.
Verlust der Benutzungsberechtigung
Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere bezüglich des § 5 Abs. 5, kann der Benutzungsberechtigte von der Benutzung des Grillplatzes und seiner Anlagen ausgeschlossen werden. Insbesondere bei der Feststellung von groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese Benutzungsordnung sind Beauftragte der Stadt befugt, die Benutzungsberechtigung sofort zurückzuziehen und eine sofortige Räumung des Platzes zu verlangen.
Auflagen und Bedingungen
Für die Benutzung der Plätze und deren Einrichtungen gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
Haftung für Schäden
Ersatzvornahme
Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen nicht nach, so wird der Schaden im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt auf Kosten des Schädigers behoben, sofern die hinterlegte Summe hierfür nicht ausreicht.
Rechte Dritter
Unbeschadet von der Genehmigung zur Benutzung der Plätze bleibt das Recht Dritter, die Grundstücke zu betreten und zu benutzen, sofern die Belange des Benutzungsberechtigten dadurch nicht beschränkt werden, bestehen, ggf. bei Witterungseinflüssen die Schutzhütten aufzusuchen.
Nutzungsgebühr, Kaution und Schlüsselpfand
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt ab Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der vor bezeichneten Benutzungsordnung in der bisherigen Form außer Kraft.
Linden, den 22. Mai 2025