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Lindener Nachrichten
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungsordnung Grillplatz auf dem Luh und Am Wasserhaus

Benutzungsordnung

für die Grillplätze der Stadt Linden im Stadtteil Großen-Linden "Auf dem Luh" und im Stadtteil Leihgestern "Am Wasserhaus"

Im Rahmen der Bereitstellung der öffentlichen Erholungs- und Freizeitplätze stellt die Stadt Linden für ihre Einwohner die ihr gehörenden Grundstücke, Gemarkung Großen-Linden Flur 6 Nr. 135 "Bergfestplatz, Auf dem Luh" und Gemarkung Leihgestern Flur 19 Nr. 9 "Burgmannsweiher, Am Wasserhaus" als Grill- und Freizeitplätze zur Verfügung.

Dazu wird folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Der Grillplatz "Auf dem Luh" umfasst das Grundstück, Gemarkung Großen-Linden Flur 6 Nr. 135, der Grillplatz Leihgestern "Am Wasserhaus", Gemarkung Leihgestern Flur 19 Nr. 9, jeweils mit den Einrichtungen Toilettenhaus, Schutzhütte, Grillstelle, Bänke und Tische.

§ 2

Nutzungsberechtigung

Die stadteigenen Grillplätze und ihre Einrichtungen stehen allen Lindener Einwohnern, Bürgern, Vereinen, Verbänden und Gruppen zur Verfügung.

Die Benutzung durch auswärtige Vereine, Gruppen und Privatpersonen ist ausgeschlossen. Dies gilt für Vereine, Gruppen usw. auch dann, wenn sich ein Lindener Bürger als Verantwortlicher oder Antragsteller bezeichnet.

Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat.

§ 3

Erwerb der Nutzungsberechtigung

Die Stadt Linden führt über ihre Grillplätze Benutzungslisten. Die Berechtigung zur Nutzung der Grillplätze wird durch Eintragung in die Benutzungslisten erlangt.

Die Eintragungen sind bei der Stadtverwaltung Linden, Konrad-Adenauer-Str. 25, 35440 Linden, schriftlich, mit vorgeschriebenem Antrag, zu beantragen. Im Antrag ist u. a. anzugeben:

a)

Antragsteller (Name, Anschrift, Telefon-Nummer)

b)

Zeitpunkt und Dauer der beantragten Nutzung

c)

Voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Personen

d)

Art der Veranstaltung

Bei der Benutzung durch Gruppen, Vereine, Verbände und dergleichen, hat sich ein geschäftsfähiges Mitglied als Verantwortlicher zu bezeichnen. Dieser ist bei der Anmeldung zu benennen.

Stehen der Benutzung durch den Antragsteller begründete Bedenken entgegen, kann die Eintragung in die Benutzungsliste und die Überlassung des Geländes abgelehnt werden. Stellen sich nach der Erteilung der Genehmigung Gründe heraus, die eine Überlassung des Platzes nicht rechtfertigen würden oder stehen andere

öffentliche Interessen der Überlassung entgegen, so kann die erteilte Genehmigung kurzfristig widerrufen werden.

Dem Antragsteller sind nach Erteilung der Nutzungsberechtigung eine Genehmigung, ein Auszug aus der Benutzungsordnung, eine Quittung über die entrichteten Gebühren einschließlich Kaution und Schlüsselpfand sowie die erforderlichen Schlüssel auszuhändigen.

Mit der Erteilung der Benutzungsberechtigung unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, die er mit Entgegennahme der Genehmigung ausdrücklich anerkennt.

§ 4

Verlust der Benutzungsberechtigung

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere bezüglich des § 5 Abs. 5, kann der Benutzungsberechtigte von der Benutzung des Grillplatzes und seiner Anlagen ausgeschlossen werden. Insbesondere bei der Feststellung von groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese Benutzungsordnung sind Beauftragte der Stadt befugt, die Benutzungsberechtigung sofort zurückzuziehen und eine sofortige Räumung des Platzes zu verlangen.

§ 5

Auflagen und Bedingungen

Für die Benutzung der Plätze und deren Einrichtungen gelten folgende Auflagen und Bedingungen:

  1. Die Plätze und deren Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
  2. Das Befahren der Plätze mit Fahrzeugen - außer evtl. Zulieferer oder Materialfahrzeuge - ist verboten. Die Zufahrtswege sind für den übrigen öffentlichen Fahrzeugverkehr und insbesondere für Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Die Benutzer werden auf die vorhandenen Parkmöglichkeiten verwiesen.
  3. Die Benutzung der Plätze für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.
  4. Das Grillen ist nur auf der von der Stadt erstellten Grillanlage sowie ggf. auf weiteren, selbst bereitgestellten Grillgeräten und nur mit Holzkohle gestattet. Die Anlegung zusätzlicher Feuerstellen ist verboten. Die Verwendung von Holz aus dem angrenzenden Wald ist nicht erlaubt.
  5. Aus Gründen des Umweltschutzes und der Abfallbeseitigung ist die Benutzung und Verwendung von Kunststoff- und Plastikgeschirr (Teller, Bestecke, Becher, Tassen etc.) nicht gestattet.
    Dies gilt sowohl für die den Grillplatz benutzende Gemeinschaft, als auch für die Einzelpersonen dieser Gruppe. Für die Einhaltung ist die gem. § 3 Abs. 3 zu bezeichnende Person verantwortlich.
  6. Die vorhandene Toilettenanlage ist zu benutzen. Das Verunreinigen des Waldes ist zu vermeiden.
  7. Das Anlegen von Lagerfeuern u. ä. ist nicht gestattet.
  8. Die Plätze mit all ihren Einrichtungen, insbesondere die Toilettenanlagen, sind unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens jedoch am nächsten Tage bis 11.00 Uhr, sofern in der Genehmigung kein anderer Zeitpunkt genannt ist (z.B. wegen nachfolgenden Veranstaltungen) zu reinigen und von allem Unrat zu säubern. Die aufgestellten Abfallbehälter sind zu entleeren (siehe hierzu auch § 9). Der Müll ist zu entsorgen.
  9. Im Übrigen gelten für die Benutzung die allgemeinen Bestimmungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die der Sperrzeitverordnung. Ab 22.00 Uhr sind Lärmquellen (Musikanlagen usw.) auf vergleichbare Zimmerlautstärke zu beschränken. Die Verwendung von Musikverstärkeranlagen ist verboten. Die ab 1.00 Uhr geltende Sperrzeit ist einzuhalten. Der Einsatz von Stromaggregaten für sonstige Zwecke ist nur mit Genehmigung des Magistrats erlaubt.

§ 6

Haftung für Schäden

  1. Die Benutzungsberechtigten stellen die Stadt Linden von etwaigen Haftungsansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Grillplätze und deren Anlagen stehen. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Linden als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
  2. Für die Sicherheit der auf den Grillplätzen mitgebrachten privaten Gegenstände wird vonseiten der Stadt keine Gewähr übernommen und im Falle des Verlustes oder Beschädigung kein Ersatz geleistet.
  3. Die Benutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die der Stadt Linden durch diese Benutzung an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. Jeder festgestellte Schaden, auch wenn er nicht durch den Benutzer selbst verursacht wurde, ist der Stadtverwaltung Linden unverzüglich anzuzeigen.
  4. Verursachte Schäden sind durch den Benutzer unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen.
  5. Bei Inanspruchnahme hat sich der Benutzer von dem ordnungsgemäßen, sauberen und sicheren Zustand der Anlage zu überzeugen. Eventuelle Beschädigungen, Verunreinigungen und dergleichen, insbesondere wenn sie auf den vorhergehenden Benutzer zurückzuführen sein könnten, hat der Benutzer sofort der Stadt oder ihren Beauftragten anzuzeigen.

§ 7

Ersatzvornahme

Kommt ein Benutzer seinen Verpflichtungen nicht nach, so wird der Schaden im Wege der Ersatzvornahme durch die Stadt auf Kosten des Schädigers behoben, sofern die hinterlegte Summe hierfür nicht ausreicht.

§ 8

Rechte Dritter

Unbeschadet von der Genehmigung zur Benutzung der Plätze bleibt das Recht Dritter, die Grundstücke zu betreten und zu benutzen, sofern die Belange des Benutzungsberechtigten dadurch nicht beschränkt werden, bestehen, ggf. bei Witterungseinflüssen die Schutzhütten aufzusuchen.

§ 9

Nutzungsgebühr, Kaution und Schlüsselpfand

  1. Die Höhe der Nutzungsgebühr wird durch den Magistrat festgesetzt. Sie beträgt zurzeit für Lindener Vereine und Verbände einschließlich deren Abteilungen 15,00 Euro, für Privatpersonen und Privatgruppen (auch Jahrgänge) aus Linden 30,00 Euro
  2. Als Pfand für den Schlüssel sind 50,00 Euro zu hinterlegen.
  3. Daneben ist von jedem Nutzer ein Betrag von 100,00 Euro als Kaution zu hinterlegen. Dieser Betrag wird zurückerstattet, sofern die Bestimmungen des § 5 eingehalten wurden.
  4. Nutzungsgebühr, Schlüsselpfand und die Kaution sind 7 Tage vor dem Anmietungstermin auf das Konto der Stadt Linden zu überweisen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt ab Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der vor bezeichneten Benutzungsordnung in der bisherigen Form außer Kraft.

Linden, den 22. Mai 2025

DER MAGISTRAT
gez. Wedemann
Bürgermeister