Aufgrund der §§ 27, 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBI. S. 607 und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBL, S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 23.04.2024 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat sowie Gesamt- Elternbeirat für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Linden erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Kindertageseinrichtung hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen.
Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung bilden gemäß § 26 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.
Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Elternversammlung und Elternbeirat
1. | Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder Personen, die an Stelle der Eltern für die Personensorge (§§ 1626 ff. BGB) für ein Kind verantwortlich sind. |
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| (1.1) | Der Elternbeirat der Kindertageseinrichtung setzt sich zusammen aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen der Kindertageseinrichtung. |
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| (1.1.1) | Gibt es keine Stammgruppen in der Kindertageseinrichtung, muss eine andere Einteilung erfolgen. Die für die Wahl des Elternbeirates improvisierten Gruppen legt die Leitung der Kindertageseinrichtung fest. |
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| (1.2) | Elternbeiräte sind die für jede Betreuungsgruppe der Kindertageseinrichtung in den jeweiligen Betreuungsgruppen gewählten Vertreter der Elternschaft. |
| 2. | Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, die Stimmberechtigte sind, deren Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Magistrats der Stadt Linden einerseits und Kindergartenpersonal andererseits sind im Kinder- garten, in dem sie tätig sind, nicht wählbar. |
| 3. | Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. |
| 4. | Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimm- berechtigten Erziehungsberechtigten, jedoch geheim. |
| 5. | Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der an- wesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst. |
| 6. | Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben, sofern ordnungsgemäß zu ihnen eingeladen wurde. |
§ 3
Einberufung der Elternversammlung
§ 4
Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates
Der Elternbeirat der Kindertageseinrichtung besteht aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen.
Die Elternbeiräte werden für die Dauer eines Kitajahres bzw. bis zur Neuwahl eines neuen Elternbeirates gewählt.
Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten (Stimmberechtigten) und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Kindertageseinrichtung bestehenden Betreuungsgruppe. Jede Betreuungsgruppe wählt getrennt für sich einen Elternbeirat. Aus der Mitte dieser gewählten Elternbeiräte der einzelnen Gruppen wird sodann ein/e Vorsitzende/r und eine/n Stellvertreter/in des Elternbeirates der Kindertageseinrichtung gewählt.
Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.
Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann eine Briefwahl anbieten. Der sichere sowie korrekte Ablauf und die Organisation müssen von der jeweiligen Leitung sichergestellt werden.
Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger der Kindertageseinrichtung aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.
Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Kindertageseinrichtung bestehenden Betreuungsgruppe sind wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für den Elternbeirat zu nominieren.
Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigen zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.
Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind, sofern eine geheime Wahl erfolgt, Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten oder die mit einem Kennzeichen versehen sind.
Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten jeweils zur Ziehung vorgelegte Los.
Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden, welche unverzüglich ausgezählt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
§ 5
Stellung der Mitglieder des Elternbeirats
Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl Sie endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder nach § 6 dieser Satzung ausgeschlossen wird. (nachfolgend Reihenfolge geändert durch neuen Passus)
Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig und führen Ihre Tätigkeiten überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeiten der Kinder fördern und dazu beitragen allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB).
Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger der Kindertageseinrichtung Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die Sachkosten für die Arbeit des Elternbeirates übernimmt der Träger. Hierbei sind die Anordnungsbefugnisse der Stadt Linden zu berücksichtigen.
Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten.
Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertageseinrichtung stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertageseinrichtung bleiben unberührt.
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats
Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag möglich.
1. | Bei Pflichtverstößen kann ein Mitglied des Elternbeirates aus dem Elternbeirat ausgeschlossen werden. Solche Pflichtverstoße sind: |
Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen usw.,
Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten, Interessekollisionen, Eigennutz usw.,
Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw.,
Sonstige Pflichtverstöße
| 2. | Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben ist. |
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| Der Ausschluss erfolgt auf Antrag |
von einem Drittel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt haben,
der Hälfte aller wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der Kindertageseinrichtung,
der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder,
des Trägers der Kindertageseinrichtung,
durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen Elternbeiratsmitgliedes.
Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion.
§ 7
Geschäftsführung des Elternbeirates
| 1. | Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die gefassten Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zu informieren. |
| 2. | Sitzungen des Elternbeirates beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirates sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie Fachpersonal der Kindertageseinrichtung, Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung / Magistrates können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden. |
| 2.1. | Die Einladung der Leitung der Kindertageseinrichtung zu den Sitzungen des Elternbeirates wird als Basis einer guten Zusammenarbeit ausdrücklich empfohlen. |
| 3. | Über jede Sitzung des Elternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen. |
§ 8
Aufgaben des Elternbeirates
| 1. | Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, zuständig. Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die die Kindertageseinrichtung angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger. |
| 2. | Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung, Verpflegung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffenden Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten. |
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| Bei Folgenden Angelegenheiten ist der Elternbeirat anzuhören und muss Gelegenheit zur Abgabe einer zeitnahen, schriftlichen Stellungnahme erhalten: |
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| 1. | Festlegung, Änderung oder Ergänzung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der Kindertageseinrichtung sowie bei wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder, |
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| 2. | Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie sozialer und pädagogischer Belange nach Maßgabe der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt, sowie von Eingewöhnungszeiten und -maßnahmen, |
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| 3. | Festlegung oder Änderung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB und der arbeitsvertraglichen Regelungen des Fachpersonals und des Haushalts- und Stellenplans, |
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| 4. | Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung, nicht aber bei kurzfristigen Notfällen (z. B. Personalausfall), |
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| 5. | wesentlichen Satzungsänderungen, z.B. Änderung der Kostenbeiträge, |
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| 6. | Aufstellung eines Notfallplanes bei Personalmangel, |
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| 7. | Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption oder zur Aufstellung und Änderung einer Hausordnung z.B. für Bringen und Abholen der Kinder, |
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| 8. | bei Festlegung von Veranstaltungsterminen; Festlegung und Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung und Eltern, |
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| Der Elternbeirat kann bei besonderem Anlass von dem Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung Auskunft über Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung verlangen. Ebenso hat dieser das Recht auf Gesprächstermine mit dem Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung. Der Elternbeirat kann unter Berücksichtigung des bestehenden Anhörungsrechtes schriftlich Vorschläge unterbreiten. |
§ 9
Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternbeirat
Zum Wohle der betreuten Kinder sollen Träger, Leitung und Elternbeirat zusammenarbeiten. Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung haben gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem zuständigen Beschlussgremium der Stadt die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
Bei der Gestaltung von Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung ist zwischen dem Träger, der Leitung und dem Elternbeirat Einvernehmen anzustreben.
§ 10
Gesamt- Elternbeirat
Nach § 27a Abs. 1 HKJGB wird aus allen Elternbeiräten im Ortsgebiet ein Gesamt- Elternbeirat gebildet werden.
Dieser setzt sich zusammen aus den/der Vorsitzenden des Elternbeirates der Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet. Sie sind die Vertreter/innen der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet.
Der Gesamt- Elternbeirat wählt aus den Reihen der Vertreter/innen der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet eine/n Vorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Gesamt- Elternbeirat ist von den örtlich zuständigen Stellen über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von allen Kindern in der Kindertagesbetreuung im Ortsgebiet betreffen zu informieren und anzuhören.
Die Angelegenheiten einzelner Kindertageseinrichtungen gehören nicht zur Zuständigkeit des Gesamt- Elternbeirat, sondern fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Elternbeiräte der betreffenden Kindertageseinrichtung.
Soweit die Geschäftsordnung des Gesamt- Elternbeirat keine anderen Regelungen enthält, gelten vorstehende Regelungen für Elternbeiräte für den Gesamt- Elternbeirat und dessen Vertreter/innen entsprechend.
Der Gesamt- Elternbeirat kann Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2, die alle Kinder im Ortsgebiet betreffen übernehmen. Ferner können Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Der Gesamt- Elternbeirat steht auch ein Auskunfts- und Informationsrecht über Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich zu.
Der Gesamt- Elternbeirat kann aber nicht die Vertretung der Elternbeiräte oder der Elternschaft einzelner Kindertageseinrichtungen oder nur einer bestimmten Anzahl von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
Der Gesamt- Elternbeirat informiert die einzelnen Kindertageseinrichtungen über seine Arbeit, Verhandlungen und Ergebnisse, allgemeine Entwicklungen im Bereich der Kinderbetreuung und kann auch Empfehlungen weitergeben
§ 11
Unterrichtung der Elternvertretung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattgefundenen Elternversammlung/en.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 06.11.1990 beschlossene Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden außer Kraft.
Linden, 23.04.2024