Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens von Stadtverordneten gemäß §§ 33 und 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)
Gemäß § 33 ff. des Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 58 Kommunalwahlordnung (KWO) gebe ich bekannt, dass die nachstehend für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden unter laufender Nr. 5 des Wahlvorschlages der Partei BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN gewählte Bewerberin Frau Renate Geiselbrechtinger, Potsdamer Straße 16, 35440 Linden durch schriftliche Erklärung ihr Mandat als Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden niedergelegt hat und stelle ihr Ausscheiden aus der Stadtverordnetenversammlung fest.
Gemäß § 34 Abs. 1 KWG rückt an die Stelle des ausgeschiedenen Mandatsträgers der nachstehend noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen unter lfd. Nr. 8 des Wahlvorschlages der Partei BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN
Herr Eberhard von der Decken, Weimarer Straße 20 A, 35440 Linden
nach.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 34 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 25 KWG jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Linden, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Über den Einspruch entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung steht den Beteiligten (=Wahlberechtigte, die Einspruch erhoben haben, Vertreter, dessen Wahl unmittelbar angefochten wird oder dessen Ausscheiden zu prüfen ist) innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündigung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Linden, den 16.01.2023