Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Ver- besserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1.4.2025 (GVBI. Nr. 24) und der §§ 1 und 5 des Eigenbe- triebsgesetzes (EigBGes) i. d. F. vom 9. Juni 1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBI. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden am 1. Juli 2025 die folgende Satzung beschlossen:
und zur Aufhebung der Eigenbetriebssatzung der Stadt Linden
Der Eigenbetrieb Stadtwerke Linden wird mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgelöst und als Vermögen der Stadt fortgeführt.
Die Eigenbetriebssatzung der Stadt Linden vom 19. November 2024 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgehoben.
| (1) | Die Betriebsleitung stellt zum 31. Dezember 2025 den Jahresabschluss und den Lagebericht auf (§ 27 EigBGes). Der Jahresabschluss nach Satz 1 ist zugleich die Schluss- und Auflösungsbilanz des Eigenbetriebes. |
| (2) | Die Stadtverordnetenversammlung bestellt den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss nach Abs. 1, sofern nicht für das Wirtschaftsjahr bereits ein Abschlussprüfer bestellt war. |
| (3) | Die Vorschriften über die Vorlage des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 3 und 4 EigBGes bleiben unberührt. |
Die Betriebsleitung beantragt unverzüglich nach Vollziehung der öffentlichen Bekanntmachung nach § 27 Abs. 4 EigBGes die Löschung des Eigenbetriebs aus dem Handelsregister.
Die bisherigen Aufgaben des Eigenbetriebs Stadtwerke Linden werden ab dem 1. Januar 2026 vom Magistrat wahrgenommen; §§ 3 und 4 bleiben unberührt.
Die Vermögensgegenstände und Schulden des Eigenbetriebs Stadtwerke Linden werden mit Wirkung ab dem 1. Januar des in § 2 genannten Wirtschaftsjahres auf die Stadt Linden übertragen und in der Bilanz und der Anlagenbuchhaltung der Stadt Linden nachgewiesen.