in der Fassung vom 30.10.2023
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2023 eine Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Linden zur Regelung des Marienmarktes Großen-Linden beschlossen.
§ 1
Für die Benutzung der zugeteilten Standplätze und Verkaufsstände auf dem Marienmarkt sind Standgelder zu zahlen.
Die Standgelder sind als Gebühren öffentliche Abgaben.
§ 2
An Standgeldern werden pro Tag erhoben:
| Auswärtige Marktbeschicker | je Frontmeter (Minimum 3 m) | 5,00 € |
| Einheimische Marktbeschicker | je Frontmeter (Minimum 3 m) | 3,00 € |
| Lindener Vereine | pauschal | 10,00 € |
| bei Vorführung eines alten Handwerks | kostenlos | |
| Fahrgeschäfte aller Art | Grundfläche je m² | 1,50 € |
| Schießhallen, Losbuden u. ä. | je Frontmeter | 5,00 € |
| Pro Fahrzeug/Gerät | je | 5,00 € |
| Gartengerät/Rasenmäher | je | 1,00 € |
| Sonstige Geräte | je | 1,00 € |
§ 3
Marktstände mit Elektro-Energieversorgung
Für die Einrichtung eines Versorgungsanschlusses und den Stromverbrauch werden folgende Kosten festgesetzt.
Kleinverbraucher Wechselstrom 230 V
(incl. Verbrauch)
pro Anschluss pauschal 10,00 €
Großverbraucher
mit Drehstromanschluss 400 V
pro Anschluss
incl. Verbrauch pauschal 15,00 €
§ 4
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Linden, 30. Oktober 2023
Die Änderung der Satzung zur Regelung des Marienmarktes und die Gebührenordnung wurden in der Ausgabe Nr. 44 vom 03.11.2023 in den amtlichen Mitteilungen der Lindener Nachrichten veröffentlicht.