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Lindener Nachrichten
Ausgabe 44/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Linden zur Regelung des Marienmarktes

zur Regelung des Marienmarktes Großen-Linden vom 05.11.1991

in der Fassung vom 30.10.2023

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) hat die Stadtverordneten­versammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2023 eine Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Linden zur Regelung des Marienmarktes Großen-Linden beschlossen.

§ 1

Für die Benutzung der zugeteilten Standplätze und Verkaufsstände auf dem Marien­markt sind Standgelder zu zahlen.

Die Standgelder sind als Gebühren öffentliche Abgaben.

§ 2

An Standgeldern werden pro Tag erhoben:

A Allgemeiner Verkaufsmarkt

Auswärtige Marktbeschicker

je Frontmeter

(Minimum 3 m)

5,00 €

Einheimische Marktbeschicker

je Frontmeter

(Minimum 3 m)

3,00 €

Lindener Vereine

pauschal

10,00 €

bei Vorführung eines alten Handwerks

kostenlos

B Vergnügungspark

Fahrgeschäfte aller Art

Grundfläche je m²

1,50 €

Schießhallen, Losbuden u. ä.

je Frontmeter

5,00 €

C Ausstellungen, Autos, Großgeräte

Pro Fahrzeug/Gerät

je

5,00 €

Gartengerät/Rasenmäher

je

1,00 €

Sonstige Geräte

je

1,00 €

§ 3

Marktstände mit Elektro-Energieversorgung

Für die Einrichtung eines Versorgungsanschlusses und den Stromverbrauch werden folgende Kosten festgesetzt.

Kleinverbraucher Wechselstrom 230 V

(incl. Verbrauch)

pro Anschluss pauschal 10,00 €

Großverbraucher

mit Drehstromanschluss 400 V

pro Anschluss

incl. Verbrauch pauschal 15,00 €

§ 4

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Linden, 30. Oktober 2023

DER MAGISTRAT
gez. Wedemann
Bürgermeister

Die Änderung der Satzung zur Regelung des Marienmarktes und die Gebührenordnung wurden in der Ausgabe Nr. 44 vom 03.11.2023 in den amtlichen Mitteilungen der Lindener Nachrichten veröffentlicht.