Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 19.11.2024 die folgende Satzung beschlossen:
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
| (1) | Die Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt Linden werden als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung durchgeführt. |
| (2) | Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Versorgung im Stadtgebiet mit Trink- und Betriebswasser sicherzustellen und die Abwasserbeseitigung durchzuführen. |
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| Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
| (3) | Eine wesentliche Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auf den sparsamen Umgang mit Wasser einzuwirken. |
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Linden".
Stammkapital
| Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt | 1.687.263,21 Euro. | |
| Davon werden zugeordnet: | ||
| 1. | den Einrichtungen Wasser | 664.679,45 Euro |
| 2. | den Einrichtungen Abwasserbeseitigung | 1.022.583,76 Euro |
Betriebsleitung
| (1) | Die Betriebsleitung besteht | |
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| 1. | aus der Ersten Betriebsleiterin oder dem Ersten Betriebsleiter und |
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| 2. | einer weiteren Betriebsleiterin oder einem weiteren Betriebsleiter. |
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| Eine technische Leitung kann ernannt werden. | |
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| Alle Leitungen werden vom Magistrat bestellt. | |
| (2) | Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung. | |
| (3) | Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Ersten Betriebsleiters/Betriebsleiterin den Ausschlag. | |
Vertretung des Eigenbetriebes
| (1) | Die Betriebsleitung nach § 4 vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen. |
| (2) | Der Magistrat regelt in der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung deren Vertretung in Fällen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung. |
| (3) | Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. |
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| Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 1 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen. |
| (4) | Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen. |
| (5) | Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. |
| (6) | Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Stadt abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter. |
Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung
| (1) | Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichtes und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. |
| (2) | Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichtes und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Stadt wesentlichen Auskünfte verlangen. |
Betriebskommission
| (1) | Der Betriebskommission gehören an: | ||
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| 1.1 | Je ein Mitglied der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen (und die gleiche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen), die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. | |
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| 1.2 | Kraft ihres Amtes | |
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| a) | der/die Bürgermeister/in oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied des Magistrats |
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| b) | zwei weitere Mitglieder des Magistrats (und die gleiche Anzahl von Stell-vertretern/Stellvertreterinnen), die von diesem zu benennen sind. |
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| 1.3 | Ein Mitglied des Personalrates der Stadt (und die gleiche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen), die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind. | |
| (2) | Der Betriebskommission gehören weitere zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen an, die von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind. | ||
| (3) | Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Bürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. | ||
Aufgaben der Betriebskommission
| (1) | Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. | |
| (2) | Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Stadt oder des Eigenbetriebes gefährdet. | |
| Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat. | |
| (3) | Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören: | |
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| a) | Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiter-leitung an die Stadtverordnetenversammlung; |
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| b) | Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife; |
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| c) | Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert drei v. H. des Stammkapitals gem. § 3 (ggf. Satz 1) der Betriebssatzung im Einzelfall übersteigt; |
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| d) | Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10, Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit oder wegen des Wertes des Vermögensgegenstandes durch diese Satzung der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen sind. |
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| e) | Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung; |
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| f) | Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen und leitenden Angestellten; |
| g) | Vorschlag für den/die Prüfer/in für den Jahresabschluss; |
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| h) | Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben; |
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| i) | Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb; |
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| j) | Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 5.000,00 Euro im Einzelfall. |
| (4) | Durch Änderung der Eigenbetriebssatzung kann die Stadtverordnetenversammlung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen. | |
| Die in der Satzung festgelegten Rechte der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden. | |
| (5) | Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. | |
| (6) | In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. | |
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| Hiervon hat sie dem/der Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben. | |
Aufgaben des Magistrats
| (1) | Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Magistrat unter Be-stimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnis-losem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. |
| (2) | Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Stadtverwaltung verstößt. |
| (3) | Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats gelten auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder der Betriebssatzung entgegenstehen. |
| (4) | Der Magistrat ist zuständig für die Aufnahme von Darlehen-/Krediten. |
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
| (1) | Die Stadtverordnetenversammlung als das oberste Organ der Stadt hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 121 Abs. 8 und 127 HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb der Stadt gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. | |
| Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidung darf sie nicht verzichten. | |
| (2) | Sie ist insbesondere zuständig für: | |
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| 2.1 | Erlass und Änderung der Betriebssatzung; |
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| 2.2 | Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs; |
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| 2.3 | Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform; |
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| 2.4 | Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes; |
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| 2.5 | Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife; |
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| 2.6 | Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes; |
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| 2.7 | Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigt; |
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| 2.8 | Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gem. § 11 Abs. 4 EigBGes; |
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| 2.9 | Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen; |
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| 2.10 | Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten; |
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| 2.11 | Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Ver-wendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen; |
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| 2.12 | Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission (und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen) oder dem/der Betriebsleiter/in nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes; |
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| 2.13 | Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss; |
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| 2.14 | Stundung, Niederschlag und Erlass von Forderungen über 5.000,00 Euro im Einzelfall. |
| (3) | Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die Stadtverordnetenversammlung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten. | |
Personalangelegenheiten
| (1) | Die Betriebsleiter und die beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete der Stadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen. |
| (2) | Der/Die Bürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r aller Bediensteten des Eigenbetriebes. |
Kassen- und Kreditwirtschaft
| (1) | Die Geldverwaltung wird durch die Gemeinschaftskasse Mitte-Süd wahrgenommen. |
| (2) | Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen unter Berücksichtigung der Kassenlage der Stadt Linden angelegt werden. Wenn die Stadt die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen. |
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt.
Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht
| (1) | Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. |
| (2) | Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/Abschlussprüferin mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen. |
| (3) | Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. |
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebssatzung vom 14.10.2005 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Linden, 02.12.2024
(Siegel)
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 06.12.2024 in den Lindener Nachrichten veröffentlicht.
Linden, 06.12.2024
(Siegel)