Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in der Sitzung am 19.11.2024 die folgende:
der Stadt Linden
beschlossen.
Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen, in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,43 EUR jährlich erhoben. |
| (2) | Als abflussrelevante Fläche gilt die Grundstücksfläche multipliziert mit dem jeweiligen Grundstücksabflussbeiwert gemäß Absatz 3. Der Grundstücksabflussbeiwert stellt einen Mittelwert dar, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsanteil beruht. |
| (3) | Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche mittlere Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: |
| Grundstückskategorie | mittlerer | befestigte und bebaute Fläche |
| oder Stufe | Grundstücksabflussbeiwert | (in % von / bis) |
| 0 | Einzelveranlagung | (>0% - 9 %) |
| 1 | 0,14 | (>10% - 18 %) |
| 2 | 0,24 | (>19% - 29 %) |
| 3 | 0,38 | (>30% - 46 %) |
| 4 | 0,55 | (>47% - 63 %) |
| 5 | 0,77 | (>64 % - 90 %) |
| 6 | 0,95 | (>91% - 100 %) |
| (4) | Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt: |
| 1. | Dachflächen | |
| 1.1 | Flachdächer, geneigte Dächer | 1,0 |
| 1.2 | Kiesdächer | 0,5 |
| 1.3 | Gründächer | |
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| a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm | 0,5 |
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| b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm | 0,3 |
| 2. | Befestigte Grundstücksflächen | |
| 2.1 | Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung | 1,0 |
| 2.2 | Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten bis zu einer Fugenbreite von 15 mm | 0,7 |
| 2.3 | Pflaster(z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm | 0,6 |
| 2.4 | wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.) | 0,5 |
| 2.5 | Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster | 0,4 |
| 2.6 | Rasengittersteine | 0,2 |
| (5) | Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen: | |
| a) | ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang, |
| b) | mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt, |
| c) | mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers - als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich - Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %, - zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt. |
| (6) | Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird. | |
| (7) | Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt. | |
| (8) | Gemeinschaftlich genutzte Grundstücke werden als eine Einheit betrachtet und die gebührenrelevante Fläche wird nach Grundstücksanteilen auf die Eigentümer umgelegt. | |
Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. | |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage | 2,28 EUR |
| […] | |
Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt neu hinzugefügt:
| (1) | Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenbedarfskalkulation und der Festsetzung und Beitreibung nach Maßgabe des kommunalen Abgabengesetzes ist es zulässig, Angaben über die anschlusspflichtigen Personen mit Name, postalischer Adresse und sonstiger Kontaktdaten, deren Auskünfte nach § 38 sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und Grundstücke gemäß Abs. 2 automatisiert zu erheben, zu speichern zu verarbeiten. |
| (2) | Über Grundstücke im Stadtgebiet werden folgende Angaben erhoben, gespeichert und verarbeitet: |
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| (3) | Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ausschließlich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. |
Die nachstehend aufgeführten Paragrafen werden wie folgt neu nummeriert:
Die 7. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Linden tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Die vorstehende Artikelsatzung wurde am 06.12.2024 in den Lindener Nachrichten veröffentlicht.
Linden, den 06.12.2024
(Siegel)