Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden am 25. November 2025 die folgende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Linden vom 13. Mai 2025 beschlossen:
Der § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung
| (1) | Die Steuer beträgt jährlich | |
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| für den ersten Hund | 50,00 EURO, |
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| für den zweiten Hund | 74,00 EURO, |
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| für jeden dritten und jeden weiteren Hund | 146,00 EURO. |
| (3) | Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich | 602,00 EURO. |
Der § 10 erhält folgende Fassung
| (1) | Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine physische oder digitale Hundesteuermarke, ausgegeben. Es besteht ein Wahlrecht. Die physische Hundesteuermarke bleibt im Eigentum der Stadt Linden. |
| (2) | Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. |
| (3) | Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. Wird eine digitale Hundesteuermarke genutzt, so ist diese auf einem mobilen Endgerät mitzuführen und auf Nachfrage vorzuzeigen. Mitarbeiter der Stadt Linden oder von der Stadt Linden beauftragte Dritte, dürfen den QR-Code zu Kontrollzwecken auslesen. |
| (4) | Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben. Die digitale Hundemarke ist auf dem mobilen Endgerät zu entfernen. |
| (5) | Bei Verlust der physischen Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. |
Diese 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Linden tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebende Verfahrensvorschrift eingehalten wurden.
Linden, 27.11.2025