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Lindener Nachrichten
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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6. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Linden

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 366), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in der Sitzung am 05.12.2023 die folgende:

6. Änderung der Entwässerungssatzung

der Stadt Linden

beschlossen.

Artikel 1

Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,36 EUR jährlich erhoben.

Artikel 2

Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage  —  2,32 EUR

[…]

(2)

Werden speziell zur Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwasserverbrauch Wasseruhren eingebaut, so beträgt die Grundgebühr je Messeinrichtung und je angefangenen Kalendermonat wie folgt (netto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer):

bis zu 5 m³/h

(QN 2,5; Q3 4)

2,00 €/Monat

bis zu 10 m³/h

(QN 6; Q3 10)

5,00 €/Monat

bis zu 20 m³/h

(QN 10; Q3 16)

8,00 €/Monat

über 20 m³/h

(QN 15; DN 40; DN 50; Q3 25)

12,50 €/Monat

DN 80

(QN 40; Q3 63)

31,50 €/Monat

DN 100

(QN 60;Q3 100)

50,00 €/Monat

Artikel 3

Die 6. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Linden tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Die vorstehende Artikelsatzung wurde am 15. Dezember 2023 in den Lindener Nachrichten veröffentlicht.

Linden, den 06.12.2023

Der Magistrat der Stadt Linden
gez.
(Siegel)  —  (Fabian Wedemann)
Bürgermeister