Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I S. 173) sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 05.12.2023 folgende:
über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden
beschlossen.
Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:
Nach § 27a Abs. 1 HKJGB kann aus allen Elternbeiräten im Ortsgebiet und den im Ortsgebiet ein Gesamt- Elternbeirat gebildet werden.
Dieser setzt sich zusammen aus den/der Vorsitzenden des Elternbeirates der Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet. Sie sind die Vertreter/innen der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet.
Der Gesamt- Elternbeirat wählt aus den Reihen der Vertreter/innen der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet einen Vorstand bzw. eine/n Vorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Gesamt- Elternbeirat ist von den örtlich zuständigen Stellen über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von allen Kindern in der Kindertagesbetreuung im Ortsgebiet betreffen zu informieren und anzuhören.
Die Angelegenheiten einzelner Kindertageseinrichtungen gehören nicht zur Zuständigkeit des Gesamt- Elternbeirat, sondern fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Elternbeiräte der betreffenden Kindertageseinrichtung.
Soweit die Geschäftsordnung des Gesamt- Elternbeirat keine anderen Regelungen enthält, gelten vorstehende Regelungen für Elternbeiräte für den Gesamt- Elternbeirat und dessen Vertreter/innen entsprechend.
Der Gesamt- Elternbeirat kann Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2, die alle Kinder im Ortsgebiet betreffen übernehmen. Ferner können Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Der Gesamt- Elternbeirat steht auch ein Auskunfts- und Informationsrecht über Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich zu.
Der Gesamt- Elternbeirat kann aber nicht die Vertretung der Elternbeiräte oder der Elternschaft einzelner Kindertageseinrichtungen oder nur einer bestimmten Anzahl von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
Der Gesamt- Elternbeirat informiert die einzelnen Kindertageseinrichtungen über seine Arbeit, Verhandlungen und Ergebnisse, allgemeine Entwicklungen im Bereich der Kinderbetreuung und kann auch Empfehlungen weitergeben
Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattgefundenen Elternversammlung/en.
Der nachstehend aufgeführte Paragraf wird wie folgt geändert:
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 06.11.1990 beschlossene Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden außer Kraft.
Die 1. Änderung der Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden tritt zum 16. Dezember 2023 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Die vorstehende Artikelsatzung wurde am 15. Dezember 2023 in den Lindener Nachrichten veröffentlicht.
Linden, den 12.12.2023