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Lindener Nachrichten
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden

Satzung

über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1990 (GVBl. I S. 173) sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I S. 450) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in ihrer Sitzung am 06.11.1990 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden erlassen:

§ 1

Allgemeines

Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten ist die Stadt Linden als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Stadt Linden in der Fassung vom 06.11.1990 in dieser Satzung geregelt.

§ 2

Elternversammlung

  1. Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.
  2. Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Magistrats der Stadt Linden einerseits und Kindergartenpersonal andererseits sind im Kinder- garten, in dem sie tätig sind, nicht wählbar.
  3. Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.
  4. Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten, jedoch geheim.
  5. Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.
  6. Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.

§ 3

Einberufung

  1. Der Träger des Kindergartens hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungs- berechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert.
  2. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist ortsüblich bekanntzumachen.
  3. Der Träger des Kindergartens informiert die Elternversammlung über den Kinder- garten betreffende allgemeine Fragen.

§ 4

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates

  1. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede im Kindergarten vorhandene Gruppe.
  2. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur An- nahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.
  3. 3. Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gem. § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
  4. Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des Kindergartens aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.
  5. Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um einen mehrgruppigen Kindergarten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.
  6. Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigen zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.
  7. Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.
  8. Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet die Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmgleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
  9. Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
  10. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Wahl
  2. Ort und Zeit der Wahl
  3. die Anzahl aller Wahlberechtigten
  4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten
  5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel
  6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgebenen gültigen Stimmen
  7. die Anzahl der ungültigen Stimmen
  8. die Anzahl der Stimmenthaltungen
  9. die Reihenfolge der Stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder

Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

  1. Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.

§ 5

Elternbeirat

  1. Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig.
  2. Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger des Kindergartens Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.
  3. Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirates vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.
  4. Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt.

§ 6

Geschäftsführung des Elternbeirates

  1. Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
  2. Sitzungen des Elternbeirates beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tages- ordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirates sind nicht öffentlich.

§ 7

Aufgaben des Elternbeirates

1.

Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.

2.

Der Elternbeirat soll gehört werden:

2.1

bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung des Kindergartens

2.2

bei der Planung baulicher Maßnahmen

2.3

bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeits- rechtlichen Bestimmungen für das Kindergartenpersonal

2.4

bei der Festlegung der Ferientermine.

3.

Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des Kindergartens, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird.

§ 8

Gesamt- Elternbeirat

Nach § 27a Abs. 1 HKJGB kann aus allen Elternbeiräten im Ortsgebiet und den im Ortsgebiet ein Gesamt- Elternbeirat gebildet werden.

Dieser setzt sich zusammen aus den/der Vorsitzenden des Elternbeirates der Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet. Sie sind die Vertreter/innen der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet.

Der Gesamt- Elternbeirat wählt aus den Reihen der Vertreter/innen der einzelnen Kindertageseinrichtungen im Ortsgebiet einen Vorstand bzw. eine/n Vorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Gesamt- Elternbeirat ist von den örtlich zuständigen Stellen über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Erziehung, Bildung und Betreuung von allen Kindern in der Kindertagesbetreuung im Ortsgebiet betreffen zu informieren und anzuhören.

Die Angelegenheiten einzelner Kindertageseinrichtungen gehören nicht zur Zuständigkeit des Gesamt- Elternbeirat, sondern fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Elternbeiräte der betreffenden Kindertageseinrichtung.

Soweit die Geschäftsordnung des Gesamt- Elternbeirat keine anderen Regelungen enthält, gelten vorstehende Regelungen für Elternbeiräte für den Gesamt- Elternbeirat und dessen Vertreter/innen entsprechend.

Der Gesamt- Elternbeirat kann Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2, die alle Kinder im Ortsgebiet betreffen übernehmen. Ferner können Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Der Gesamt- Elternbeirat steht auch ein Auskunfts- und Informationsrecht über Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich zu.

Der Gesamt- Elternbeirat kann aber nicht die Vertretung der Elternbeiräte oder der Elternschaft einzelner Kindertageseinrichtungen oder nur einer bestimmten Anzahl von Kindertageseinrichtungen übernehmen.

Der Gesamt- Elternbeirat informiert die einzelnen Kindertageseinrichtungen über seine Arbeit, Verhandlungen und Ergebnisse, allgemeine Entwicklungen im Bereich der Kinderbetreuung und kann auch Empfehlungen weitergeben

§ 9

Unterrichtung der Elternvertretung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattgefundenen Elternversammlung/en.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die am 06.11.1990 beschlossene Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden außer Kraft.

Linden, den 12.12.2023

DER MAGISTRAT
gez. Fabian Wedemann
Bürgermeister

Die Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Stadt Linden wurde in den Lindener Nachrichten Nr. 50 vom 15.12.2023 veröffentlicht