Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. S. 24), und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Linden hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 25.11.2025 für die Friedhöfe der Stadt Linden folgende
beschlossen:
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Linden vom (Datum) sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
| (1) | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: | |
| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
| Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. | |
| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. | |
| c) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| d) | Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
| (2) | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. |
| (2) | Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. |
| (1) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
| Für die Benutzung der Trauerhalle und der Leichenkammern werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | für die Benutzung der Trauerhalle | 150,00 Euro |
| b) | Aufbewahrung einer Leiche in einer Leichenkammer | |
| bis zu 5 Tagen | 200,00 Euro |
| für jeden weiteren Tag | 50,00 Euro |
| (1) | Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: | |||
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | ||
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| 1) | in einer Reihengrabstätte — 650,00 Euro | |
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| 2) | in einer Wahlgrabstätte | (je Stelle) — 650,00 Euro |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | ||
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| 1) | in einer Reihengrabstätte — 350,00 Euro | |
| (2) | Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes werden folgende Gebühren erhoben: | |||
| a) | in einer Urnenreihengrabstätte — 100,00 Euro | ||
| b) | in einer Urnenwahlgrabstätte — 100,00 Euro | ||
| c) | in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen — 100,00 Euro | ||
| d) | in einer Rasengrabstätte — 100,00 Euro | ||
| e) | in einer Baumgrabstätte — 100,00 Euro | ||
| (3) | Für das Ausheben und Schließen eines Grabes im Sternenkindergrabfeld — frei | |||
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Linden.
| (1) | Umbettung einer Leiche | ||
| a) | nach einem anderen Friedhof | |
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| 1) | in eine andere Stadt — 800,00 Euro |
| (2) | Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr — 400,00 Euro | ||
| (3) | Für die Umbettung einer Aschenurne | ||
| a) | nach einem anderen Friedhof | |
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| 1) | in eine andere Stadt — 200,00 Euro |
| (1) | Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen |
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| bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres — 800,00 Euro |
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen |
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| ab Vollendung des 5. Lebensjahres — 1.060,00 Euro |
| (2) | Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben — 600,00 Euro | |
Die anteiligen Kosten der Urnengrabeinfassungen sind von dem Nutzungsberechtigten / der Nutzungsberechtigten zu entrichten.
| (1) | Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | Für eine Wahlgrabstätte (je Grabstelle) — 2.500,00 Euro |
| b) | Für eine Wahlgrabstätte (je Grabstelle) im Memoriamgarten — 2.000,00 Euro |
| c) | Für eine Urnenwahlgrabstätte (bestehend aus 3 Grabstellen) — 1.600,00 Euro |
| Die anteiligen Kosten der Urnenwahlgrabeinfassungen sind von dem Nutzungsberechtigten / der Nutzungsberechtigten zu entrichten. | |
| d) | Für eine Urnenwahlgrabstätte (bestehend aus 2 Grabstellen) im Memoriamgarten — 1.000,00 Euro |
| (2) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: | |
| Je Wahlgrabstätte und Jahr — 80,00 Euro | |
| (3) | Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. | |
| (4) | Für die Zulassung einer Beisetzung einer Aschenurne in einem bereits vorhandenen Wahlgrab — 300,00 Euro | |
Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für eine Beisetzungsstelle in einem Feld |
| für anonyme Urnenbeisetzungen — 800,00 Euro |
| b) | für eine Baumgrabstätte — 800,00 Euro |
| Die anteiligen Kosten der Stelen sind von dem Nutzungsberechtigten / der Nutzungsberechtigten zu entrichten | |
| c) | Rasenurnengrabstätte — 600,00 Euro |
| d) | Sternenkindergrabstätte — frei |
Der Preis für die anteiligen Kosten der Stele sind vom Nutzungsberechtigen zu tragen und können bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden.
| (1) | Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen | |
|
| 1) | bei Reihengrabstätten (Verstorbene über 5 Jahre) — 210,00 Euro |
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| 2) | bei Reihengrabstätten (Verstorbene bis 5 Jahren) — 100,00 Euro |
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| 3) | bei Wahlgrabstätten (je Grabstelle) — 380,00 Euro |
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| 4) | Urnenreihengrabstätten — 150,00 Euro |
|
| 5) | Urnenwahlgrabstätten — 150,00 Euro |
| b) | Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. | |
| (2) | Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 31.12.2025 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen | |
|
| 1) | bei Reihengrabstätten (Verstorbene über 5 Jahre) — 200,00 Euro |
|
| 2) | bei Reihengrabstätten (Verstorbene bis 5 Jahren) — 100,00 Euro |
|
| 3) | bei Wahlgrabstätten (je Grabstelle) — 380,00 Euro |
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| 4) | bei Urnenreihengrabstätten — 100,00 Euro |
|
| 5) | bei Urnenwahlgrabstätten — 100,00 Euro |
| b) | Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. | |
| (3) | Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 1 Friedhofsordnung). | ||
| (1) | Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. | |||
| a) | Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der FO) | ||
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| 1) | einmalig — 50,00 Euro | |
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| 2) | für die Dauer von 1 Jahr — 200,00 Euro | |
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| 3) | für die Dauer von 5 Jahren — 500,00 Euro | |
| b) | für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) — 50,00 Euro | ||
| c) | für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der FO): — 50,00 Euro | ||
| (2) | Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. | |||
| (3) | Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. | |||
| (4) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | |||
| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, | ||
| b) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde, abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, | ||
| c) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | ||
| Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | ||||
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft.
Linden, den 19.12.2026