Geschäftsordnung der Stadt Linden über die Bildung eines Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung (BSB)
Präambel
Die Stadt Linden hat bereits eine Geschäftsordnung des Seniorenbeirats, die in § 7 der Hauptsatzung und § 36 der GO der Stadt Linden verankert ist.
Diese Geschäftsordnung wird aufgehoben und von der vorliegenden Geschäftsordnung ersetzt - vgl. § 8 dieser Geschäftsordnung.
Zusätzlich beinhaltet die Geschäftsordnung nicht nur den Seniorenbereich, sondern auch den Bereich für Menschen mit Behinderung und wird kurz mit Beirat für Senioren und Menschen mit Behinderung (BSB) bezeichnet.
Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung sind alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Linden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Satzung sind Personen (mit Wohnsitz in Linden) mit einem Grad der Beeinträchtigung (GdB) von (mindestens) 30 %.
§1 Aufgaben und Ziele
| 1. | Der BSB ist die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung und der Seniorinnen und Senioren. Er berät Magistrat und Stadtverordnetenversammlung der Stadt Linden in allen Angelegenheiten, die die Belange der Menschen mit Behinderung und älteren Einwohnerinnen und Einwohner berühren. |
| 2. | Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere |
| 2.1. | Stärkung des Rechts der Menschen mit Behinderung und älteren Menschen auf Selbstbestimmung und ihre Integration in die Gesellschaft |
| 2.2. | Verbesserung der Lebensqualität |
| 2.3. | Regelmäßige Beratungs- und Informationsangebote |
| 2.4. | Erfahrungsaustausch der Beiräte |
| 2.5. | Öffentlichkeitsarbeit |
| 2.6. | Zusammenarbeit mit Politik und Fachgremien |
| 2.7. | Mitwirkung bei der Gestaltung der Behinderten- und Seniorenpolitik der Stadt Linden. Hierzu gehören u.a. |
| | • | Einrichtung von sozialen Diensten und Angeboten |
| | • | Planung, Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen und Programmen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung |
| | • | Bau-, Wohnungs- und Verkehrsfragen, insbesondere bei der Konzeption von Behinderten- und Seniorenwohnanlagen und altersgerechten Wohnungen sowie Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld |
| 2.8. | Vertretung der Interessen der älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in überregionalen Gremien |
§ 2 Mitwirkungsrechte
- Der Magistrat unterrichtet den BSB über die geplanten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, soweit diese die Belange der älteren Menschen und Menschen mit Behinderung berühren.
- Der BSB wird zu allen, von den Gremien der Stadt Linden zu beschließenden Vorhaben gehört, die die Interessen der älteren Menschen und Menschen mit Behinderung betreffen.
- Der BSB hat ein Antragsrecht gegenüber der Stadtverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten der älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Stadt.
- Soweit die Stadtverordnetenversammlung nicht selbst zuständig ist, um über die ihm vorgetragenen Vorschläge und Anregungen zu entscheiden, leitet er sie an die jeweils zuständige Stelle weiter und unterrichtet den Vorsitzenden des BSB hiervon.
- Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen und Erledigung besonderer Aufgaben kann der BSB entsprechende Arbeitskreise bilden.
- Ein Interessenvertretungsrecht im juristischen Sinne steht dem Seniorenbeirat nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu.
§ 3 Bildung und Mitglieder des BSB
Die „Amtszeit“ der Mitglieder des BSB ist an die Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung gekoppelt.
Interessenten für die Mitarbeit im BSB können sich bei der Stadt Linden bewerben. Der BSB nimmt eine entsprechende Ausschreibung für die Einzelmitglieder in den Bereichen Senioren und Behinderung vor.
In der Regel erfolgt die Ausschreibung zum Ende der Legislaturperiode, spätestens jedoch bis einen Monat vor dem Wahltermin.
Der Beirat wird von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung gewählt und bleibt bis zum Ende der Legislaturperiode im Amt.
Mitglieder des Beirats sind Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen und Verbänden und darüber hinaus auch Einzelmitglieder.
Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus den Vereinen/Verbänden benannt.
Vereins-/Verbandsvertreter
- Folgende Vereine/Verbände benennen jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (mit Wohnsitz oder Arbeitsstelle in Linden) in den Beirat: AWO, Diakonie, Lebenshilfe und VdK.
- Darüber hinaus wird eine Stellvertretung benannt, die im Falle eines Ausscheidens der/des Erstbenannten an deren/dessen Stelle tritt.
- Scheidet ein von einem Verein/Verband entsandtes Mitglied oder eine Stellvertretung während der laufenden Amtsperiode aus, kann der betreffende Verein oder Verband eine Nachbenennung vornehmen.
Einzelmitglieder
- Bis zu 4 Personen für den Seniorenbereich über 60 Jahre alt
- Bis zu 4 Personen für den Bereich der Menschen mit Behinderung, die über 18 Jahre alt sind. Betreuende Personen können ebenfalls in den Beirat gewählt werden. Als betreuende Personen gelten nicht nur gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne des Betreuungsgesetzes, sondern auch Personen mit nachgewiesener Pflegeerfahrung.
- Die Einzelmitglieder können sich über einen Bewerbungsbogen bewerben.
Sollten sich jeweils mehr als 4 Personen bewerben, kann eine Nachrückerliste entstehen, die im Falle des Ausscheidens von gewählten Personen zur Anwendung kommt. Ein Nachrücken erfolgt automatisiert, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung und Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung bedarf.
Verwaltung
- Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin gehört dem BSB mit beratender Stimme an. Sie oder er kann sich durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats temporär oder dauerhaft vertreten lassen.
- Die Protokollführung erfolgt durch einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin aus der Verwaltung Die Berufung erfolgt analog der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse.
Die Amtszeit des BSB endet, sobald eine/mehrere der o. g. Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
§ 4 Sitzungen des BSB
- Der BSB tritt zum ersten Mal binnen eines Monats nach der Wahl der Mitglieder zusammen. Die Einladung und Leitung der ersten Sitzung erfolgt durch den Stadtverordnetenvorsteher.
- Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Hierauf ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beiratssitzungen sind in den Lindener Nachrichten, Homepage, Aushang bekannt zu geben.
- Der BSB muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Im Übrigen kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung stellen.
Mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung geändert werden. Wahlen sind davon ausgeschlossen. - Die Sitzungen des BSB sind öffentlich. Bei Bedarf können sachkundige Bürgerinnen und Bürger zu den Beratungen hinzugezogen werden.
- Der BSB ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der BSB in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gültig beschließen. In der Einladung zu dieser Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.
- Beschlüsse des BSB werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 5 Vorsitz
Der BSB wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
§ 6 Niederschrift
- Über die Sitzung des BSB ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
- Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Mitglieder des BSB, der Stadtverordnetenvorsteher, die Mitglieder des Magistrats und die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Kopie der Niederschrift.
- Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erhoben werden. Eine Einreichung durch Brief oder E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der BSB in der nächsten Sitzung.
- Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein fristgerechter Einspruch eingegangen ist.
§ 7 Verwaltungshilfe
- Die Geschäftsstelle für den BSB ist der Magistrat der Stadt Linden, Konrad-Adenauer-Straße 25, 35440 Linden.
- Die laufenden Verwaltungsarbeiten werden durch die Stadtverwaltung übernommen.
- Die sachlichen Kosten des BSB werden von der Stadt Linden getragen und bei einer eigenen Kostenstelle erfasst.
- Der Magistrat wird die für die Erfüllung der Aufgaben des BSB erforderlichen Räume und Hilfsmittel für Besprechungen zur Verfügung stellen.
- Im Übrigen sind die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung sowie die Geschäftsordnung der Stadt Linden sinngemäß anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Amtszeit, der seit 2021 gewählten und sich derzeit noch im Amt befindlichen Mitglieder des Seniorenbeirates, gilt als beendet, sobald sich der neue Vorstand des Beirates für Senioren und Menschen mit Behinderung konstituiert hat.
Die Mitglieder des derzeitigen Seniorenbeirats sind entsprechend darüber zu informieren.
Diese Geschäftsordnung tritt zum Kommunalwahltermin am 01.01.2026 in Kraft.
Linden, 23.09.2025
Der Magistrat der Stadt Linden
gez.
(Siegel)
Fabian Wedemann
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Geschäftsordnung mit den hierzu eingegangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Linden, 20.02.2026
Der Magistrat der Stadt Linden
gez.
(Siegel)
Fabian Wedemann
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die vorstehend ausgefertigte Geschäftsordnung wurde am 20.02.2026 in den Lindener Nachrichten veröffentlicht.
Linden, 20.02.2026
Der Magistrat der Stadt Linden
gez.
(Siegel)
Fabian Wedemann
Bürgermeister